Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher in Durchführung der Bestimmungen des § 101, Abs. (6), Oö. Gemeindeordnung die Gebühren für die Prüfung der Gemeindegebarung neu festgesetzt werden
LGBL_OB_19480928_38Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher in Durchführung der Bestimmungen des § 101, Abs. (6), Oö. Gemeindeordnung die Gebühren für die Prüfung der Gemeindegebarung neu festgesetzt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1948 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o.ö. Landesregierung vom 6. September 1948, mit welcher in Durchführung der Bestimmungen des § 101, Abs. (6), o."s. Gemeindeordnung die Gebühren für die Prüfung der Gemeindegebarung neu kestgeseht werden.
Die Gemeinden und Bezirksgemeindeverbände haben für die gemäß § 101 o.ö. Gemeindeordnung zur Durchführung gelangenden OrdnungsPrüfungen, unvermuteten Kassen und VorratsPrüfungen, sowie Organisations und Wirtschaftlichkeitsprüfungen Gebühren zu entrichten. Als Gebühr wird für jeden Arbeitstag, den ein Veamter oder Angestellter der Landesregierung oder der hiezu beauftragten Vezirkshauptmannschaft bei„ der Gemeinde oder dem Vezirksgemeindeverband aus Anlaß dieser Prüfungen verbringt, ein für alle Gemeinden der betreffenden Größengruppen und die Vezirksgemeindeverbände gleicher Satz erhoben. Dieser betragt:
Als Arbeitstag gilt auch der Tag der Zu und Abreise des Geamten oder Angestellten, falls die Reisedauer seGs Stunden übersteigt.
8 2.
Werden bei Prüfungen gemäß § 1 in besonders schwierigen Fällen sonstige Prüfer oder Prüfungsstellen in Anspruch genommen, so wird für ihre Tätigkeit an Stelle der Gebühr nach § 1 eine solche in Höhe der Kosten erhoben, die durch Incmspruchnahme der sonstigen Prüfer oder Prüfungsstellen tatsächlich entstanden sind.
X 3.
Die, Prüfungsgebühr wird bei Prüfungen von Gemeinden von der Vezirkshauptmannschaft, bei Prüfungen von Vezirksgemeindeverbänden vom Amte der o.ö. Landesregierung nach Beendigung der Prüfung festgesetzt. Sie ist innerhalb zwei Wochen nach Anforderung an die zuständige Kasse dieser Behörden einzuzahlen.
Die bei den Bezirkshauptmannschaften einbezahlten Gebühren sind an das Land abzuführen. Die bisher im Jahr 1948 eingehobenenGebühren sind bis 30. September 1948, die künftighin einzuhebenden Gebühren vierteljährlich bis zum 10. des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monates an das Land Oberösterreich abzuführen.
Ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt treten die entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
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