Gesetz, wodurch das Gesetz vom 29. Jänner 1931, LGBl. Nr. 21, betreffend die Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz abgeändert wird
LGBL_OB_19490810_36Gesetz, wodurch das Gesetz vom 29. Jänner 1931, LGBl. Nr. 21, betreffend die Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1949 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
2.Im § 2 sind die Worte "von den Wählern
des Wahlkreises" zu ersetzen durch die Worte:
"von den Wahlberechtigten".
3.Im § 3 und den übrigen Paragraphen
dieser Gemeindewahlordnung ist das Wort
"Hauptwahlbehörde" durch das Wort "Stadtwahlbehörde"; das Wort "Hauptwahlleiter" durch
"Stadtwahlleiter" und das Wort "Hauptwahl
Protokoll" durch "Stadtwahlprotokoll" Zu ersetzen.
4.Dem § 4 werden die Bestimmungen des
§ 14 als Abs. (4) und (5) angefügt.
5.Der § 8 hat zu lauten:
.§ 8.
Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, h
im Stadtgebiete Linz haben, 6) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen und e) im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
§ 15. Als neuer § 16 wird eingefügt:
.§ 16.
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschlage er sich entscheidet. Wird diese Entscheidung innerhalb der bezeichneten Frist abgegeben, so wird der Name in den übrigen Parteilisten gestrichen) wird die Erklärung innerhalb dieser Frist jedoch nicht abgegeben, so ist die Streichung des Namens in allen Parteilisten durchzuführen."
9.Der § 18, Abs. (2), letzter Sah, hat zu
lauten: "Der Ausschank von alkoholischen Ge
tränken ist am Wahltage bis 20 Uhr allgemein
verboten."
10.Im § 20, Abs. (2), ist der Zweite Satz, im
Abs. («) ist das Wort "Vürgerliste" zu streichen.
11.3m § 22 hat Abs. (,), Satz 1, Zu lauten:
"Der Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültigkeit
aus weichem, weißlichem Papier sein und ein
Ausmaß von ungefähr 14 bis 16 Zentimeter ^
der Breite und von 21 bis 23 Zentimeter in der
Länge aufweisen) er ist gültig ausgefüllt, wenn
er den Willen des Wählers deutlich erkennen läßt,
insbesonders, wenn er die Parteibezeichnung oder
wenigstens den Namen eines Bewerbers der Parteiliste unzweideutig dartut."
12.Im § 23, erster Satz, sind die Worte:
"wobei die von Frauen und Männern abgegebenen Kuverts gesondert behandelt werden," Zu
streichen.
13.3m § 24, Abs. (,), ist das Wort "Bürger
liste" Zu streichen.
14.Der § 31 hat zu lauten:
"§ 31.
Das Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß waren, mittels Einspruch angefochten werden.
Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft Zu machen, warum und inwieferne die ziffernmäßigen Ermittlungen der Stadtwahlbehörde nicht den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen bezw. worin die gesetzwidrigen Vorgänge im Wahlverfahren bestehen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. Einsprüche sind innerhalb von drei Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Stadtwahlbehörde einzubringen."
15.Im § 34 entfallen die Zitierungen des
Bundesgesetzes vom 11. Juli 1923, VGVl.
Nr. 367, und des Landesgesetzblattes Nr. 39/
16.Der § 33, Abs. (,) erhält folgende
Fassung: "Findet die Gemeinderatswahl in Verbindung mit der Nationalrats oder Landtagswahl statt, so sind die für die Nationalrats bezw.
Landtagswahl und die für die Gemeinderatswahl
vorgesehenen Sprengelwahlbehörden gemeinsam."
18.Der 8 37 wird 8 36) Abs. (2) des neuen
§ 36 erhält folgende Fassung:
"Der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl wird mit den für die Wahl in den Nationalen (Landtag) in einem Zettel vereinigt, der das Doppelte der in der jeweils geltenden Wahlordnung für den Nationalist oder das Doppelte der in der jeweils geltenden Landtagswahlordnung vorgesehenen Grenzausmaße aufweist, auf der einen Hälfte die Aufschrift "Gemeinderatswahl" enthält und zwischen beiden Hälften perforiert ist. Bei Verbindung der Gemeinderats mit den Nationalrats und Landtagswahlen ist sinngemäß vorzugehen.
Für die Ausfüllung der Stimmzettelhälfte (Stimmzetteldrittel), die mit der Aufschrift "Gemeinderatswahl" versehen ist, gelten die Bestimmungen des 8 22.
Will ein Wähler von einem solchen Stimmzettel nur den Teil für die Wahl in den Nationalrat beZw. Landtag oder Gemeinderat abgeben, so hat er den Stimmzettel entsprechend Zu trennen."
19.Die bisherigen §§ 38 bis 40 werden die
88 37 bis 39. Die Zitierung im 8 33, Abs. (,.),
hat statt "§ 38" zu lauten "§ 37".
20.Im neuen 8 37, Sah 1, ist das Wort
"(Bürgerliste)" Zu streichen) der 2. Satz hat Zu
lauten: "In jenen Wahllokalen, in denen die nach
der jeweils geltenden Wahlordnung für die
Nationalratswahl oder die auf Grund der in der
Landtagswahlordnung von der Landesregierung
getroffenen Anordnungen zur Wahl mittels
Wahlkarte Wählenden erscheinen und die nur für
den Nationalrat (Landtag) stimmberechtigt sind,
ist diese Tatsache in der Anmerkungsrubrik des
Abstimmungsverzeichnisses Zu vermerken."
21.Als neuer § 40 wird angefügt:
"§ 40.
Übertretungen der in dieser Gemeinderatswahlordnung für die Landeshauptstadt Linz enthaltenen Verbote und Anordnungen werden vom Magistrate Linz als Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1N00 8, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft."
Artikel II.
Die o. ö. Landesregierung wird ermächtigt, den Wortlaut der Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 21/1931, unter Berücksichtigung der durch dieses Landesgesetz sich ergebenden Änderungen durch Verordnung wieder zu verlautbaren.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
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