Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wiederverlautbarung der Oö. Gemeindewahlordnung
LGBL_OB_19490810_38Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wiederverlautbarung der Oö. GemeindewahlordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1949 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1949, betreffend die Wiederverlautbarung der o. ö. Gemeindewahlordnung. Auf Grund der im Artikel II. des Gesetzes vom 23. Juli 1949, LGBl. Nr. 36/1949, erteilten Ermächtigung wird im Anhang der Text der Gemeindewahlordnung in der Fassung LGVl. Nr, 19 1929 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz vom 30. Nov. 1933, LGVl. Nr. 2/1934, und der durch das Gesetz vom 23. Juli 1949, LGVl. Nr. 36/1949, sich ergebenden Änderungen in seiner gegenwärtig geltenden Fassung verlautbart.
Die wiederverlautbarte Gemeindewahlordnung ist als "Gemeindewahlordnung 1949 für alle o. ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut" Zu bezeichnen.
Anlage.
Gemeindewahlordnung 1949
für alle o. ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
§ 1.
Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuß und einen Gemeindevorstand vertreten.
§ 2.
d) Diese Gemeindevertretung wird auf sechs Jahre gewählt) die Wahlperiode beginnt mit dem Tage des Amtsantrittes (der Angelobung) des Bürgermeisters.
(2) Bis dahin hat die bisherige GemeindeVertretung die Geschäfte der Gemeinde fortzuZuführen. (^ Die Anzahl der Mitglieder des Gemeindeausschusses beträgt:
in Gemeinden
......
(2) Für die Zahl der Wahlberechtigten ist das jeweilige letzte für die Gemeindeausschußwahlen angelegte Wählerverzeichnis maßgebend.
bis zu 30« Wahlberechtigten
von 301 bis zu 750 Wahlberechtigten 731 " " 1300 1301 " " 3000 " 3001 " " 5000 mit über 3000 Wahlberechtigten ....
§ 4.
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher^ welcher den Titel "Bürgermeister" führt/ einem bis höchstens drei Bürgermeisterstellvertretern und aus den Gemeinderäten.
(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes darf - den Bürgermeister und seine Stellvertreter eingerechnet - in den Gemeinden mit acht Gemeindeausschußmitgliedern die Zahl drei, in den übrigen den vierten Teil der Zahl der Mitglieder des Gemeindeausschusses nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Zahl der in den einzelnen Gemeinden zu wählenden Bürgermeisterstellvertreter und übrigen Vorstandsmitglieder durch den Gemeindeausschuß zu bestimmen.
^. Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder.
I.Wahleinteilung.
§ 5.
Die Mitglieder des Gemeindeausschusses werden in allen Gemeinden auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten, geheimen Verhaltniswahlrechtes ohne Unterschied des Geschlechtes von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt. Die Wahlberechtigten bilden hiebe! einen einzigen Wahlkö'rper.
§ 6.
(1) In Gemeinden, die eine größere räumliche Ausdehnung haben oder mehr als 500 Wahlberechtigte aufweisen, sind zur Erleichterung der Wahl Mahlsprengel Zu bilden.
(2) Der einzelne Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel der Gemeinde auszuüben, wo er seine Wohnung hat.
(3) Hat der Wahlberechtigte mehrere Wohnungen in verschiedenen Wahlsprengeln, so ist maßgebend, wo der Wahlberechtigte am Tage der Wahlausschreibung gewohnt hat.
II.Wahlbehörden.
§ 7.
Die Durchführung und Leitung der Wahlen erfolgt durch Wahlbehörden. Diese erkennen über alle in ihrem Bereiche sich in Wahlangelegenheiten ergebenden Streitfälle. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahlen im Amte.
Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bürgermeister oder einem von ihm bestimmten Vertreter als Wahlleiter und vier bis sechs Beisitzern besteht, (ß 12.)
§ 9.
(1) Die Festsetzung und Abgrenzung von Wahlsprengeln obliegt der Gemeindewahlbehörde.
(2) 3m Falle der Festsetzung mehrerer Wahlsprengel ist für jeden Wahlsprengel eine eigene Sprengelwahlbehörde zu bilden, die aus einem vom Bürgermeister bestimmten Wahlleiter und vier bis sechs Beisitzern zu bestehen hat. Die Gemeindewahlbehörde kann jedoch gleichzeitig auch die Funktionen einer Sprengelwahlbehörde übernehmen.
§ 10.
Die nach der jeweils geltenden Landtagswahlordnung gebildeten Bezirkswahlbehörden und die nach der jeweils geltenden Landtagswahlordnung eingesetzte Landeswahlbehörde haben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gleichzeitig auch bezüglich der Wahlen für die Gemeindevertretungen tätig zu sein.
§ 11.
Die Beschlüsse der Gemeindewahlbehörden über die Festsetzung von Wahlsprengeln sind sofort nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden zu fassen, in der Gemeinde ortsüblich zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
§ 12.
(1) Die Beisitzer der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen jener Parteien, die in der laufenden Wahlperiode im betreffenden Gemeindeausschuß vertreten sind, verhältnismäßig nach der bei der letzten Gemeindewahl festgestellten Stärke der Parteien berufen. Das Verhältnis richtet sich nach der Mandatszahl der Parteien im Gemeindeausschuß und ist gemäß 8 41 festzustellen.
(..) Die, Berufung der Beisitzer erfolgt durch die Bezirkswahlbehörde, der die Parteienvorschlage rücksichtlich der Gemeindewahlbehörden binnen Zehn Tagen nach Verlautbarung der Wahlausschreibung und rücksichtlich der SprengelwahlbeHorden binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Festsetzung der Wahlsprengel zu erstatten sind.
(5,) Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.
(4)Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden
und der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleich
zeitig einer Gemeindewahlbehörde oder Sprengel
Wahlbehörde angehören.
(5)Die Namen der Mitglieder der neugebildeten Wahlbehörden sind in den betreffenden Gemeinden in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. (p) Die berufenen Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
(7) Scheidet ein Beisitzer oder der für ihn berufene Ersatzmann aus oder übt derselbe sein Amt nicht aus, so ist die betreffende Partei aufzufordern, einen neuen Vorschlag zu erstatten, auf Grund dessen von der Bezirkswahlbehörde eine andere der Partei des Ausgeschiedenen ungehörige Person zu berufen ist.
d) Die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden werden vom Wahlleiter nach Bedarf einberufen. Der Ort, der Tag und die Stunde des Zusammentrittes ist immer allen Beisitzern und Ersatzmännern Zeitgerecht bekanntzugeben.
(2) Zur Beschlußfähigkeit ist notwendig, daß außer dem Wahlleiter wenigstens zwei Drittel der Beisitzer oder Ersatzmänner für fehlende Beisitzer anwesend sind.
(5,) Die Gemeinde und Sprengelwahlbehörden entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(^ Wenn die Wahlbehörde ungeachtet der zeitgerechten Einberufung nicht in beschlußfähiger Zahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. 3n diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster VerüÄsichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(5) Die Gemeindewahlbehörden haben bezüglich jener Amtshandlungen, die dem Abstimmungsverfahren (§§ 32 ff.) vorausgehen, ihre Tätigkeit auf allgemeine und grundsätzliche Verfügungen und auf die Entscheidungen über grundsätzliche Fragen zu beschränken, alle anderen Arbeiten sind durch Organe der Gemeinden durchzuführen. Die Sprengelwahlbehörden treten überhaupt nur beim Abstimmungsverfahren in Tätigkeit.
(„) Die notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und sonstigen Hilfsmittel sind allen diesen Wahlbehörden von den Gemeinden beizustellen.
§ 14.
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annähme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in dem Sprengel der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Inwieweit und in welcher Höhe die Mitglieder dieser Wahlbehörden während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang eine Entschädigung in Geld aus Gemeindemitteln erhalten/ wird durch die Landesregierung geregelt.
III. Wahlrecht und Wählbarkeit, Verzeichnung der Wahlberechtigten.
§ 15.
(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Vundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Wahlausschreibung in der betreffenden Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat (§ 16), vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 20. Lebensjahr überschritten hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen (Z 1?) ist) an der Wahl nimmt nur teil, wer in die Wählerliste eingetragen ist.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und kann sein Wahlrecht nur in jener Gemeinde ausüben, in welcher er seinen Wohnsitz hat.
§ 16.
Der ordentliche Wohnsitz in einer Gemeinde ist bei denjenigen begründet, die sich in dieser Gemeinde in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen haben, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
§ 17.
Vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ist ausgeschlossen, wer vom Wahlrecht in den 0. ö. Landtag ausgeschlossen ist. (,) Wählbar ist jeder österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Wahlausschreibung in der betreffenden Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat (8 16), vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist (§ 19).
(«) Jede wählbare Personen ist grundsätzlich verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
(2) Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: 2) Personen, die über 60 Jähre alt sind)
§ 20.
(1) Die Gemeindewahlbehörde verzeichnet binnen längstens 21 Tagen nach der Ausschreibung der Wahlen die Wahlberechtigten des Wahlortes (Wahlsprengels) in Wählerverzeichnissen.
(2) Die Wahlberechtigten werden nach Ortschaften und innerhalb jeder Ortschaft nach Straßen und Hausnummern, bezw. nur nach Hausnummern unter fortlaufender Zahl eingetragen.
(3) Die Eintragung in die Wählerverzeichnisse erfolgt nur auf Grund von ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlageblättern, die alle öfterleichischen Staatsbürger, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr überschritten haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am Tage der Wahlausschreibung in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, nach den von der Gemeindewahlbehörde erlassenen Anordnungen* auszufüllen haben. Die Bestimmungen der geltenden Landtagswahlordnung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
§ 21.
(1) Die Wählerverzeichnisse sind durch 14 Tage (und Zwar an jedem Tage mindestens durch vier Stunden) in einem allgemein zugänglichen Amtsräume aufzulegen.
(2) Die Auflegung ist unter Bekanntgabe des Amtsraumes, der Auflegungsfrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden in den Gemeinden mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, daß in der angegebenen Zeit von jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann sowie von denselben Abschriften oder Vervielfältigungen hergestellt werden können und außerdem die Möglichkeit des Einspruches nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen offensteht.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse an dürfen Änderungen und Nichtigstellungen in denselben nur mehr auf Grund der im Einspruchsverfahren gefällten Entscheidungen vorgenommen werden.
§ 22.
(1) Gegen die Wählerverzeichnisse kann jede Person, der in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht zusteht, innerhalb der Aufiegungsfrist schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlbehöroe unter Anführung der den Einspruch begründenden Tatsachen Einspruch erheben. Der Einspruch ist für jeden Fall abgesondert zu überreichen.
(2) Personen, gegen deren Velassung im Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon durch die Gemeindewahlbehörde innerhalb 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann sich über den Einspruch binnen 24 Stunden bei der Gemeindewahlbehörde äußern.
§ 23.
(1) Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde innerhalb drei Tagen, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruche Verständigten nicht eingelangt ist.
(2) Die Entscheidung ist von der Gemeindewahlbehörde im Wählerverzeichnisse sofort unter Angabe des Tages der Eintragung ersichtlich zu machen.
(3) Außerdem ist die Entscheidung von der Gemeindewahlbehörde demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie dem durch die Entscheidung unmittelbar Betroffenen schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig mit der Eintragung in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Tages dieser Eintragung durch öffentlichen Anschlag am Hause, in dem sich der Amtsraum für die Auflegung (8 21) befindet, allgemein bekanntzumachen.
§ 24.
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann jede Person, der in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht zusteht, innerhalb drei Tagen nach der allgemeinen Bekanntmachung der Entscheidung oder nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung, von dem der Zustellung nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der Gemeindewahlbehörde die Berufung an die Bezirkswahlbehörde einbringen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Berufung nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls spätestens innerhalb drei Tagen nach Einlangen der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde entscheidet innerhalb acht Tagen nach Erhalt der von der Gemeindewahlbehörde vorgelegten Akten endgültig. Bezüglich der Ersichtlichmachung der Entscheidung im Wählerverzeichnis, der schriftlichen Mitteilung derselben an die Beteiligten und ihrer öffentlichen Bekanntmachung gelten auch hier die Vorschriften des § 23, 2. und 3. Absatz.
§ 23.
(1) Nach Abschluß des Einspruchs und Verufungsverfahrens sind die im Sinne des Ergebnisses dieses Verfahrens richtiggestellten WählerVerzeichnisse von den Gemeindewahlbehörden abzuschließen.
(2) An den Wahlen nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind.
IV. Wahlwerbung und Abstimmungsverfahren.
§ 26.
(1) Vereinigungen von Wählern, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens 14 Tage vor dem Wahltage der Gemeindewahlbehörde vorzulegen
(2) Zur Vorlage der Wahlvorschlage hat die Gemeindewahlbehörde bereits mindestens drei Wochen vor dem Wahltage in ortsüblicher Weis? eine öffentliche Aufforderung zu erlassen, in der insbesondere auch der letzte Tag, bis zu welchem noch im Sinne des 1. Absatzes Wahlvorschläge vorgelegt werden können, ausdrücklich zu bezeichnen ist.
(3) Jeder Wahlvorschlag muß von wenigstens 20, in Gemeinden mit über 1000, jedoch weniger als 2000 Wahlberechtigten, von wenigstens 35, in den übrigen Gemeinden von wenigstens 30 in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein und eine Parteiliste enthalten, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als in der Gemeinde Mitglieder des Gemeindeausschusses zu Wahlen sind) die VeWerber müssen in dem Verzeichnis in einer beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge angeführt sein.
(4)Der Wahlvorschlag jener Parteien, die in
der laufenden Wahlperiode sowohl im Landtage
als auch im betreffenden Gemeindeausschuß ver
treten sind, bedarf keiner Unterzeichnung durch die entsprechend Anzahl von in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigten Personen.
(5)Außerdem muß in jedem Wahlvorschlage
auch eine unterscheidende Parteibezeichnung und ein Zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei angegeben sein. Fehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung, so wird der Wahlvorschlag nach dem erstvorgeschlagenen VeWerber benannt, fehlt die Angabe eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei, so gilt der Erstunterzeichnete als solcher.
(g) Wer einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne hiezu im Sinne des Abs. (g) befugt zu sein, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 8 belegt.
§ 27.
(1) Die Gemeindewahlbehßrde hat jeden MahlVorschlag sofort nach seinem Einlangen sowohl hinsichtlich seiner formellen Erfordernisse als auch hinsichtlich der Wählbarkeit der darin namhaft gemachten Bewerber zu überprüfen.
(2) Wahlvorschlage, welche der Vorschrift des Z 26, 3. Absah, nicht entsprechen, sind unverzüglich den Einreichern zurückzustellen.
(z) Tragen mehrere Mahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen, so hat der Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde die Vertreter der betreffenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so kann die Gemeindewahlbehörde einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschlage so behandeln, als ob sie ohne ParteibeZeichnung eingereicht wären (8 26, 5. Absah).
(4) Ist der Name einer und derselben Person in den Parteilisten verschiedener Wahlvorschläge enthalten, so sind die Vertreter der betreffenden Parteien hievon unverzüglich mit der Aufforderung in Kenntnis zu setzen, die ausdrückliche Erklärung dieser Person für eine von den Parteilisten binnen drei Tagen beizubringen. Wird diese Erklärung innerhalb der bezeichneten Frist beigebracht, so wird der Name in den übrigen Parteilisten gestrichen, hat die Aufforderung innerhalb dieser Frist jedoch keine ausdrückliche Erklärung des Vetreffenden für eine von den Parteilisten zur Folge, so ist die Streichung des Namens in allen Parteilisten durchzuführen.
(.,) Wird ein namhaft gemachter Bewerber als nicht wählbar befunden, so ist dies dem Vertreter der betreffenden Partei ungesäumt zur Kenntnis zu bringen und dieser Gelegenheit Zu geben, binnen drei Tagen an seiner Stelle einen anderen VeWerber anzugeben. Der Vertreter der betreffenden Partei oder der zurückgewiesene Wahlwerber können gegen den Ausspruch der Gemeindewahlbehörde spätestens an dem der Zustellung nachfolgenden Tage Einspruch an die Vezirkswahlbehörde erheben. Die Vezirkswahlbehörde hat über den Einspruch ungesäumt zu entscheiden und ist deren Entscheidung, abgesehen von der Anfechtungsmöglichkeit nach § 44, endgültig.
8 28.
d) Die anstandslos befundenen oder im Sinne des § 27, 3. bis 5. Absatz, richtiggestellten Parteilisten sind jeweils alsogleich in ortsüblicher Weise Zu veröffentlichen.
(?) Unbeschadet dieser Veröffentlichung können von den Parteien Änderungen in den Parteilisten noch bis spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage vorgenommen werden.
8 29.
Am vierten Tage vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Parteilisten abzuschließen und sie in der endgültigen Fassung neuerlich in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Der Inhalt der Wahlvorschläge muß aus der Veröffentlichung voll ersichtlich sein.
8 30.
(,) Die Wahlen werden von der Handesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt einheitlich für alle Gemeinden im Lande auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag ausgeschrieben. Der Tag der Verlautbarung der Kundmachung gilt als Tag der Wahlausschreibung.
(2)Die erfolgte Ausschreibung ist in allen Ge
meinden ortsüblich kundzumachen.
(3)Ist innerhalb der für alle Gemeinden ge
meinsam geltenden sechsjährigen Wahlperiode der
Gemeindeausschuß neu zu wählen, so hat die
Landesregierung die Wahl auszuschreiben und
dies im Wege der politischen Behörden ortsüblich
kundzumachen.
(4)Während welcher Stunden an dem für das
ganze Land einheitlich festgesetzten Wahltag die
Stimmabgabe in den einzelnen Gemeinden durch
zuführen ist und in welchen Wahllokalen sie statt
findet, wird von der Gemeindewahlbehörde be
stimmt und in ortsüblicher Weise Verlautbart.
(7) Der Ausschank von geistigen Getränken ist vom Mittag des Vortages der Wahl und am Wahltage bis zur Beendigung der Stimmenabgäbe verboten.
8 31.
(,) Jedem Wähler ist von der Gemeindewahlbehörde eine Ausweiskarte auszufertigen und zu» Zustellen. We Ausweiskarte hat den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses, Wahlsprengel, Wahllokal, Tag und Stunde des Anfanges und des Schlusses der Wahlhandlung zu enthalten.
(2) 3n ortsüblicher Weise sind die Wähler aufzufordern, ihre Ausweiskarte in jenen Fällen, in welchen sie aus irgend einem Grunde, längstens 24 Stunden vor der Wahl, nicht zugestellt worden wäre, an dem in der Kundmachung bezeichneten Orte persönlich zu beheben. Für eine verloren gegangene Ausweiskarte ist dem Wahlberechtigten auf sein persönliches Verlangen von der Gemeindewahlbehörde eine Neuausfertigung auszufolgen.
(z) Über Beschluß der Gemeindewahlbehörde kann von der Ausfertigung der Ausweiskarten Abstand genommen werden, wenn die schriftliche Verständigung der Wahlberechtigten über Wahlsprenge!, Wahllokal, Tag und Stunde des Anfanges und des Schlusses der Wahlhandlung auf andere Weise sichergestellt ist.
§ 32.
d) Die Stimmabgabe findet vor der Gemeindewahlbehörde, im Falle der Festsetzung von Wahlsprengeln vor den einzelnen Sprengelwahlbehörden statt.
(2) Zu jeder dieser Wahlbehörden können von den Parteien je zwei bis vier Wahlzeugen entsendet werden, die der Gemeindewahlbehörde längstens bis zum dritten Tage vor dem Wahltag schriftlich namhaft gemacht werden und von dieser mit Eintrittsscheinen versehen sein müssen. Sie haben lediglich als Vertrauensmänner der Parteien zu fungieren? ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen außer den im § 33, 2. Absatz, bezeichneten Recht der Einsprache nicht zu.
§ 33.
(2) Eine Einsprache im Sinne der Punkte 3)
und b) kann außer von den Mitgliedern der Wahlbehörde auch von den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern, und Zwar nur insolange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat, und in dem unter b) angeführten Falle nur insofern erhoben werden, als behauptet wird, daß die betreffende Person mangels des Erfordernisses der Staatsangehörigkeit (§ 15) das Wahlrecht nicht besitzt oder vom Wahlrecht ausgeschlossen ist s§ 17).
(.z) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung der WahlHandlung erfolgen.
(4) Eine Berufung gegen die Entscheidung findet nicht statt. 8 34.
(1)Das Wahllokal muß für die Durchführung
der Wahlhandlung geeignet und mit den erforder
lichen Einrichtungsstücken versehen sein. Hiezu
gehört insbesondere ein Amtstisch für die Wahl
behörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer
Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiter
auch eine Wahlzelle, das ist ein abgesonderter
Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbe
obachtet von allen anderen anwesenden Personen
seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahl
kuvert einlegen kann. In der Wahlzelle muß sich
ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstiften be
finden.
(2)Ferner ist darauf zu sehen, daß in dem
Gebäude des Wahllokales auch ein entsprechender
Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
§ 35.
d) Für die Aufrechthaltung der Nuhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Veobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung hat der Wahlleiter Sorge zu tragen, llberschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe der Stimmen, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sosern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
l^) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen wird mit einer Geldstrafe von 20 bis 100 8 bestraft. 8 36.
d) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde Zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(2) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihre Stimmen abgeben. Hierauf erfolgt die Abgäbe der Stimmen von Seite der Wähler.
(2) Jeder Wähler tritt einzeln vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, in der er am Tage der Wahlausschreibung gewohnt hat und legt im Falle der Ausfertigung einer Wahlausweistarte diese, sofern er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesonders in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder Art, Identitätsausweife, Tauf, Geburts und Trauscheine, Pässe, Jagdkarten, Eisenbahn und Straßenbahndauerkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine und Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch und Mittelschulzeugnisse und dergleichen, überhaupt alle unter Veidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen. Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis ringetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere undurchsichtige Wahlkuvert und auf Verlangen einen amtlichen Stimmzettel, begibt sich dann in die Wahlzelle, um den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter.
(4)Der Name des Wählers wird im Wähler
Verzeichnis abgestrichen und in ein eigenes Ab stimmungsverzeichnis fortlaufend eingetragen. Das Kuvert wird vom Wahlleiter uneröffnet in
die Wahlurne gelegt und die Ausweiskarte zurück
behalten. Hierauf verläßt der Wähler das Wahl
lokal.
(5)Blinde und Vresthafte können sich von
einer Geleitperson führen und diese für sich ab
stimmen lassen.
d) Der Stimmzettel muß aus weichem Papier sein und darf die Größe des Quartformates nicht überschreiten. Er ist gültig ausgefüllt, wenn er die Parteibezeichnung oder wenigstens den Namen eines Bewerbers der Parteiliste, die gemäß § 29 öffentlich kundgemacht wurde, unzweideutig dartut. Dieses geschieht entweder durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigung.
(2) Der Wähler kann bei der Ausfüllung des Stimmzettels die Reihenfolge, in der die BeWerber in der gemäß § 29 veröffentlichen Parteiliste aufscheinen, durch Beifügung eines NeihungsVermerkes ändern oder Bewerber streichen. D.'r Neihungsvermerk ist am Stimmzettel durch Beisehung von Neihungsziffern neben den Namen der Bewerber ersichtlich zu machen, aus denen die Reihenfolge zu erkennen ist, in der die Bewerbe? nach dem Wunsch des Wählers die auf die gewählte Parteiliste etwa entfallenden Mandate erhalten sollen. Enthält ein Stimmzettel nur Namen mit gleich hohen Neihungsziffern, so gelten die Neihungsziffern als nicht beigesetzt. Werden Namen, die auf einen Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung angeführt sind, durch Anhaken, Unterstreichen, Beifügung eines Kreuzes usw. bezeichnet, so gilt diese VeZeichnung nur dann als Neihungsvermerk, wenn den bezeichneten Namen die Neihungsziffern beigefügt sind. Erscheint auf mehreren Paiteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel nur dann gültig ausgefüllt, wenn sie neben den Namen auch noch nähere, eine Verwechslung ausschließende unterscheidende Merkmale (z. V. Vorname, Parteibezeichnung u. dgl.) aufweisen, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen des Wählers nicht deutlich erkennen läßt, insbesondere wenn mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet sind. Wenn ein Kuvert mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese auf dieselbe Parteiliste oder auf Bewerber der gleichen Partei lauten, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen) andernfalls sind alle ungültig. Weisen die StimmZettel eine verschiedene Neihung der Bewerber auf, so gelten die Neihungsvermerke als nicht beigesetzt. Leere Stimmzettel sind ungültig. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Vewerbers oder einer Partei eines gemäß § 29 veröffentlichtm Wahlvorschlages bezeichnet bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht einer der vorerwähnten Ungültigkeitsgründe ergibt.
8 38.
d) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde Die Stimmenabgabe für geschlossen) das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen. Die Wahlbehörde entleert die Wahlurne, stellt die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet der Wahlleiter die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit forlaufenden Nummern und stellt die Gesamtsumme der abgegebenen (gültigen und ungültigen) Stimmen, die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen sowie schließlich die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stirnmen (Parteisummen) fest.
(2) Stimmt die Zahl der im Abstimmung^Verzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverte nicht überein, so ist der ermittelte bezw. wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders Zu vermerken. s:) Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgebenen gültigen sowie die ungültigen StimmZettel sind in abgesonderte Umschläge zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt bezugnehmenden Anschrift zu versehen sind.
8 39.
d) Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Diese Niederschuft enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.
(2) Der Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlössen. Die im Z 38 bezeichneten Feststellungen werden in die Niederschrift eingetragen.
(2) Sofern die Stimmabgabe nach Wahlsprengeln stattgefunden hat, haben die Sprengelwahlbehörden damit ihre Tätigkeit beendet, die Niederschriften abzuschließen und diese, von allen Mitgliedern gefertigt, samt den Wählerverzeichnissen den Abstimmungsverzeichnissen sowie den Nachweisen über die ortsübliche Verlautbarung der Wahlzeiten und der Wahllokale (§ 30, 2. Absah) versiegelt der Gemeindewahlbehörde zuzustellen, wobei die Stimmzettel abgesondert verpackt und versiegelt mitzuübergeben sind. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hievon in der Niederschrift anzuführen.
(4) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben. Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu derlautbaren. Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen? so sind die Wahlakten und die Mahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß Zu legen und sicher zu verwahren.
V. Ermittlungsverfahren.
§ 40.
d) Die Ermittlung des Ergebnisses der Wahlen obliegt der Gemeindewahlbehörde.
(2) Sofern die Stimmabgabe nach Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehö'rde zunächst aus den Teilergebnissen der Wahlen in den Wahlsprengeln die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summen der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisummen) festzustellen.
(2) Sodann werden von der Gemeindewahlbehörde die auf jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise ermittelt:
1.Für jeden Stimmzettel ohne Reihungsvermerk
erhält der an erster Stelle der veröffentlichten
Parteiliste (§ 29) stehende Wahlwerber so
viele Wahlpunkte, als Wahlwerber in der der
öffentlichten Parteiliste angeführt sind) der an
Zweiter, dritter, vierter suw. Stelle stehende
Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der
Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl (Grund
zahl). Jeder Wahlwerber erhält demnach bei
Stimmzetteln ohne Neihungsvermerke insge
samt so viele Wahlpunkte, als das Produkt
aus der Zahl dieser Stimmzettel und der
Grundzahl des betreffendend Wahlwerbers
ergibt)
2.3) Für jeden Stimmzettel mit Neihungsver
merk erhält der vom Wähler an erster Stelle gereihte Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Wahlwerber in der veröffentlichten Parteiliste angeführt sind. Der vom Wähler an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle gereihte Wahlweiber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl.
b)Sind auf einem Stimmzettel nicht alle
Bewerber einer Varteiliste mit dem Nei,
hungsvermerk des Wählers versehen, so
erhalten nur die vom Wähler gereihten
Bewerber Wahlpunkte gemäß Z. 2, lit. 3.
Die übrigen erhalten, im Anschluß daran,
Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst
niedrigeren Anzahl, wobei die Neihung in
der veröffentlichten Parteiliste zugrunde zu
legen ist.
c)3st auf einem Stimmzettel ohne oder mit
Neihungsvermerk der Name eines oder
mehrerer, jedoch nicht aller Wahlwerber
eines Wahlvorschlages gestrichen, so erhält
der gestrichene Bewerber für diesen
Stimmzettel keinen Wahlpunkt. Die Er
mittlung der Wahlpunkte der übrigen Ve
Werber geht so vor sich, als ob der ge
strichene. Bewerber im veröffentlichten
Wahlvorschlag nicht enthalten wäre.
(4) Die Wahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses am Wahltage zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst am Tage nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Falle hat die Wahlbehörde die Niederschriften samt den Wähler und Abstimmungsverzeichnissen, den gültigen und ungültigen Stimmzetteln unter Verschluß sicher zu verwahren. Dieser Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden. Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel am Tage nach der Wahl unmöglich machen, so ist die Ermittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, als ob die gültigen Stimmen ohne Neihungsvermerke der Wähler abgegeben worden wären.
z 41.
(1) Auf die Parteitisten weiden die zu vergebenden Gemeindeausschußsitze mittels der WahlZahl verteilt. Die Wahlzähl wird wie folgt berechnet:
(.) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben) unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben/ darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw. (.z) Die im Sinne des zweiten Absatzes ermitteilen Bruchzahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der in der Gemeinde zu vergebenden Gemeindeausschußsitze betragt.
(4)^jede Partei erhalt so viele Gemeindeaus
schußsihe, als die Wahlzahl in ihrer Parteisummc
enthatten ist.
(.,) Wenn nach dieser Berechnung Zwei Parteien auf einen Gemeindeausschußsih denselben Anspruch haben, so entscheidet Zwischen ihnen das Los.
§ 42.
(1) Von jeder Parteiliste sind von der Gemeindewahlbehörde so viele Bewerber, welche im Wahlvorschlag angeführt sind, als ihr Gemeindeausschußsitze zukommen und zwar nach Maßgabe der von den Bewerbern erzielten Mahlpunkte als gewählt Zu erklären.
(?) Die Zu vergebenden Mandate werden der Reihe nach jenen Wahlwerbern Zugewiesen, die die höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so entscheidet die Reihenfolge der Parteiliste, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt) andernfalls erhält jeder der Bewerber, die die gleichen Wahlpunkte erzielt haben, je ein Mandat.
(5)Nicht gewählte Mahlwerber sind Ersatz
männer für den Fall, als ein Mandat ihrer Liste
im Gemeindeausschuß erledigt wird jH 45, Abs. (H Hiebe» bestimmt sich die Reihenfolge
nach der Zahl ihrer Wahlpunkte. Abs. (2), letzter
Satz, gilt sinngemäß. Als Ersatzmann gilt ferner
derjenige der gewählt wurde, aber sein Mandat
nicht annimmt.
8 43.
d) Das Ergebnis der Wahlen ist unter Angäbe der wichtigeren Vorgänge bei der Ermittlung in die von der Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorgang Zu führende Niederschrift einzutragen.
(,) Hierauf ist das Ergebnis bei Bezeichnung der Namen der gewählten Mitglieder des Gemeindeausschusses und Ersatzmänner unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 44 unverzüglich in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.
§ 44.
d) Das Ergebnis der Wahlen kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß waren, angefochten weiden.
(2) Die Einbringung einer solchen Anfechtung kann nur von den in der betreffenden Gemeinde an der Wahlwerbung beteiligt gewesenen Parteien durch ihre zustellungsbevollmächtigten Vertreter (§ 27) erfolgen.
(,.) Die Einbringung muß längstens innerhalb acht Tagen nach der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl mittels einer schriftlichen, hinreichend begründeten Eingabe, aus welcher zu ersehen ist, warum und inwiefern die Ziffernmäßigen Ermittlungen oder die Vorgänge im Wahlverfahren angefochten werden, bei der Gemeindewahlbehörde geschehen, welche diese Eingabe samt den bezüglichen Akten binnen drei Tagen im Wege der Vezirkswahlbehörde an die LandeswahlbeHorde vorzulegen hat.
(4) Die Entscheidung über die Anfechtungen steht der Landeswahlbehorde Zu) eine Berufung hiegcgen findet nicht statt. VI. Besetzung erledigter Stellen in den Gemeinde» ausschüssen. § 43/
(,) Erklärt ein Gemeindeausschußmitglied der Partei, auf deren Liste es gewählt wurde, nicht anzugehören oder wird ein Gemeindeausschußmitglied von der Partei ausgeschlossen, so erlischt das Mandat.
(°) Tritt bei einem Mitgliede des Gemeindeausschusses ein Umstand ein, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte § 18, 1. Absatz), oder wird ein solcher Umstand nachträglich bekannt, so wird dieses Mitglied des Gemeindeausschusses seines Amtes verlustig. (,.) Der Verlust des Gemeindeausschußmandates tritt ein, wenn der Versassungsgerichtshof infolge eines Antrages gemäß Artikel 14! VVerfGes. den Mandatsverlust ausgesprochen hat. Durch Bescheid der Landesregierung kann der Mandatsverlust bei Vorliegen eines Umstandes im Smne der Abs. d), (,), («), beZW. des § 53, Abs. (,) und (2), gleichfalls ausgesprochen werden. Bis zur Erlassung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes beZW. der Landesregierung ist das betreffende Mitglied des Gemeindeausschusses von der Landesregierung Zu suspendieren und ein Ersatzmann einzuberufen.
(4) Die Berufung auf freiwerdende Mandate erfolgt aus der Zahl der in Betracht kommenden Ersatzmänner nach freiem Ermessen der Partei, Lehnt der Ersatzmann diese Berufung ab, so bleibt er dennoch auf der Liste der Ersatzmänner.
(.,) Auch im Falle einer bloß zeitweiligen VerHinderung eines Gemeindeausschußmitgliedes ist der betreffende Ersatzmann (§ 45, 1. Absatz) einZuberufen.
(y) Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Gemeindeausschußsitze durch den Abgang der ursprünglich Gewählten erledigt ist und auch nach dem vierten Absatz Zur Vorrückung auf diese erledigten Stellen berufene Ersatzmänner nicht mehr vorhanden sind, verlieren auch alle anderen Gemeindeausschußmitglieder und Ersatzmänner in dieser Gemeinde ihr Mandat und sind längstens binnen sechs Wochen Neuwahlen für diese Stellen aller Mitglieder des Gemeindeausschusses auszuschreiben.
(^) Solche Neuwahlen haben auch dann unvorzüglich stattzufinden, wenn die ersten Wahlen wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren für nichtig erklärt werden. l«) Alle diese Einberufungen und Neuwahlen gelten nur für die restliche Dauer der Wahlperiode.
L. Wahlen der Gemeindevorstände. I. Vornahme der Wahlen. 8 46.
d) Zur konstituierenden Sitzung des Gemeindeausschusses und Wahl des Gemeindevorstandes (das ist des Bürgermeisters und seiner Stellvertrcter sowie der übrigen Vorstandsmitglieder), Zu der die einzelnen neugewählten Mitglieder des Gemeindeausschusses durch den bisherigen Vürgermeister bezw. seine Stellvertreter in der dritten Woche nach dem Wahltag und im Falle einer Anfechtung des Wahlergebnisses binnen einer Woche nach der abweisenden Entscheidung einzuberufen sind, haben alle Mitglieder des Gemeindeausschusses zu erscheinen.
(,) Jene Mitglieder des Gemeindeausschusses, die am festgesetzten Tage und zur festgesetzten Stunde nicht erscheinen oder sich vor Beendigung der Wahl entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch Gründe zu entschuldigen, welche die Unmöglichkeit des Eintreffens oder längeren Verweilens unzweifelhaft nachweisen, kann die politische Vezirksbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 8 belegen) diese Geldstrafe ist an den Armenfonds abzuführen, über eine Verufung gegen das Straferkenntnis entscheidet die Landesregierung endgültig.
(„) Sofern nicht wenigstens drei Vierteile der Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindeausschusses Zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, ist durch den bisherigen Bürgermeister binnen 14 Tagen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist und ohne weiteren Verzug die Wahl des Gemeindevorstandes vorzunehmen hat.
§ 47.
(,) Die konstituierende Sitzung des Gemeindeausschusses und die Wahl des Gemeindevorstandes ist durch das an Fahren älteste Mitglied des Gemeindeausschusses zu leiten, von dem hiebet zwei Vertrauensmänner aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeindeausschusses unter Verücksichtigung der Partcienverhältnisse zuzuziehen sind.
(2) Der versammelte Gemeindeausschuß hat zunächst innerhalb der Grenzen des § 4 die Anzahl der in der Gemeinde zu wählenden Bürgermeisterstellvertreter und übrigen Vorstandsmitglieder festzusetzen.
(g) Sodann ist die Mahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes mittels Stimmzettel vorzunehmen. ß 48.
d) Sowohl der Bürgermeister als auch seine Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder sind aus der Mitte der Mitglieder des Gemeindeausschusses zu wählen.
(2) Hiebei sind jedoch von der Wählbarkeit ausgenommen:
(2) Kommt bei der ersten Abstimmung zu dieser Wahl eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen.
(z) Falls sich auch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit ergibt, ist eine engere Wahl durchzuführen.
(4)' Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeindeausschusses Zu beschränken, welche bei der Zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Fede Stimme, die bei der engeren Wahl auf andere Personen entfällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.
§ 30.
(,) Nach Vollzug der Wahl des Bürgermeisters hat die Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmikglieder Zu erfolgen.
(2) Ist nur e i n Vürgeimeisterstellvertreter und e i n Gemeinderat zu wählen, so ist der Wahlgang folgender:
(5) Die Gemeindeausschußmitglieder der Partei, welcher die meisten Gemeindeausschußsitze Zukommen, wählen den Vürgeimeisterstellvertreter. Hierauf wählen die Gemeindeausschußmitglieder der zweitstärksten Gemeindeausschußpartei den Gemeinderat, vorausgesetzt, daß diese zweitstärkste Gemeindeausschußpartei mindestens ein Sechstel der Gemeindeausschußsitze erhalten hat.
(Z Haben die beiden in Betracht kommenden Parteien eine gleiche Anzahl von Gemeindeausschußsitzen, so hat die Partei mit der größeren Zahl der auf ihre Parteiliste entfallenden Stimmen den Vorzug. Bei gleicher Zahl dieser Stimmen entscheidet das Los.
(5) Die Besetzung der beiden Stellen hat je in einem gesonderten Wahlakt durch die der be° treffenden Partei ungehörigen Mitglieder des Gemeindeausschusses aus ihrer Mitte Zu erfolgen, wobei die Vorschriften des Zweiten bis vierten Absatzes des § 49 sinngemäße Anwendung finden. Zur Vornahme der Wahl müssen jedoch mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder des Gemeindeausschusses von der betreffenden Partei anwesend sein, ist dies nicht der Fall, so geht das Recht Zur Besetzung der in Frage kommenden Stellen auf den gesamten Gemeindeausschuß über, der dann aber nicht mehr an die Angehörigen der bezüglichen Partei gebunden ist, sondern die Wahl aus allen seinen Mitgliedern vornehmen kann. («) Sind außer dem Bürgermeister mehr als zwei Gemeindevorstandsmitglieder Zu wählen, so ist vor allem durch den Vorsitzenden festzustellen, wieviel Gemeindevorstandsstellen auf die einzelnen Parteien entfallen. Er hat hiebe! die Ziffern der von jeder Partei erlangten Gemeindeausschußmandate als Verechnungsgrundlage Zu nehmen und entsprechend den Bestimmungen des ß 41 die auf die einzelnen Parteien entfallenden Gemeindevorstandssitze zu ermitteln. Wenn die Mandatszahlen gleich sind oder sich bei der Ermittlung der Gemeindevorstandsstellen gleiche Bruchteile (Quotienten) ergeben, so ist Zur Verechnung der Gemeindevorstandsstellen die AnZahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen (Parteisummen) zu nehmen, wobei ebenfalls die Bestimmungen des § 41 einzuhalten sind. Wenn sich auch bei dieser Art der Ermittlung gleiche Bruchteile (Quotienten) ergeben und Zwei oder mehrere Parteien auf die gleiche Gemeindevorstandsstelle denselben Anspruch haben, so entscheidet das Los. Hat eine Partei ein Drittel der Gemeindeausschußstellen erreicht, so ist vom Gemeindeausschuß im Nahmen des § 4 der Gemeindewahlordnung die Zahl der Gemeindevorstanosmitglieder derart festzusetzen, daß diese Partei eine Stelle im Gemeindevorstand erlangt. Parteien, die weniger als ein Sechstel der Gemeindeaussckußsitze erhalten haben, können nur dann eine Stelle im Gemeindevorstande erhalten, wenn die Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder im Nahmen der Gemeindewahlordnung entsprechend festgesetzt wird. s^) Die der gleichen Partei angehangen Gemeindeausscku^mitglil'der haben sohin dem Wahlleiter einen WahlvorsMaa zu überreichen, welcher so viele Namen zu enthalten hat, als ihr Stellen im G"meindevorstande zukommen. Zur Gültigkeit des WMvorschlanes ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Gemeindeausschußmitglieder der betretenden Vartei und die Fertwuna von mehr als der Hälfte der Gemnndeaussckußmitglieder d'eser Partei erforderlich. Nunmehr läßt ^»r Vorsitzende über die einzelnen eingereichten Wahlvorschlage abstimmen. An der Abstimmung nber einen WihworsMaa können sich nur die Mit„ glieder der betreffenden Partei beteiligen.
§ 54.
Die Ergebnisse aller vorgenommenen Wahlen und aller später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeindeausschusses und Gemeindevorstandes sind immer unverzüglich der Zuständigen politischen Vezirksbehörde bekanntZugeben, die hierüber ihrerseits auch an die üan» desregierung Zu berichten hat.
§ 53.
Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesem Tage Zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 56.
Die Landesregierung ist ermächtigt. Zu diesem Gesetz Durchführungsbestimmungen Zu erlassen und die Verwendung bestimmter Vordrucke vorzuschreiben.
§ 57.
(1) Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund derselben ergangenen Anordnungen und Verfügungen, insbesonders des § 20 durch unrichtige oder unvollständige Angaben in den Wähleranlageblättern und des 8 30 werden, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strafbar sind, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 1000 8, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis Zu vier Wochen bestraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 26, Abs. («,), 35, Abs. (,) und 46, Abs. (,), werden hiedurch nicht berührt.
§ 58.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
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