Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung der Weidezinse in Oberösterreich
LGBL_OB_19490708_21Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung der Weidezinse in OberösterreichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.07.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1949 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Als Berechnungsgrundlage hat das Auftriebsgewicht zu dienen......
I.II.III.
SSS
1.Rinder jeden Alters und Geschlechtes mit Ausnahme von............ (50a K3)
melkenden Kühen11.- 13.- 15.-
2.Melkende Kühe13.- 15.- 17.-
3.Mutterstuten mit Fohlen25.- 30.- 35.-
4.Sonstige Pferde jeden Alters und Geschlechtes20.- 23.- 26.-
pro Stück
5.Schafe, Ziegen mit Lämmer und Kitze .... ... 2.-
6.Sonstige Schafe und Ziegen 1.80
In den Grundweidezinsen sind Leistungen für Pflege und Wartung der Weidetiere, Zaun- und Gebäudeerhaltungskosten, Gebäudeamortisationen, Versicherungen, Unkosten für Weidepflege usw. nicht enthalten. Die Kosten dieser Aufwendungen müssen zu den Grundweidezinsen dazugerechnet werden und dürfen bei kleinen Almen und Weideflächen bis zu einer Gesamtauftriebszahl von 20 Stück Großvieh nicht mehr als 350 Prozent, bei Almen und Weiden von 21 bis 40 Stück Großvieh nicht mehr als 325 Prozent und bei Almen und Weiden mit einer Besatzziffer über 40 Stück Großvieh nicht mehr als 300 Prozent des Grundweidezinses betragen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
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