Gesetz über die Errichtung einer Landarbeiterkammer in Oberösterreich (Oö. Landarbeiterkammergesetz)
LGBL_OB_19490416_12Gesetz über die Errichtung einer Landarbeiterkammer in Oberösterreich (Oö. Landarbeiterkammergesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.04.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1949 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 7. Juli 1948 über die Errichtung einer Landarbeiterkammer in Oberösterreich (o. ö. Landarbeiterkammergesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen.
Aufgaben und Sitz.
§ 1.
(1) Zur Vertretung, Wahrnehmung und Förderung der sozialen/ wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der land und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wird die Landarbeiterkammer für Oberösterreich/ im folgenden Landarbeiterkammer genannt, errichtet.
(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Linz.
(3) Die Landarbeiterkammer ist zur Führung des Landeswappens berechtigt. Mitglieder.
§ 2.
(1) Land und forstwirtschaftliche Dienstnehmer sind die Arbeiter und Angestellten in den in Oberösterreich gelegenen Betrieben der Land und Forstwirtschaft/ wenn diese in diesen Betrieben hauptberuflich beschäftigt sind. Diese Dienstnehmer sind Mitglieder der Landarbeiterkammer,
(2) Als Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
a)die familieneigenen Arbeitskräfte, das sind der
Ehegatte, die Kinder und Kindeskinder,
Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, sowie
die Eltern und Großeltern des Dienstgebers:
b)die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen Betrieben dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.
§ 3.
Betriebe der Land und Forstwirtschaft.
(1) Betriebe der Land und Forstwirtschaft im Sinne dieses Landesgesetzes sind Betriebe der land und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (Artikel V, lit. 3, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung) ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Nahmen zählen Zur land und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere der Ackerbau, die Wiesen, Weide, Alp und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung und Köhlerei, die Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst, Wein und Gartenbau und die Baumschulen.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. (1) ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeug Nissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Nahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt wird.
(3) Nebenbetriebe im Sinne des Abs. (/) und (2) sind dann nicht als Betriebe der Land und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftstörper darstellen.
(4) Als Betriebe der Land und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie gemäß Artikel IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind; ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze.
(5) Von den Bestimmungen des Abs. (4) sind ausgenommen: die aus dem Geltungsbereich des Landarbeitsgesetzes ausgenommenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, soferne in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.
§ 4.
Begriff des Arbeiters und des Angestellten.
(1) Land und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die vertragsmäßig andere als die im Abs. (.,) bezeichneten Dienstleistungen in Betrieben der Land und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.
(2) Als Landarbeiter sind ferner anzusehen:
(3) Land und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land und Forstwirtschaft vorwiegend Zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleimbeiten angestellt sind, soferne das Dienstverhältnis ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt.
§ 5.
Wirkungsbereich.
Zur Erfüllung der im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Aufgaben kommt der Landarbeiterkammer insbesondere zu:
§ 6.
Verhältnis zu Behörden und Körperschaften.
(1) Alle Behörden, sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung Wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit Zu unterstützen. Die Landarbeiterkammer ist Zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
(2) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der land und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften, Verordnungen und Kundmachungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Landarbeiterkammer Zur Begutachtung zu übermitteln.
§ 7.
Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer.
Bezüglich der Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich gilt unbeschadet der Bestimmungen des § 6 dieses Gesetzes überdies:
b)In den paritätischen Ausschuß entsendet jede
der beiden Kammern vier Vertreter. Den Vor
sitz im Ausschuß führen abwechselnd die Präsidenten der beiden Kammern bezw. die von diesen bestellten Vertreter. Der Ausschuß ist
beschlußfähig, wenn außer den Vorsitzenden
mindestens je zwei Vertreter der beiden Kammern anwesend sind. Sind bei der Abstimmung Vertreter der beiden Kammern in ungleicher Zahl anwesend, so scheiden Zur Herstellung der Gleichzahl für die Abstimmung
Mitglieder jener Kammer aus, deren Vertreter in Überzahl sind. Der Ausschuß faßtseine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit) bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
c)Der Ausschuß tritt, nach Bedarf zusammen und
kann von jedem der beiden Präsidenten ein
berufen werden. Bei der ersten Sitzung des
paritätischen Ausschusses wird der Vorsitz
durch das Los bestimmt.
§ 8.
Aufsicht.
(1) Die Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landarbeiterkammer hat ihren Tätigkeitsbericht alljährlich der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Überprüfung der Gebarung bezüglich ihrer ziffermäßigen Nichtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit obliegt der Landesregierung.
III. Abschnitt: Organisation.
A. Organe.
§ 9.
Gliederung.
Die Landarbeiterkammer gliedert sich in die Sektion der Arbeiter in landwirtschaftlichen Betrieben (Landarbeiter), die Sektion der Arbeiter in forstwirtschaftlichen Betrieben (Forstarbeiter) und in die Sektion der Angestellten in land und forstwirtschaftlichen Betrieben (Angestellte).
§ 10.
Organe.
Die Organe der Landarbeiterkammer sind
§ 11.
Vollversammlung.
(1) Die Vollversammlung besteht aus 42 Mitgliedern. Sie werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.(2) Die Vollversammlung ist in jedem Jahr mindestens einmal abzuhalten. Außerdem ist eine solche einzuberufen, wenn der Präsident oder wenn mindestens ein Drittel der Kammermitglieder dies unter Angabe der Zu verhandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
(3) Die Vollversammlung ist mindestens vierzehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegenstände schriftlich einzuberufen.
§ 12.
Aufgaben der Vollversammlung.
Der Vollversammlung ist vorbehalten:
§ 13.
Auflösung der Vollversammlung.
(1) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen dieses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens Dreiviertel der Mitglieder der Vollversammlung und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Veschluß ist der Landesregierung sofort mitzuteilen. Die Vollversammlung der Landarbeiterkammer kann von der Landesregierung aufgelöst werden/ wenn sie die ihr nach diesem Gesetze zukommenden Aufgaben nicht erfüllt.
(2) Für die Führung der Geschäfte findet für die Landarbeiterkammer die Bestimmung des § 20/ Abs. (2), sinngemäß Anwendung.
(3) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat die Landesregierung längstens innerhalb vier Wochen nach der Auflösung eine Neuwahl auszuschreiben.
§ 14.
Ausschüsse der Vollversammlung.
(1) Von der Vollversammlung werden aus ihrer Mitte Zur Vorbereitung oder endgültigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse eingesetzt. Der Präsident kann weitere Sachverständige mit beratender' Stimme zu den Ausschußsitzungen beiziehen.
(2) Alle Ausschüsse werden nach dem Grundsatze der Verhältniswahl zusammengesetzt.
(3) Der Präsident führt bei allen Ausschußsitzungen den Vorfitz.
(4) Die Zahl und den Wirkungsbereich der Ausschüsse legt die Vollversammlung fest, doch muß ein Hauptausschuß gebildet werden.
(5) Der Hauptausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern, unter denen der Präsident und die zwei Vizepräsidenten sein müssen.
§ 15.
Beschlußfassung.
(1) Zu einem Beschlüsse der Vollversammlung und der Ausschüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2) Die Ausschüsse werden nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder eines Ausschusses dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.
(3) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei der Präsident mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Anträge, die in der Vollversammlung oder in einem Ausschuß Zur Beratung kommen sollen, sind von mindestens drei Kammerräten acht Tage vor dem Zusammentritt der Vollversammlung oder des Ausschusses schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Werden Anträge im Verlaufe einer Sitzung der Vollversammlung oder eines Ausschusses gestellt, entscheidet die Vollversammlung oder der Ausschuß, ob sie sogleich zur Beratung kommen sollen oder ob sie auf die nächste Sitzung zu vertagen sind.
B. Funktionäre.
§ 16.
Präsident.
(1)Der Präsident und die zwei Vizepräsiden
ten werden von der Vollversammlung aus ihrer
Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(2)Der Präsident ist der' Vertreter der Landarbeiterkammer. Er leitet und überwacht die Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane ein und führt in diesen den Vorsitz,
(3) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung und vertreten ihn im Falle seiner Verhinderung.
§ 17.
Sektionsvorstände.
(1) Die Sektionen gemäß 8 9 dieses Gesetzes werden von einem Sektionsvorstand geleitet, der aus einem Obmann und vier weiteren Mitgliedern besteht. Der Sektionsvorstand wird von den Sektionsangehörigen der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(2) Dem Sektionsvorstand obliegt die Behandlung der Gegenstände, die ausschließlich die Interessen der einzelnen Sektionen berühren.
§ 18.
Ausübung der Funktion.
(1) Die Tätigkeit der Funktionäre der Landarbeiterkammer ist ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben. Dem Präsidenten und dessen Stellvertretern können vom Hauptausschuß Aufwandentschädigungen zuerkannt werden.
(2) Der Ersatz der Varauslagen und des Verdienstentganges für die Kammerräte wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 19. Angelobung.
(1) Die Kammerräte haben dem Präsidenten die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu geloben.
(2) Der Präsident leistet die Angelobung in die Hand des Landeshauptmannes.
§ 20.
Dauer der Funktion.
(1) Die Amtsdauer der Funktionäre der Landarbeiterkammer beginnt am Tage des ersten Zusammentrittes und endet am Tage der Wahl der neuen Funktionäre,
2)Präsident und seine Stellvertreter
führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Konstituierung der neugewählten Landarbeiterkammer.
§ 21.
Verlust der Funktion.
() Die Kammerräte, die ihre Pflicht gröblich verletzen, ihre Aufgaben vernachlässigen oder Veschlösse übergeordneter Organe trotz Mahnung nicht durchführen, können vom Hauptausschuß ihres Amtes enthoben, bezw. ihres Mandates verlustig erklärt werden.
(2) Ein Kammerrat wird seiner Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der dessen Wählbarkeit ausgeschlossen hätte.
(3) Kammerräte, gegen die wegen einer die Ausschließung der Wählbarkeit begründeten strafbaren^ Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, werden vom Präsidenten enthoben.
(4) Bei Ausscheiden eines Kammerrates vor Ablauf der Funktionsdauer fällt das Mandat dem nächsten Anwärter zu.
IV. Abschnitt:
§ 22.
Wahlrecht.
(1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Landarbeiterkammer, die zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen ihren ordentlichen Mohnsitz in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich haben, durch mindestens ein Fahr in der Land und Forstwirtschaft oder in einer Berufsvereinigung land und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer beschäftigt sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind.
(2) Wählbar sind alle Landarbeiterkammermitglieder, wenn sie am 1. Jänner des Wahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird„ das 24. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den übrigen Voraussetzungen für das Wahlrecht nach Abs. (,) entsprechen.
(3) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes, sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
§ 23.
Wahlen.
(1) Die Wahlen in die Landarbeiterkammer finden alle sechs Jahre statt. Ihre Vornahme ist von der Landesregierung anzuordnen.
(2) Die Landesregierung hat eine Neuwahl der Vollversammlung anzuordnen, wenn mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder ausgeschieden ist.
(3) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung gemäß ß 13 hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
(4) Die Einberufung der neugewählten Vollversammlung erfolgt spätestens drei Wochen nach der Wahl durch die Landesregierung.
(5) Den Vorsitz in der ersten Sitzung der Vollversammlung führt bis zur Neuwahl des Präsidenten das an fahren älteste Mitglied.
§ 24.
Kosten der Wahlen.
(1) Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landarbeiterkammer zu tragen.
(2) Die Gemeinden haben bei der Durchführung der Mahl unentgeltlich mitzuwirken.
V. Abschnitt: Verwaltung.
§ 25.
Kammeramt.
(1) Die Geschäfte der Landarbeiterkammer besorgt das Kammeramt.
(2) Das Kammeramt wird vom Kammeramtsdirektor unter der Leitung des Präsidenten geführt.
§ 26.
Kammerpersonal.
(1) Der Kammeramtsdirektor, sein Stellvertreter sowie die sonstigen Angestellten werden vom Hauptausschuß der Landarbeiterkammer ernannt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Kammerbeamten und sonstigen Bediensteten, die Ansprüche auf Besoldung, Ruhe und Versorgungsbezüge werden in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Vollversammlung Zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Organe der Landarbeiterkammer mit beratender Stimme teil.
§ 27.
Geschäftsordnung.
Die Einrichtung und Geschäftsführung der Landarbeiterkammer wird durch die Geschäftsordnung geregelt, welche von der Vollversammlung beschlossen wird und von der Landesregierung Zu genehmigen ist. Dasselbe gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.§ 28.
Ausfertigungen.
Die Beurkundung der Beschlüsse der Organe und «die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke der Kammer erfolgt durch den Präsidenten gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor oder durch deren Stellvertreter.
VI. Abschnitt: Finanzgebarung.
§ 29.
Kosten der Geschäftsführung.
Die Kosten der Einrichtung und der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer werden gedeckt
§ 30. Kammerumlage.
(1) Die Landarbeiterkammer hebt von allen kammerzugehörigen Dienstnehmern eine Kammerumlage ein.
(2) Die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage ist der sozialversicherungspflichtige Grundlohn. Die Höhe der Umlage bestimmt die Voll» Versammlung. Ist eine höhere Umlage als 1 Prozent der Bemessungsgrundlage erforderlich, muß außerdem die Zustimmung der Landesregierung eingeholt werden.
(3) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer den Umlagenbetrag vom Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter und Angestellten berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagebeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Dienstnehmer von den Dienstgebern einzugeben und der Kammer abzuführen.
(4) Über die Veitmgspflicht der Dienstnehmer entscheidet im Streitfälle die Landesregierung.
§ 31
Jahresvoranschlag.
(1) Der Hauptausschuß hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen und ihn bis längstens Ende September der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Jahres die Notwendigkeit' vom Voranschläge abzuweichen/ so ist fallweise die Genehmigung des Hauptausschusses einzuholen. Handelt es sich um wiederkehrende Ausgaben, oder überschreitet die voraussichtliche Abrechnung 20 Prozent des veranschlagten Beträges, so ist in der Vollversammlung ein Nach trag zum Iahresvoranschlag Zu beschließen.
§ 32.
Rechnungsabschluß.
Der Rechnungsabschluß über die Gebar^.ig des abgelaufenen Geschäftsjahres ist jährlich bis Ende März nach Überprüfung durch den Hauptausschuß der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
VII. Abschnitt: Schlußbestimmung.
§ 33.
Inkrafttreten des Gesetzes.
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
(2)Bis Zum Zusammentritt der gewählten
Organe der Landarbeiterkammer werden die Mitglieder der Vollversammlung von der Landesregierung bestellt.
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