Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Gemeinde Leonding
LGBL_OB_19500118_1Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Gemeinde LeondingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.01.1950
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1950 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o. ö. Landesregierung vom 2. Jänner 1950 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Gemeinde Leonding.
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1923, BGBl, Nr. 274, wird verordnet:
§ 1.
Die Gemeinde Leonding wird ermächtigt, für baupolizeiliche Bewilligungen Gemeindeverwaltungsabgaben nach den Bestimmungen des der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Jänner 1949, Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nl. 6 (Gemeindeverwaltungsabgaben Verordnung 1948), angeschlossenen Tarifes, II, Abschnitt, Punkt 1, Baupolizeiliche Bewilligungen, einzuheben.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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