Gesetz über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht (Landes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948)
LGBL_OB_19481029_42Gesetz über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht (Landes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.10.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1948 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 7. Juli 1948 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht
(Landes Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948).
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Die Obergrenzen aller ziffernmäßig bestimmten Geldstrafen (Geldbußen/ Ordnungsstrafen, Ordnungsbußen u. dg!.), die für Verwaltungsübertretungen in landesgesetzlichen oder als Landesgesetze geltenden Vorschriften (§Z 4 und 5 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung von 1929) angedroht sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhöht:
a)bei Geldstrafen, die in vor dem 1. Oktober
1922 erlassenen Vorschriften angedroht sind,
auf das Doppelte des durch das Landesgesetz
vom 16. Februar 1928, LGVl. Nr. 18, über
die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht (Landes Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928) bestimmten Schilling
betragest
b)bei Geldstrafen, die in Vorschriften angedroht
sind, die in der Zeit vom 1. Oktober 1922 bis
zum 13. März 1938 erlassen wurden, auf das
Doppelte des durch das Schillingsrechnungs
gesetz vom 20. Dezember 1924, VGBl.
Nr. 461, oder unmittelbar bestimmten Schil
lingbetrages?
c)bei Geldstrafen, die in reichsrechtlichen Vor
schriften für strafbare Handlungen angedroht
sind, die gemäß § 2 des Gesetzes vom
vorläufige Anwendung reichsrechtlicher Strafbestimmungen (Strafanwendungsgesetz) als Verwaltungsübertretungen gelten, auf 300 8.
(2) Die Geldstrafe nach Abs. (,) beträgt jedoch mindestens 2 8, ihre Obergrenze mindestens 300 8.
§ 2.
(1) Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf Geldstrafsähe, die mit einem Vielfachen eines bestimmten Betrages bemessen sind.
bestimmten erschwerenden Umständen zu verdoppeln ist, werden durch die Bestimmung des § 1 nicht berührt.
(2) Wenn eine Tat mit einer Geldstrafe bedroht ist, die sowohl vom Gericht als auch von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden kann, so findet der für die gerichtliche Strafe geltende Strafsatz auch bei der Bemessung der Verwaltungsstrafe Anwendung.
§ 3.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung ist die Landesregierung betraut."
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