Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. November 1948 betreffend die Regelung der Polizeistunde (Sperrstunde) im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
LGBL_OB_19481206_49Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. November 1948 betreffend die Regelung der Polizeistunde (Sperrstunde) im Gaststätten- und BeherbergungsgewerbeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.12.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1948 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. November 1948, Ge Zahl 317/191948, betreffend die Regelung der Polizeistunde (Sperrstunde) im Gaststatten und Beherbergungsgewerbe.
Auf Grund der Bestimmungen der Ministerium Verordnung vom 3. April 1853, NGVl. Nr. 62, und der §§ 54, 131 und 141 der Gewerbeordnung wird angeordnet:
Für das Gebiet der Landeshauptstadt Linz und der Städte Steht und Wels.
§ 1.
Die Sperrstunde im Betriebe von Gast und Schankgewerben wird nach Betriebsarten festgesetzt und zwar:
(1) Ausspeisereien, in denen laut Erlaubnis bzw. Konzessionsurkunde hauptsächlich nur Speisen ohne Faßbierausschank verabreicht werden, sind spätestens um 22 Uhr zu schließen.
(2) Die Vetriebsstätten von Gastwirtschaften (Hotels, Gasthöfe, Einkehrhäuser, Gasthäuser, Restaurants, Wein und Bierstuben) wie auch von Kaffeeschenken sind spätestens ab 24 Uhr, vom Samstag auf Sonntag ab 1 Uhr, geschlossen zu halten.
Diese Polizeistunde findet jedoch in den zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gasigewerbebetrieben sHotels, Gasthöfen, EinkehrHäusern) auf ankommende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung.
(3) Kaffeehäuser, das sind Kaffeesiederbetriebe, welche sich durch die Größe der Vetriebsstätten, durch die Art der Führung und durch entsprechende Einrichtung von Kaffeeschenken unterscheiden, sind ab 2 Uhr, von Samstag auf Sonntag ab 3 Uhr früh, geschlossen zu halten.
(4)Für Nachtlokale, das sind jene Betriebe,
in denen auf Grund einer eigenen Produktionslizenz des Amtes der o.ö. Landesregierung berufsmäßige Artisten ständig beschäftigt werden
und die in der Negel bloß zur Nachtzeit geöffnet
sind, wird die Sperrstunde bis 4 Uhr morgens
festgesetzt.
(5)Verriebe, die laut Erlaubnis bzw. Konzessionsurkunde hauptsächlich dem Ausflugsverkehr
dienen, um Spaziergängern und Touristen
zwischen den üblichen Hauptmahlzeiten eine Iausengeiegenheit durch kleine Speisen und Trank zu
bieten (Iausenstationen), sind um 21 Uhr zu
schließen, sofern in der Erlaubnis (KonzessionsUrkunde) keine spätere Sperrstunde festgesetzt ist.
(6) Alle übrigen Betriebsarten haben ab 21 Uhr geschlossen zu halten, soferne nicht in der Erlaubnis (Konzessionsurkunde) eine spätere Sperrstunde festgesetzt ist.
(7) Vranntweinschenken, in denen neben Kleinverschleiß auch noch Ausschank von gebrannten geistigen Getränken betrieben wird, sind an Sonnund Feiertagen überhaupt geschlossen zu halten, sonst um 19 Uhr, an Samstagen schon um 18 Uhr zu schließen und dürfen vor 7 Uhr früh nicht geöffnet werden.
§ 2.
Die Bundespolizeibehörden sind ermächtigt, Unternehmern, der im § 1, Punkt d), (2) und (z), angeführten Arten von Betrieben gegen vorheriges schriftlich eingebrachtes und begründetes Ansuchen das Offenhalten ihrer Vetriebsstätte über die festgesetzte Sperrstunde hinaus in der Negel nur um eine Stunde fallweise nach freiem Ermessen zu bewilligen.
Sie sind ermächtigt, solche Bewilligungen auch für Zeitabschnitte und zwar höchstens dreimal in der Woche, aus besonderen Anlässen (Fasching, Volksfeste, Märkte) für einen ganzen Monat gegen EinHebung der jeweils vorgesehenen Verwaltungsabgabe zu erteilen.
Dieser Begünstigung (Absatz 2) können nur jene Unternehmer teilhaftig werden, deren
Betriebe ordnungsgemäß geführt sind. Unternehmer,3 Uhr morgens, alle anderen Gastbetriebe min
die eine solche Monatsbewilligung erwirkt haben, bestens bis 6 Uhr morgens geschlossen gehalten
sind verpflichtet, die Überschreitung der Sperr! werden. Der Zeitraum zwischen Geschäftsschluß
stunde jeweils rechtzeitig vorher beim Zuständigen und Aufsperrzeit muß jedoch mindestens zwei
Sicherheitswacheposten Zu melden. Stunden ausmachen.
Die Anordnung des ersten Absatzes findet
§ 3.
In ganz besonders rücksichtswürdigen Aus ! I Ugten Gastbetrieben (Hotels, Gasthöfen, Einnahmefällen (Fasching, Fremdenvertehrsveranstal r
Touristen, Fuhrleute) keine Anwendung.
hf (Fsg Fs tungen, große Festversammlungen u. a.) können die Vundespolizeibehörden über fallweises Ansuchen für einzelne Betriebe die Polizeistunde bis höchstens 4 Uhr morgens erstrecken.
Für Oberösterreich mit Ausnahme der LandesHauptstadt Linz und der Städte Gtehr und Wels.
§ 4.
Die für das Gebiet der Landeshauptstadt Linz und die Städte Steyr und Wels nach Betriebsarten festgesetzte Polizeistunde hat auch in allen anderen Städten, in Markten und in den übrigen Ortsgemeinden Oberösterreichs zu gelten.
§ 5.
Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft ist ermächtigt, über vorheriges begründetes Ansuchen Unternehmern einzelner Betriebe die Sperrstunde aus besonderen Anlässen (Fasching, ortsübliche Feste, Jahrmärkte) für einzelne Nächte und nur bei außergewöhnlichen Verhältnissen auch für gewisse Zeitabschnitte in der Regel nur um eine Stunde Zu erstrecken.
Wird die Bewilligung für gewisse Zeitabschnitte erteilt, so ist der Unternehmer verpflichtet, bei einem unvorhergesehenen Anlasse - in Städten und anderen Orten, wo dies möglich ist, jeweils rechtzeitig vorher„ sonst - im Laufe des folgenden Vormittags der Vewitligungsbehörde oder deren Sicherheitsorganen die Überschreitung der Sperrstunde zu melden.
3n ganz besonders rücksichtswürdigen Ausnahmefällen (Fasching, Fremdenverkehrsveranstaltungen, große Festversammlungen u. ä.) kann über fallweises Ansuchen für einzelne Betriebe die Polizeistunde bis höchstens 4 Uhr morgens erstreckt werden.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 6
Die Festsetzung der Sperrstunde für die Sylvesternacht und die Nächte von Faschingsamstag bis Faschingdienstag einschließlich wird einer besonderen Regelung vorbehalten.
Aufsperrzeiten
§ 7.
Die Betriebe der Fremdenbeherberger (Hotels, Gasthöfe, Einkehrhäuser), Kaffeeschenker und Kllffeesieder (Kaffeehäuser) müssen bis mindestens 5 Uhr morgens, alle anderen Gastbetriebe mindestens bis 6 Uhr morgens geschlossen gehalten werden. Der Zeitraum zwischen Geschäftsschluß und Aufsperrzeit muß jedoch mindestens zwei Stunden ausmachen.
§ 8.
Die Polizeistunde für Bahnhofsgastwirtschaften.
Die politische Vezirksbehörde (Vunoespoliz'eibehörde) hat nach Anhörung der Zuständigen Nunoesbahndirektion sowie der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Oberösterreichs, Sektion Fremdenverkehrsunternehmungen, und der Kammer für Arbeiter und Angestellte Oberösterreichs zu bestimmen, ob und inwieweit in Bahnhofsgast' wirtschaften nach der sonst üblichen Sperrstunde an Fahrgäste und Vahnpersonal sowie an Personen, die, ohne Fahrgäste Zu sein, am Bahnsteig sich aufzuhalten berechtigt find, Speisen und Getränke verabreicht werden dürfen.
Polizeistunde für Vereins», Versammlungs, Klub und andere Geselligkeitsräume.
§ 9.
Für Vereins, Versammlungs, Klub und andere Geselligkeitsräume, die im Betriebe eines Gast und Schankgewerbes gelegen sind oder mit einer solchen Gaststätte in Verbindung stehen, richtet sich die Polizeistunde nach den für den betreffenden Betrieb geltenden Bestimmungen.
Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die von Vereinen in anderen als in den im ersten Absatz erwähnten Räumlichkeiten abgehalten werden und bei denen auch NichtMitgliedern (Gästen) Speisen und Getränke auf Grund einer entsprechenden Berechtigung verabreicht werden, hat die gleiche Sperrstunde wie für Gastbetriebe Zu gelten.
Schlußbestimmungen.
§ 10.
Übertretungen dieser Verordnung weiden an allen Schuldtragenden, also auch an den sich nicht fügenden Gästen, sofern nicht eine im allgemeinen Strafgesetz verpönte Handlung mit unterläuft, von den politischen Vezirksbehörden, im Amtsbereich von Vundespolizeibehörden von diesen, geahndet. Übertretungen der Gewerbetreibenden (Pächter, Geschäftsführer oder Stellvertreter) werden nach der Gewerbeordnung, Übertretungen von Gästen, die sich über die von den Überwachungsorganen nach Eintritt der Sperrstunde an sie unmittelbar gerichtete Aufforderung nicht ohne Verzug entfernen, werden, sofern nicht bei Zutreffen der Voraussetzungen des Z 7 des VerwaltungsStrafgesetzes vom 21. Fuli 1923,! Für !Geldstrafen, welche über Geschäftsführer
VGVl. Nr. 275, die Strafbarkeit nach der Geoder Stellvertreter verhängt weiden, haftet der
werbeordnung eintritt, gemäß Artikel VII desInhaber (Pächter) des Betriebes.
......
Der Wortlaut dieser Verordnung in der jeweiligen Fassung ist von den Gewerbeinhabern (Pächtern, Geschäftsführern oder Stellvertretern) binnen vier Wochen nach Wirksamkeitsbeginn in den Vetriebsstlltten an allgemein sichtbarer Stelle anzuschlagen und dauernd lesbar angeschlagen zu erhalten.
§ 11.
bruar 1948, VGVl. Nr. 49/1948, mit Geld bis......
bereiche der Vundespolizeibehörden von diesen, sonst vor» den Polizeiorganen der Gemeinden und von der Gendarmerie zu überwachen. Dieft Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 19. April 1948, Ge.Zahl 317/11!1948 (Landesgesetzblatt für Obersterreich vom Jahre 1948, Nr. 20) außer Wirksamkeit gesetzt.
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