Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Einführung von Wildursprungsscheinen
LGBL_OB_19481110_44Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Einführung von WildursprungsscheinenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.11.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1948 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o.ö. Landesregierung vom 25. Oktober 1948 betreffend Einführung von Wildursprungsscheinen.
Auf Grund des 8 93 des o.ö. Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGBl. Nr. 10 aus 1948, wird, um den Handel mit gewildertem Wild zu unterbinden, die Prüfung über die Einhaltung der Schonzeiten zu erleichtern, die Einhaltung der Abschußpläne zu überwachen und die Beachtung der sachlichen Verbote nach 8 54 Jagdgesetz zu gewährleisten, verordnet wie folgt:
Unzerwirktes Schalenwild (Not, Dam, Sika, Neh, Gems, Stein, Muffel und Schwarzwild) darf nur unter Beifügung eines Wildursprungsscheiries (im folgenden Ursprungsschein genannt) verkauft, überlassen und erworben werden. Die Ausfertigung eines Ursprungsscheines wird in dem Zeitpunkte Verpflichtung, wo das Wild die Hand des Jagdausübungsberechtigten verläßt.
§ 2.
(1) Die Bestimmungen des 8 1 gelten nicht bei der Mitnahme erlegten Schalenwildes während der Jagdzeit durch den Iagdausübungsberechtigten aus seinem Jagdgebiet, wenn er sich durch eine jagdbehördliche Betätigung als solcher legitimiert und bei VefördeMng des Stückes durch einen anderen in unmittelbarer Nahe bleibt, um diesen Nachweis jederzeit erbringen zu können.
(2) Diese Vefreiungsvorschrift gilt nicht für Jagdausübungsberechtigte, die als WildbretHändler oder als Gastgewerbetreibende zur
Führung eines Wildhandelsbuches verpflichtet sind (§ 13).
§ 3.
Der Ursprungsscheinvordruck besteht aus: einer Karte aus zähem Papier (eigentlicher Ursprungsschein) und einem für das Durchschreibeverfahren angepaßten Deckblatt.
§ 4.
d) Der Ursprungsschein ist vom Jagdausübungsberechtigten oder seinem Beauftragten im Durchschreibeverfahren deutlich und vollständig zu beschriften.
(2) Radierungen auf Deckblatt und eigentlichem Ursprungsschein sind verboten. Das Deckblatt ist vom Ursprungsschein oben abzutrennen und binnen drei Tagen nach der Erlegung des Wildes an die Jagdbehörde I. Instanz in freigemachtem Briefumschlag einzusenden. Die Abschußmeldung mittels Postkarte nach Muster 2 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 8. März 1948, LGVl. Nr. 18, unterbleibt diesfalls.
Der eigentliche Ursprungsschein ist am Halse oder Brustkern des Stückes zu befestigen. Dies geschieht mittels eines festen Drahtes, der durch die Metallösen des Ursprungsscheines und durch einen durch Schnitte erzeugten, ungefähr drei Zentimeter breiten, sonst unversehrten Hautstreifen zu Ziehen ist und dessen Enden lösungssicher miteinander Zu verknoten sind.
Ursprungsscheine, die den vorigen Vorschriften nicht entsprechen, unvorschriftsmäßig angebracht folgen.
Will der Absender eines Stückes Schalenwildbret, dessen Ursprungsschein ungültig (8 7) oder verlorengegangen ist, den rechtmäßigen Abschuß beweisen, so hat die Ortspolizei das Stück bis
...
verlorengegangen ist, den rechtmäßigen Abschuß « triebe, welche gewerbsmäßig Wildbret ............ verbrauchen oder verkaufen (Wlldhandlungen, sind, bzw. mit einer untauglichen Drahtschlinge versehen werden, sind ungültig, § 8.
Wird unzerwirktes Schalenwild mit der Bahn versandt, so hat der Versender die Nummer des Ursprungsscheines und die Anschrift der JagdbeHorde, von der der Ursprungsschein ausgegeben wurde, auf dem Frachtbriefe Zu vermerken.
§ 9.
zur Klärung des Sachverhaltes sicherungshalber zu beschlagnahmen, Ist dadurch eine WertverMinderung Zu befürchten, ist nach Abschnitt III der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 2. Februar 1948, LGVl. Nr. 11, vorzugehen. Der erzielte Erlös tritt an Stelle des Stückes.
§ 10.
Die Ursprungsscheine müssen nach der vollständigen ZerWirkung des Stückes und nach Ausfüllung des Vordruckes auch auf der Rückseite an die Iagdbehörde, von der sie ausgegeben wurden, rücklangen. Die Rücksendung, (in freigemachtem Briefumschlag) hat durch den Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdgebiet das Stück erlegt wurde, zu erfolgen. Sie kann vom Jagdausübunysberechtigten auch dem unmittelbaren ErWerber des Stückes überlassen werden, doch bleibt er selbst für die Rücksendung verantwortlich.
§ 11.
Beschädigte oder unbrauchbar gewordene bzw. nicht benutzbare Ursprungsscheine sind der ausgebenden Jagdbehörde am Schlüsse des Jagdjahres zurückzugebend Kosten werden nicht erstattet.
§ 12.
Die mit fortlaufender Nummer versehenen Vordrucke werden vom Amt der o.ö. Landesregierung beschafft und an die Jagdbehörden erster Instanz verteilt. Diese tragen am Kopfe des Ur Betriebe, welche gewerbsmäßig Wildbret
sprungsscheines das Jagdjahr und auf der Rückseile ihre Anschrift ein, übergeben dem Jagdausübungsberechtigten die dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Anzahl zum Selbstkostenpreis und führen einen die ordnungsmäßige Verwendüng bezweckenden Kontrollvermerk für jede einzelne ausgegebene Nummer. Jede Fehlnummer oder ordnungswidrige Verwendung ist aufzuklaren und jede dabei festgestellte Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder des Jagdgesetzes als Übertretung zu ver Fleischereien, Gastgewerbe) haben den Erwerb und die Verwendung von Schalenwildbret innerhalb 24 Stunden nach Empfang bezw. Verwendüng in ein mit fortlaufender Seitenzahl versehenes und die nach Anlage 2 vorgeschriebenen Rubriken beinhaltendes Wildhandelsbuch einzutragen.
(2) Bei unzerwirktem Schalenwildbret ist jedes Stück, bei zerwirktem Schalenwildbret jede Lieferung unter einer fortlaufenden neuen Nummer mit Tinte oder Tintenstift einzutragen. In dem Buche darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden.
(g) Das Wildhandelsbuch ist dem Beauftragten der Jagdbehörde oder Polizeiorganen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
§ 14.
Übertretungen dieser Verordnung werden auf Grund des § 87 des o.ö. Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGVl. Nr. 10 aus 1948, bestraft.
§ 15.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ende des Jagdjahres 1949/50 außer Wirksamkeit. Anlage 1
....(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar).......
Anlage 2
...(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar)....
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