Gesetz betreffend die zeitliche Befreiung von durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten und wiederhergestellten Wohnhäusern von der Grundsteuer und von allen Abgaben, die vom Land und von den Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken oder Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden (Grundsteuerbefreiungsgesetz)
LGBL_OB_19481231_53Gesetz betreffend die zeitliche Befreiung von durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten und wiederhergestellten Wohnhäusern von der Grundsteuer und von allen Abgaben, die vom Land und von den Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken oder Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden (Grundsteuerbefreiungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1948 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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vom 6. Oktober 1948, betreffend die zeitliche Befreiung von durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten und wiederhergestellten Wohnhäusern von der
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vom Land und von den Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken oder Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden. (Grundsteuerbefreiungsgesetz).
Der o.ö. Landtag hat auf Grund der im § 21 (2) des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1948. VGVl. Nr. 1301948, erteilten Ermächtigung beschlössen:
Für Wohnhäuser im Sinne des Wohnhauswiederaufbaugesetzes VGVl. Nr. 130/1948, die......................
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von der Grundsteuer und von allen Abgaben eingeräumt, die vom Land oder den Gemeinden vom Gebaudebesitz oder vom Aufwand für WohnZwecken yder Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden.
§ 2.
Die Befreiung gilt im Falle der Wiederherstellung eines vollständig zerstörten Wohnhauses für das ganze Haus, im Falle der Wiederherstellung eines beschädigten Wohnhauses bloß für die wiederhergestellten Teile.
§ 3.
(1) Die Steuerbefreiung beginnt mit 1. Jänner des der baubehördlichen Vewohnungs und Venützungsüewilligung, in Ermanglung einer solchen dem Tagt der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten (dem Tage der ersten tatsächlichen Venühung oder Vermietung) folgenden Jahres, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1949.
(2) Sofern aus Villigkeitsgründen bereits von einem früheren Zeitpunkt an eine vollständige Steuerbefreiung im Sinne dieses Gesetzes gewahrt wurde, wird dieser Zeitraum in die 20jährige Steuerbefreiung eingerechnet.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
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