Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Regelung der Dienst- und Bezugsverhältnisse der bei den Gemeindeämtern als Vertragsbedienstete beschäftigten Angestellten und Arbeitern
LGBL_OB_19481110_45Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Regelung der Dienst- und Bezugsverhältnisse der bei den Gemeindeämtern als Vertragsbedienstete beschäftigten Angestellten und ArbeiternGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.11.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1948 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o.ö. Landesregierung vom 25. Oktober 1948 betreffend die Regelung der Dienst und Bezugsverhältnisse der bei den Gemeindeämtern als Vertragsbedienstete beschäftigten Angestellten und Arbeitern.
Die o.ö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 1948 in Ausführung der Bestimmungen des o.ö. Gemeindeangestelltengesetzes in der Fassung LGVl. Nr. 13/1934 beschlössen:
§ 1.
Die 88 l bis 36, 51 bis 33 sowie 8 33 und 8 56 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948, VGVl. Nr. 86/1948, über das Dienst und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948) und die hiezu ergehenden Verordnungen und Durchsahrungsbestimmungen sind auf Personen, mit denen eine Gemeinde einen Dienstvertrag abschließt, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1.in Fällen, in denen ein Einvernehmen mit oder
eine Nachsicht, Genehmigung, Bewilligung,
Feststellung oder Verfügungen von einem
Organ der Bundesregierung oder einer Ve
Horde des Bundes vorgesehen ist, insbesondere
in den Fällen des 8 3, Abs. ( ) und (g), § 10, Abs. (2), 8 24, Abs. («), 8 23, Abs. (2) und § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder der hiezu ergehenden Verordnungen die Zuständigkeit der o.ö. Landesregierung tritt?
2.eine Versetzung im Sinne des 8 6 nur dann
und insoweit zulässig ist, als die Versehbarkeit
von Gemeindebediensteten in einem Landes
gesetz vorgesehen ist?
3.an Stelle des aus Bundesmitteln gemäß 8 25,
Abs. d) zu gewährenden Vorschusses Vor
schüsse aus Gemeindemitteln zu Zahlen sind
und daß an Stelle des Bundesdienstes im
8 27, Abs. (z) die im Gemeindedienst zurück
gelegte Dienstzeit maßgebend ist?
4.hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten
an Stelle einer aus einem Dienstverhältnis
zum Bund die aus einem Dienstverhältnis zu
einer Gemeinde sich ergebende Dienstzeit maß
gebend ist. 18 2 d) a) und (4) sowie 8 4 d) 3)
und 8 6 (2) der Vordienstzeitenverordnung für
Vertragsbedienstete, VGVl. Nr. 113/1948.1
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die diesen Bestimmungen widersprechenden Bestimmungen des mit der Verordnung LGBl. Nr. 18/ 1947 in Kraft gesetzten Gesetzes VGVl. Nr. 463/ 1936 außer Kraft.
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