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Gesetz betreffend die zeitliche Befreiung von durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten und wiederhergestellten Wohnhäusern von der Grundsteuer und von allen Abgaben, die vom Land und von den Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken oder Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden (Grundsteuerbefreiungsgesetz) | Omnilex