Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Halten von Hunden (Hundeabgabe-Gesetz)
LGBL_OB_19500323_14Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Halten von Hunden (Hundeabgabe-Gesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.03.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1950 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 14. Dezember 1949 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Halten von Hunden (Hundeabgabe-Gesetz).
Der o, ö. Landtag hat beschlossen:
Abgabenberechtigung.
§ 1.
(1) Auf Grund der Bestimmungen des § 8, Abs. (6), des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 weiden die Gemeinden verpflichtet, eine Gemeindeabgabe für das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden einschließlich von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
(2) Wachhunde sind Hunde, die Zur Bewachung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben sowie von alleinstehenden Objekten notwendig und hiefür geeignet bezw, ausgebildet sind. Diensthunde der Berufsjäger und der sonstigen beeideten Jagdaufsichtsorgane gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, soweit sie nicht überdies unter die Bestimmung des § 2, Abs. (1), fallen, Befreiung.
§ 2.
(1) Das Halten von Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig find, ist von der Hundeabgabe befreit.
(2) Befreiung von der Hundeabgabe ist über Antrag zu gewähren für
a) Hunde, die zur Führung Blinder verwendet
werden oder zum Schütze oder zur Hilfeleistung
hilfloser Personen (Invalider) unentbehrlich
und hiefür ausgebildet sind,
b) Hunde, welche als Schutz für Organe konzessionierter Bewachungsbetriebe notwendig sind.
(3) Die Befreiung nach Abs. (2) kann erst über Antrag des Halters gewährt werden. Dieser Antrag kann nur innerhalb der Frist gemäß § 7 beim Gemeindeamte (Magistrate) eingebracht werden. Ausnahmsweise kann die Gemeinde Anträge, welche aus triftigen Gründen erst später eingebracht werden, noch berücksichtigen.
Höhe der Abgabe.
§ 3.
(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr erhoben und beträgt
(2) Hält ein Abgabenschuldner innerhalb der Gemeinde mehrere Hunde, ist für den ersten Hund die Abgabe nach dem obigen Satze einzuhetzen? für jeden weiteren Hund erhöht sich die Abgabe um mindestens 50 A des obigen Satzes für einen Hund. Von dieser Erhöhung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Fälle über Antrag abgesehen werden.
(3) Der Gemeindeausschuß kann für bestimmte, genau zu umschreibende ländliche (nur schwach befiedelte) Teile des Gemeindegebietes ermäßigte Sätze Ms. (,) und (^ festsetzen.
(4) Für Zuchthunde, welche in Zwingern gehalten weiden, kann über Antrag die Hundeabgabe pauschaliert werden. Abgabenschuldner.
§ 4.
(1) Wer in einer Gemeinde einen über drei Monate alten, Hund hält, ist, soferne nicht § 2 Anwendung findet, Zur Entrichtung der Hundeabgäbe verpflichtet. Der Nachweis über das Alter des Hundes obliegt dem Halter des Hundes,
(2) Als Halter aller in einem Haushalte oder in einem Betriebe gehaltenen Hunde gilt der Haushalts(Betriebs)vorstand.
(3) Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, daß für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrichtet wurde.
(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe.
(5) Bei einem Wechsel des Halters oder bei Beschaffung eines neuen Hundes an Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes oder bei einem Zuzug des Halters aus einer anderen Gemeinde wird eine im laufenden Jahre bereits entrichtete Abgabe angerechnet) ein allenfalls sich hiebei ergebender Überschuß wird nicht zurückgezahlt.
Entstehen der Abgabeschuld, Fälligkeit der Abgabe.
§ 5.
(1)Die Abgabepflicht entsteht im Zeitpunkte
der Beschaffung eines Hundes oder des Zuzuges
mit einem Hund in das Gemeindegebiet.
(2)Die Hundeabgabe ist ohne Rücksicht auf
den Zeitpunkt des Ereignisses gemäß Abs. (,) im
vollen Jahresbetrage zu entrichten.
(z) Wird die Hundeabgabe gemäß Abs. (^) fällig, ist sie binnen einem Monat nach dem Tage der Anmeldung (§ ?) zu entrichten. Ansonsten ist die,Abgabe jährlich am 1. Jänner fällig und innerhalb der ersten drei Monate des Jahres unaufgefordert zu entrichten.
(4) Über die entrichtete Hundeabgabe ist dem Hundehalter vom Gemeindeamte (Magistrate) eine Bescheinigung auszuhändigen. Zahlungserleichterungen.
§ 6.
(1)Zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen s§ 8, Abs. (/), des Abgabeneinhebungsgesetzes, VGVl. Nr. l0Z1949 ist das Gemeinde amt (der Magistrat) zuständig.
(2)Bei Nichteinhaltung einer bewilligten Zahlungserleichterung ist eine neuerliche Stundung oder Ratenbewilligung nur mit Zustimmung des Gemeindeausschusses zulässig.
(3) Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann der Gemeindeausschuß die Abgabe ermäßigen, erlassen oder erstatten. An und Abmeldepflicht.
§ 7
(1) Wer sich einen neuen Hund beschafft (§ 1) oder mit einem Hunde neu zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen dem Gemeindeamte (Magistrate) mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als beschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabe gemäß § 2, Abs. d), ist anläßlich der Anmeldung nachzuweisen.
(2) Jeder Hund, welcher abgeschafft, abhandengekommen oder eingegangen ist, muß binnen Zwei Wochen nach Abgang beim Gemeindeamte (Magistrate) abgemeldet werden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind vom bisherigen Halter bei der Abmeldung Namen und Wohnort des Erwerbers anzugeben, Auskunftspflicht und Kontrolle.
§ 8.
Jeder über ein Grundstück Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Organen der Gemeinde auf Befragen über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäße Auskünfte Zu erteilen. Ebenso ist jeder Haushalts(Betriebs)vorstand und jeder sonstige Hundehalter Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung über die Hundehaltung im Haushalte (Betriebe) verpflichtet.
Verjährung.
§ 9.
Die Verjährungsfrist für das Recht der Gemeinde zur Bemessung der Abgabe betragt vier Jahre, bei hinterzogenen Beträgen zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.
Einhebung, Rechtsmittelentscheidung und Vollstreckung, Zuständigkeit.
§ 10.
(1) Die durch das Abgabeneinhebungsgesetz vom 30. März 1949, VGVl. Nr. 103, den Behörden des Bundes übertragenen Aufgaben besorgen die nach der Gemeindeordnung (dem Gemeindestatute) Zuständigen Organe der Gemeinde unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Über Rechtsmittel (Abgabenrechtsmittelgesetz vom 9. Februar 1949, VGVl, Nr. 60) entscheidet die Landesregierung) die Handhabung der Bestimmungen des § 41, Abs. d) und (2), des Abgabenrechtsmittelgesetzes obliegt dem Gemeindeausschuß (in den Städten mit eigenem Statut dem Stadtrat).
(3) Vollstreckungsbehörde s§ 83, Abs. (), Z. 2, der Abgabenexekutionsordnung vom 30. März 1949, BGVl. Nr. 104 ist das Gemeindeamt (der Magistrat). Straf und Schlußbestimmungen.
§ 11.
(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe bis zum 30fachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.
(2) Eine sonstige Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsvorschriften hiezu wird als Verwaltungsübertretung von der Gemeindebehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 ^, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis Zu Zwei Wochen geahndet.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeindebehörden - ausgenommen der Behörden der Städte mit eigenem Statut - entscheidet die politische Bezirksbehörde.
(4) Die Strafgelder fließen der abgabenberechtigten Gemeinde Zu.
§ 12.
(1) Die O. ö. Landesregierung ist ermächtigt, Durchführungsverordnungen Zu erlassen.
(2) Jede Gemeinde kann auf Grund dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen eine durch den Gemeindeausschuß zu beschließende Hundeabgabe Ordnung erlassen. Diese tritt erst mit dem Monatsersten in Kraft, der dem Monat folgt, in welchem der Beschluß des Gemeindeausschusses Rechtskraft erlangt hat.
§ 13.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkte treten das Landesgesetz vom 1. März 1932, LGVl. Nr. 21 aus 1932, sowie die Verordnung Nr. 17 des Reichsstatthalters von Oberdonau vom 15. Juli 1941, Verordnungs- und Amtsblatt für Oberdonau, Folge 31, außer Wirksamkeit.
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