Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz festgesetzt und kundgemacht wird
LGBL_OB_19490922_47Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz festgesetzt und kundgemacht wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.09.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1949 35. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1949, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz fest gesetzt und kundgemacht wird.
Auf Grund des Z 38 a, Abs. (g), des Gesetzes vom 11. Februar 1947, LGVl. Nr. 9 (Linzer Bauordnungsnovelle 1946), wird verordnet:
§ 1.
Der Einheitssatz für die Berechnung des Anliegerbeitrages Zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiete der Landeshauptstadt Linz wird mit Schilling 100.- (Einhundert Schilling) für einen (1) Quadratmeter der Verkehrsflache festgesetzt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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