Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die bildliche Darstellung des Wappens des Landes Oberösterreich
LGBL_OB_19490623_19Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die bildliche Darstellung des Wappens des Landes OberösterreichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.06.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1949 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 25. April 1949 betreffend die bildliche Darstellung des Wappens des Landes Oberösterreich. Auf Grund des Art, 9 des Landesverfassungsgesetzes vom l7. Juni l93U über die Verfassung des Landes Oberösterreich (Landesverfassungsgesetz), LGVBl. Nr. 38, wird in der Anlage die bildliche Darstellung des Wappens des Landes Oberösterreich veröffentlicht und zwar in der Anlage "H." in Schwarzdruck, in der Anlage "L" in Farbendruck. Auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Februar 1948 über den Schutz des o. ö. Landeswappens LGBl. Nr. 29, wird hingewiesen.
Ges. 46/3 .1949.
Linz, am 25. April 1949.
Erlaß der oberösterreichischen Landesregierung
betreffend die richtige Darstellung des Landeswappens und der Landesfarben. Durch Artikel 9 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Juni 1930, LGVl. Nr. .38, hat das geschichtlich überkommene, seit 1384 bis 1395 nachweisbare Landeswappen seine gesetzliche Festlegung erfahren. Es konnte jedoch in der letzten Zeit wiederholt die Beobachtung gemacht werden, daß die praktische Ausführung zwar im allgemeinen den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt, jedoch in technischer und künstlerischer Hinsicht als sehr mangelhaft bezeichnet werden muß. Um eine einwandfreie Ausführung Zu gewährleisten, hat die Landesregierung mit Kundmachung vom 25. April 1949 die bildliche Darstellung des Wappens des Landes Oberösterreich in Schwarzdruck und in Farbendruck veröffentlicht.
Die in der Beilage des zitierten Gesetzblattes ausgeführten Muster sind in Hinkunft als das amtliche Vorbild des Landeswappens anzusehen. Bei Wiedergabe sind nachstehende Erläuterungen genau zu beachten:
Das oberösterreichische Landeswappen besteht aus einem in der Mitte gespaltenen Schilde, dessen (vom Beschauer aus gesehen) linke Hälfte im schwarzen Felde einen goldenen, einköpfigen, nach links blickenden Adler zeigt, der mit roter Zunge und roten Krallen versehen ist) die rechte Hälfte ist dreimal von Silber und Not gespalten. Als Helmzier trägt der Schild den österreichischen Erzherzogshut. Es ist entgegen dem Wortlaut des Artikels 9 wissenschaftlich festgestellt, daß die Helmziel als Erzherzogshut bezeichnet werden muß. Der Musterentwurf ist in allen Belangen stets genau nachzubilden) insbesonders sind die Maßverhältnisse einzuhalten und je nach Bedarf immer gleichmäßig für alle Teile des Wappens zu vervielfachen oder zu verringern. Besondere Sorgfalt ist auf die Adlerfigur Zu verwenden, bei der jede Einzelheit zu beachten ist. Insbesonders ist die unsymmetrische, einseitig eingeringelte Form des Adlerschweifes Zu vermeiden.
In jenen Fällen, wo eine vollständig genaue Nachbildung des farbigen Entwurfes nicht notwendig oder schwer durchführbar ist, wie zum Beispiel bei Drucksorten, auf denen nur ein wesentlich verkleinertes Wappen angebracht werden kann, und bei anderen Gelegenheiten, die eine feierliche Ausstattung nicht erfordern, kann in folgender Weise eine Vereinfachung stattfinden:
An die Stelle der mehrfarbigen Ausführung kann auch eine einfarbige treten (z. V. in schwarzer Farbe)) die Farben werden dann nach den heraldischen Negeln durch eine bestimmte Art der Flächenzeichnung ersetzt. Silber bleibt farblos oder weiß, Gold wird durch Punktierung angedeutet, Not durch senkrechte Schraffierung, Purpur durch schräg von rechts her gezogene Schlaffierung, Schwarz entweder in voller Fläche oder durch quadratische Gitterung.
Weiters kann mit Rücksicht darauf, daß der Schild allein den wesentlichen Bestandteil des Landeswappens bildet, der Erzherzogshut weggelassen werden. Die Verwendung des Wappenschildes ohne^Erzherzogshut ist vorzüglich dort angezeigt, wo das Wappen nicht als Hoheitszeichen des Landes, sondern von anderen dazu berechtigten Personen (Z. V. Firmen) im Sinne eines Herkunftszeichens gefühlt wird) er kann auch wegbleiben, wenn seine Anbringung aus technischen oder künstlerischen Rücksichten (Raummangel) Schwierigkeiten begegnet. Dagegen ist ein Abweichen von der Formgebung und den Mißverhältnissen des Musterentwurfes lediglich aus künstlerischen Nücksichten statthaft, wenn es sich um eine unbedingt erforderliche Anpassung an den Kunststil vergangener Zeiten handelt (z. V. an einem Barockportal). Es empfiehlt sich in solchen Fallen, auch wenn es nicht besonders vorgeschrieben ist, ein Gutachten vom Denkmalamt in Linz (Schillerplatz 2) oder vom oberösterreichischen Landesarchiv in Linz (Promenade 33) einzuholen. Die manchmal, insbesonders bei plastischer Ausführung des Wappens gebräuchliche Anwendung einer eigenen Zierumrahmung (Kartusche) bleibt der freien künstlerischen Gestaltung überlassen) in der Regel wird jedoch davon abzusehen sein, Wer "Das Wappen des Landes Oberösterreich. als Sinnbild, seiner staatsrechtlichen Entwicklungsgeschichte" ist ein von Alfred Hoffmann verfaßtes Buch (im Verlag Hans Muck, Linz 1947) erschienen, das Zahlreiche Abbildungen schöner alter Denkmäler mit dem oberösterreichischen Landeswappen bringt.
Die Landesfarben von Oberösterreich sind WeißNot, daher das Weiß nach oben, nämlich der Spitze der Fahnenstange Zu, angebracht werden muß.
Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den öffentlichen Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Oberösterreich und jenen physischen und juridischen Personen Zu, die es bisher auf gesetzmäßigem Wege erworben haben. Neue Bewilligungen Zur Führung des oberösterreichischen Landeswappens können nur von der oberösterreichischen Landesregierung erteilt werden.
Es wird in diesem Zusammenhang noch einmal auf den Erlaß des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juni 1948, Ges. 6379/11947, Amtliche Linzer Zeitung Folge 27/1948, betreffend die Führung des Landeswappens in NundstampigUen hingewiesen.
Ergeht an alle oberösterreichischen Gemeindeämter einschließlich der Magistrate Linz und Steyr und an den Landesschulrat für Oberösterreich, an diesen mit dem Ersuchen um Verteilung an die Direktionen und Leitungen aller seiner Aufsicht unterstehenden Schulen Oberösterreichs.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.