Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Thalheim zur Gemeinde Steinhaus, politischer Bezirk Wels
LGBL_OB_19500222_5Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Thalheim zur Gemeinde Steinhaus, politischer Bezirk WelsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.02.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1950 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o. ö. Landesregierung vom 30. Jänner 195ll betreffend Umgemeindung von Ge» bietsteilen der Gemeinde Thalheim zur Gemeinde Steinhaus, politischer Bezirk Wels.
§ 1.
Auf Grund des Beschlusses der o. ö. Landesregierung vom 30. Jänner 1950 weiden gemäß § 10 der o. ö. Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, die Grenzen der Gemeinden Thalheim und Steinhaus durch Abtrennung von Gebietsteilen der Gemeinde Thalheim und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Gemeinde Steinhaus abgeändert.
Es werden folgende Gebietsteile der Katastralgemeinde Ottsdorf, Ortschaft Unterhart, im Gesamtausmaße von 103 ha, 8 ar 79 m2, aus dem Gemeindegebiet Thalheim ausgeschieden und der Katastralgemeinde Steinhaus, Ortsgemeinde Steinhaus, einverleibt:
§ 2.
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung des der Gemeinde Steinhaus einverleibten Gebiets hat die Gemeinde Steinhaus aufzukommen.
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