Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 23/1948, über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes
LGBL_OB_19480628_32Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 23/1948, über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des JagdrechtesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1948 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o.ö. Landesregierung vom 21. Juni 1948, Zl. Na/1. 944/5 143/7 1948, zur Durchführung des Gefetzes vom 26. Februar 1948, LGVl. Nr. 23/1948, über die EinHebung einer Abgabe für die AusÜbung des Iagdrechtes.
Alle gemäß § 1, Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 23/1948 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Iagdrechtes abgabepflichtigen jagdausübungsberechtigten Personen sind verpflichtet, dem Amte der o.ö. Landesregierung und den VeZirksverwaltungsbehörden die Zur Bemessung der Abgabe notwendigen Erklärungen längstens binnen drei Wochen nach Aufforderung abzugeben. Die Er tlärungen find nach Form und Inhalt so abzugeben, wie sie vom Amte der o.ö. Landesregierung und den Vezirksverwaltungsbehörden vorgeschrieben werden.
Im Eäumnisfalle treten die Bestimmungen des ß 46 des Abgabeverfahrens und EinHebungsgesetzes vom 14. Dezember 1933, LG. u. VVl. Nr. 28/1934, in Anwendung.
§ 2.
Das Gesetz über die EinHebung einer Abgabe zur Ausübung des Iagdrechtes gelangt im Gerichtsbezirk Bad Aussee nicht zur Durchführung.
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