Kundmachung der Landesregierung für Oberösterreich betreffend die Abänderung der Gebühren für die ärztliche Armenbehandlung
LGBL_OB_19490305_8Kundmachung der Landesregierung für Oberösterreich betreffend die Abänderung der Gebühren für die ärztliche ArmenbehandlungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.03.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1949 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der Landesregierung für Oberösterreich vom 21. Jänner 1949 betreffend die Abänderung der Gebühren für die ärztliche Armenbehandlung.
§ 1.
Die mit der Kundmachung der Landesregierung für Oberösterreich vom 14. Juli 1928, Landesgesetz und Verordnungsblatt für Oberösterreich Nr. 47, in der Fassung der Kundmachung vom 9. November 1929, Landesgesetzblatt Nr. 58, festgesetzte Totenbeschaugebühr wird um 60% erhöht.
§ 2.
Diese Erhöhung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
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