Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend sicherheitspolizeiliche Maßnahmen für den Welser-Mühlbach
LGBL_OB_19480920_37Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend sicherheitspolizeiliche Maßnahmen für den Welser-MühlbachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1948 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Der o. ö. Landesregierung vom 6. September 1948, betreffend fischereipolizeiliche Maßnahmen für den Welser-Mühlbach.
Um der Vernichtung wertvollen Fischnachwuchses anläßlich der Trockenlegung des Welser-Mühlbaches vorzubeugen, erläßt die o. ö. Landesregierung auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 2. Mai 1895, LGuBBl. Nr. 32 ex 1896, nachfolgende fischereipolizeiliche Bestimmungen:
§ 1.
Diese Fischereiordnung gilt für die Strecke des Welser Mühlbaches von seiner Abzweigung aus dem Traunfluß bis zur Welser Papierfabrik.
§ 2.
Die Fischereiberechtigten in dieser Wasserstrecke sind verpflichtet, anläßlich der jährlichen Abkehr oder bei sonstiger Trockenlegung die brittelmaßigen Fische auszufischen.
§ 3
Der Fang der Fische unter dem Vrittelmaß ist von der o.ö. Landwirtschaftskammer durchzuführen. Sie ist berechtigt/ sich zur Durchführung dieser Aufgabe des Fischens mittels Elektrizität Zu bedienen. Sie kann dazu Personen Zu ihrer Hilfe heranziehen, denen vom Amte der o.ö. Landesregierung eine Konzession zur Elektrofischerei erteilt wurde.
§ 4.
Die Landwirtschaftskammer kann bei leichter ... der Wasserstrecke, persönlicher Eignung des Fischereiberechtigten und bei Vorhandensein genügender fischereilicher Hilfskräfte den Fischereiberechtigten ermächtigen, selbst die Fische unter dem Drittelmaß auszufischen. Diese Ermächtigung des Fischereiberechtigten gilt für die Dauer der jeweiligen Abkehr oder sonstigen Trockenlegung.
§ 5.
Sofern ein Fischereiberechtigter den Fangitle drittelmaßigen Fische nicht rechtzeitig in Angnf! nimmt, hat die o.ö. Landwirtschaftskammer diesen auch gegen seinen Willen durch Einsatz von zum Elektrofang Befugten (Elektrofischern) auszuüben.
In diesem Falle gebührt den zum Elektrofang Befugten (Elektrofischern) die Hälfte der drittelmäßiges Fische. Falls die Elektrofischer den Fang mit Zustimmung der Fischeieiberechtigten auf Grund eines Übereinkommens mit den Fischereiberechtigten vornehmen, erfolgt die Entlohnung nach freier Vereinbarung.
§ 6.
Der Beginn des Nusfischens des untermäßiges Fischnachwuchses wird von der o.ö. Landwirtschaftskammer bestimmt.
§ 7.
Werden beim Fang der untermaßigen Fische von den zum Elektrofang Befugten (Elektrofischein) auch marktfähige Fische ausgefischt, so fällt ihnen Mangels einer anderweitigen Vereinoarung eine Hälfte, die andere dem Fischereiberechtigten zu, sofern er entweder selbst oder durch einen Beauftragten für die sofortige Übernähme an Ort und Stelle sorgt. Unterläßt er dies, so geht auch seine Hälfte in das Eigentum der Elektrofischer über.
§ 8.
Die gefangenen untermaßigen Fische sind von der o.ö. Landwirtschaftskammer auf schnellstem Wege in die Fischzuchtanstalt Aschet zu bringen und in die dortigen Teiche einzusetzen, in denen sie jedoch nicht länger als sechs Tage gehalten werden dürfen.
Von diesen untermaßigen Fischen sind 20 v. H. unentgeltlich dem Nevierausschuß Traun Wels zum Einsah in die den Fischereiberechtigten des Welser Mühlbaches gehörigen Fischwasserstrecken im Traunfluß zu übergeben. Die restlichen untermäßigen Fische gehen in das Eigentum der Elektrofischer als Gegenwert für die aufgewendete Arbeit über.
§ 9.
Übertretungen dieser Fischereiordnung werden nach den Bestimmungen der §Z 63 bis 68 des Gesetzes vom 2. Mai 1895, L. G. u. V. Bl. Nt. 32 ex 1896 geahndet.
§ 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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