Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd
LGBL_OB_19480807_35Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der JagdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.08.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1948 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o.ö. Landesregierung vom 26. Juli 1948, betreffend die Prüfung für den Wachdienst zum Schuhe der Jagd.
Auf Grund des durch § 37, Abs. (4), und § 93 b des o.ö. Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGVl. Nr. 10 aus 1948, aufrecht erhaltenen Gesetzes vom 11. Februar 1891, LGVl. Nr. 11, in der Fassung vom 6. August 1934, LGBl. Nr. 64, wird Zu Artikel I, § 3 3, der letztgenannten Gesetzesbestimmung verordnet wie folgt:
§ 1.
(1) Personen, welche die Bestätigung und Beeidigung für den Machdienst Zum Schütze der Jagd anstreben, haben sich der in dieser Verordnung geregelten Prüfung zu unterziehen.
(2) Die Prüfung wird ersetzt durch die mit Erfolg abgelegte Prüfung für den Jagd und Jagdschutzdienst oder die Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst oder die Prüfung für den forsttechnischen Staatsdienst oder die Staatsprüfung für Forstwirte sowie für den Forstschutz und technischen Hilfsdienst bZW. durch die gemäß § 49 der Verordnung des AckerbauMinisteriums vom 3. Februar 1903, NGVl. Nr. 30, betreffend die letzterwähnte Staatsprüfung, eintretenden Befreiungen von der Ablegung dieser Prüfung.
(„) Von der Ablegung der im Absatz ( erwähnten Prüfung sind ferner jene Personen befreit, welche den Nachweis erbringen, daß sie als für den Jagdschutzdienst bestätigte und beeidete Wachorgane in einem anderen Vundeslande auf Grund der daselbst bestehenden Vorschriften Zu dem in der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 6. August 1934, LGVl. Nr. 63, geregelten Waffengebrauche befugt sind.
§ 2.
(2) Personen, welche nach § 4 des o.ö. Landesgesetzes vom 11. Februar 1891, LG. u. VVl. Nr. 11, für den öffentlichen Wachdienst weder bestätigt noch beeidigt werden dürfen, dürfen Zur Prüfung nicht Zugelassen werden.
(,) 3m Jahre 1948 sind im Oktober Prüfungen abzuhalten. Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bis 1. September 1948 beim Amte der o.ö. Landesregierung einZubringen. Vom Jahre 1949 an sind die Gesuche bis spätestens 1. Jänner dZw. 1. Juli beim Amte her o.ö, Landesregierung einzubringen und die Prüfungen in den Monaten März und September abzuhalten.
(4) Den Gesuchen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:
(2) Prüfungswerber/ die wahrend der Prüfung zurücktreten oder von dieser ausgeschlossen werden, sowie jene, welche ihren Rücktritt nicht längstens am Tage des Prüfungsbeginnes anmelden, haben keinen Anspruch auf einen Rückersatz dieser Gebühr.
8 4.
(1) Das Amt der o.ö. Landesregierung entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und weist die Prüfungswerber den nach Bedarf zu bildenden Prüfungskommissionen zu.
(2) Die Prüfungskommission besteht, abgesehen
desselben erfolgte Zulassung als Jagdaufseher befreit nicht von der Ablegung der im § 1 d) vorgeschriebenen Prüfung. von der Ausnahme in Absatz (z), aus einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden und Zwei entsprechend vorgebildeten Prüfungskommissären. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission und der Ersatzmänner erfolgt durch das Amt der o.ö. Landesregierung.
(3) Zur Ablegung der Prüfung können die Prüfungswerber auch der Prüfungskommission für die Staatsprüfung für den Forstschutz und technischen Hilfsdienst und für den Jagd und Iagdschutzdienst zugewiesen werden.
.........
§ 5.
Gegenstände der Prüfung sind: 1. die Kenntnis der jagdbaren Tiere und deren Lebensweise, der Wildhege, der Jagd und Fangarten und der im Iagdbetriebe üblichen
weidmännischen Benennungen,
2.die Kenntnis der üblichen Iagdwaffen/ deren
Handhabung und Wirkung und der eisten
Hilfe bei Unglücksfällen und
3.die Kenntnis der die Rechte und Pflichten der
für den Iagdschutzdienst bestätigten und be
eidigten Wachorgane, die Jagd und den Natur
schütz betreffenden, in Oberösterreich in Gel
tung stehenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 6.
d) Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber dem Vorfitzenden der PrüfungskomMission den Zulassungsbescheid sowie einen Personalnachweis vorzulegen und den Empfangsschein über die bezahlte Prüfungsgebühr zu übergeben.
(2) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, nichtöffentlichen Prüfung im geschlossenen Räume. Der Prüfungswerber ist aus jeder der im § 5 angeführten Gruppe der Prüfungsgegenstände zu befragen. Die Prüfungsdauer hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine halbe und höchstens
§ 7.
(,) Auf Grund des Prüfungsergebnisses wird der Prüfungswerber durch Beschluß der Prüflingskommisfion als befähigt oder nichtbefähigt erklärt.
(2) llber die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber' ein nach Muster ausgefertigtes, von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes, mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört, versehenes und vorschriftsmäßig gestempeltes Zeugnis auszufolgen.
(3) Jene Prüfungswerber, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine nach Muster L auszufertigende Verständigung über das Ergebnis der Prüfung.
§ 8.
Die Wiederholung der Prüfung ist zulässig) die stattgehabte Wiederholung ist in dem Zeugnis nicht ersichtlich zu machen.
§ 9.
Über den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Aufnahmeschrift zu verfassen und eine Abschrift derselben dem Amte der o.ö. Landesregierung vorzulegen.
§ 10.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatte in Wirksamkeit.
Anhang
Muster A
...(Anm.: Muster A nicht darstellbar)...
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