Verordnung der Oö. Landesregierung über das Halten der Jagdhunde und über die Prüfung ihrer Brauchbarkeit
LGBL_OB_19500317_12Verordnung der Oö. Landesregierung über das Halten der Jagdhunde und über die Prüfung ihrer BrauchbarkeitGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.03.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1950 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 6. März 1959 über das Halten der Jagdhunde und über die Prüfung ihrer Brauchbarkeit.
In Ausführung und auf Grund des § 59 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGBl. Nr. 10/1948, wird verordnet:
§ 1.
Welche Jagdhunde brauchbar im Sinne des § 59 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes sind, wird durch Brauchbarkeitsprüfungen gemäß dieser Verordnung festgestellt.
§ 2.
(1) Die Brauchbarkeitsprüfungen werden vom Landesjagdverband nach Bedarf im Wege der Bezirksgruppen abgenommen.
(2) Die Prüfung wird vom Obmann der örtlich zuständigen Bezirksgruppe durchgeführt,
(3) Der Obmann bestimmt
§ 4.
Der Jagdausübungsberechtigte kann sich in der Erfüllung der ihm gemäß § 59 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes obliegenden Verpflichtung vertreten lassen/ insoweit der Obmann der Bezirksgruppe des Landesjagdverbandes Zustimmt, § 5.
(1)In der Prüfungsordnung (§ 11) wird bestimmt, welche Leistungen Zu fordern sind.
(2)Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach freier Überzeugung des Prüfenden, § 6.
(1) Das Prüfungsergebnis hat auf "brauchbar" oder "unbrauchbar" Zu lauten und ist dem Besitzer des Hundes binnen einer Woche nach der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.
(2) Hunde, deren Leistungen mit "unbrauchbar" bewertet wurden, können noch Zweimal nachgeprüft werden.
§ 7.
(1) Hunde unter einem Alter von l5 Monaten dürfen zur Brauchbarkeitsprüfung nicht zugelassen weiden.
(2) Bis Zum 3i. März 1956 können Hunde ohne Abstammungsnachweis (Stammbaum) Zugelassen werden, soferne ihre Abstammung erkennbar ist und sie formwertlich nicht unternormal sind.
(3) Nach dem 31. März 1956 dürfen nur noch in den Zuchtbüchern eingetragene Hunde Zur Prüfung zugelassen werden.
(4) Hunde ohne Abstammungsnachweis, welche die Brauchbarkeitsprüfung vor dem 31. März 1956 mit Erfolg bestanden haben, können auch nach dem angeführten Zeitpunkt weiter als brauchbare Jagdhunde im Sinne des § 39 des Ober, österreichischen Jagdgesetzes verwendet werden.
§ 8.
(1) Von der Brauchbarkeitsprüfung sind jene Jagdhunde befreit, die bei einer vom Landesjagdverband anerkannten anderweitigen Gebrauchsprüfung mit Erfolg vorgeführt wurden. Der Nachweis hierüber ist vom Besitzer des Hundes dem Obmann der Bezirksgruppe zu erbringen.
(2) Gemäß Abs. d) von der Prüfung befreite Hunde müssen einer Nachprüfung unterzogen werden, wenn Gründe offenbar werden, die die Brauchbarkeit in Zweifel stellen.
§ 9.
Jagdausübungsberechtigte und Jagdkarteninhaber können auch, ohne gemäß § 59, Abs. (1), des Oberösterreichischen Jagdgesetzes verpflichtet zu sein, ihre Hunde Zur Brauchbarkeitsprüfung vorführen.
§ 10.
Der Obmann der Bezirksgruppe führt ein Verzeichnis der mit "brauchbar" bewerteten Hunde und gibt dessen Stand am Ende des Jagdjahres dem Landesjagdverband und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt.
§ 11.
Der Landesjagdverband erläßt eine Prüfungsordnung, die der Bestätigung durch die Landesregierung bedarf.
§ 12.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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