Verordnung der Oö. Landesregierung womit die Vornahme der Wahl in die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich angeordnet wird
LGBL_OB_19490901_42Verordnung der Oö. Landesregierung womit die Vornahme der Wahl in die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich angeordnet wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.09.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1949 33. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o. ö. Landesregierung vom 22. August 1949, womit die Vornahme der Wahl in die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich angeordnet wird
§ 1.
Auf Grund des § 34, Abs. (1) des oberösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes vom 7. Juli 1948, LGBl. Nr. 13 aus 1949, wird die Vornahme der Wahl in die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich für den 6. November 1949 angeordnet.
§ 2.
Die Anordnung der Wahl ist von den Gemeindewahlbehörden durch Anschlag an den Gemeindetafeln zu verlautbaren.
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