Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiete Linz
LGBL_OB_19480605_25Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiete LinzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.06.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1948 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 26. Februar 1948 betreffend die Ein Hebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiete
Linz.
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Abgabepflicht.
Öffentliche Ankündigungen innerhalb des Gemeindegebietes Linz unterliegen einer Abgabe.
Als öffentliche Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Ankündigungen in Schrift oder Bild oder durch Wiedergabe des gesprochenen Wortes, die an öffentlichen Straßen oder Platzen, oder in öffentlichen Räumen (Theater, Kinos, Bahnhöfen, Gast und Kaffeehäufern u.dgl.) angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden, insbesondere auch jene, die durch Lichtwirkungen hervorgebracht werden, ohne 'Unterschied der Herstellungsart (Druckschrift, Maschinschrift, Handschrift, Anstrich, Lichtwirkungen, Lichtbild) oder, des Herstellungsstoffes (Papier, Pappe, Holz, Blech, Ölfarbe u.dgl.).
Als Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Anzeigen (Inserate), die in den in Linz erscheinenden Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstigen in Linz regelmäSigen oder unregclmäßigen Fristen, oder auch nur einmal erscheinenden, durch Druck oder anderen mechanischen oder chemischen Mitteln vervielfältigten Blättern, Schriften oder Druckwerken gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden.
erscheinende Zeitschriften, Zeitungen usw. alle jene, als deren Ausgabeort Linz angegeben ist, auch wenn sie auswärts gedruckt werden.
Für die Abgabepflicht nach dem 3. Absatz ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung in einem eigenen Inseratenteile oder im Texte der Druckschrift handelt, ob diese Einschaltung die Fotm eines Inserates oder eines Aufsahes, einer Notiz u, dgl. hat, ob diese Einschaltung als solche kenntlich gemacht ist oder nicht, ob das Entgelt für den Einzelfall oder als Gesamtleistungen dieser Art (Pauschale) entrichtet
wird.
§ 2.
Befreiung von der Abgabe.
Von der Abgabe sind befreit:
1.Die Anzeigen, die vom Bunde, dem Lande
Oberösterreich oder der Gemeinde Linz oder deren
Organen, jedoch mit Ausnahm? der Anzeigen
ihrer Unternehmungen, dann Anzeigen, die von
den gesetzlich anerkannten Kirchen und Neligions
gesellschaften oder deren Organen erlassen werden,
2.Ankündigungen, die die Wahlen in öffent
liche Körperschaften betreffen, sowie Ankündi
gungen von politischen und Vereins'Versamm
8, Aufschriften an den eigenen BetriebsMitteln, an Gebäuden oder in Geschäftsräumen, die den eigenen Geschäftsbetrieb der Bewohner oder Geschäftsinhaber betreffen.
4, Der Bürgermeister ist berechtigt, Ankündigungen, Anzeigen, die im öffentlichen Interesse liegen oder ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Vildungszwecken dienen, über Ansuchen von der Abgabe Zu befreien.
§ 3.
Höhe der Abgabe.
Die Höhe der Abgaben beträgt:
1.Für Inserate mit Ausnahme solcher in
Tageszeitungen 1N/ des für die Vornahme oder
Verbreitung zu entrichtenden Entgeltes.
2.Für Inserate in Tageszeitungen bei einer
Auflage bis zu ! 3,000 Stück 5'/o, bei einer Auf
läge von mehr als 15,000 Stück 1UT. Inserate,
die lediglich Stellengesuche enthalten, sind von der
Abgabe befreit.
3.Für jede dauernde Ankündigung jährlich
ungeteilt 20.- 8.
4.Für jede Ankündigung, die durch Licht
Werbung hervorgebracht wird, 2.50 8 ungeteilt für
jeden Monat.
5.Für jede Ankündigung durch Wiedergabe
des gesprochenen Wortes in geschlossenen Räumen
2.50 . für jeden angefangenen Monat und im
Freien !0.- 8 pro Tag.
6.Für Gelr'genheitsankündigungen beträgt
die Abgabe:
fangenen Monat)
b)für Ankündigungen, die im Umherziehen zur
Schau getragen werden, erhöht sich die Ab
gäbe auf den Zwanzigfachcn Betrag)
c)für Ankündigungen durch Flugzettel für
10N Stück 1,- 8.
Das Städtische Steueramt ist ermächtigt, in Fällen, in denen es Zweckmäßig erscheint, über Ansuchen der Abgabepflichtigen die Abgabe zu pauschalieren und Abfindungsübereinkommen zu
treffen.
§ 4.
Entrichtung der Abgabe.
(,) Zur Entrichtung der Abgabe nach § 3, Punkt l und 2, ist der Eigentümer, der die Veröffentlichung oder °bie Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmung, bezw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, verpflichtet. Ist der Eigentümer der die Veröffentlichung der Anzeige oder deren Verbreitung besorgenden Unternehmung und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes nicht ein und dieselbe Per
Die abgabepflichtige Unternehmung ist verpflichtet, dem Magistrate (Städtisches 'Steueramt) bis zum 25. jeden Monates über die im vergangenen Monate für die Veröffentlichung oder Verbrcitung von Inseraten aller Art vereinnahmten Entgelte und den sonach sich ergebenden Abgabebetrag Rechnung zu legen und den entfallenden Betrag gleichzeitig zur Einzahlung zu bringen.
Die Form dieser Abrechnung bestimmt der Magistrat (Städtisches Steueramt). Die eiligelangte Abrechnung wird vom Magistrat (Städtisches Steueramt) überprüft.
Erscheint die gelegte Abrechnung nicht richtig, so bemißt der Magistrat (Städtisches Steueramt) die Abgabe mittels Zahlungsauftrages unter Mitteilung der Gründe.
Erhält die Unternehmung binnen 6 Monaten nach Einreichung der Abrechnung keinen Zahlungsauftrag, so gilt dieselbe als anerkannt.
Wenn der Unternehmer einer AbrechnungsPflicht nicht rechtzeitig nachkommt oder die Abrechnung nicht ausreichend zu belegen imstande ist, so ist die Abgabe von Amtswegen zu bemessen und zur Zahlung vorzuschreiben, (,)) Die Abgab? für dauernde Ankündigungen ist eine unteilbare ahrcsgebühr und ist vom Antünder im Laufe des Monats sjänner eines jeden Jahres Zu entrichten.
Das Weggeben von Dauerankündigungen nach dem 31. Jänner jeden Jahres befreit nicht mehr von der Zahlungspflicht. Ankündigungen, die erst nach der allgemeinen Anmeldungsfrist angeschafft werden, sind längstens binnen acht Tagen dem Magistrate (Städtisches Steueramt) anzumelden) die Abgabe hiefür ist innerhalb derselben Frist zu entrichten.
§ 5.
Auskunftspflicht.
Auf jeder der Abgabepflicht unterliegenden Ankündigung, mit Ausnahme der Dauernnkündigungen, muß der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein.
Der Hersteller ist dem Magistrate (Stadt. Steueramte) Zu allen für die Abgabepflicht wcsentlichcn Auskünften verpflichtet.
§ 6.
Rechtsmittel.
Gegen die Entscheidung über die Abgabepflicht, gegen die Bemessung der Abgabe, sowie gegen sonstige Verfügungen des Magistrates ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Stadtrat Zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidüng des Stadtrates steht binnen einer Frist von zwei Wochen die beim Magistrate einzubringende Berufung an die Landesregierung offen.
§ 7.
Strafen.
d) Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgeseht wird, werden, soferne darin nicht eine nach anderen Bestimmungen schwerer Zu ahndende strafbare Handlung liegt, als Übertretungen mit Geldstrafen bis Zum Fünffachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.
Die im Falle der Uncinbringlichkeit an die Stelle der Geldstrafe tretende Aireststrafc darf drei Monate nicht übersteigen.
() Die sonstigen Übertretungen der Bestimmungcn dieses Gesetzes werden mit Geldstrafen bis zu ION 8, im Uneinbringlichkeitsfallc mit Arreststrafen bis zu zehn Tagen geahndet.
(„) Die Strafamtshandlung ist vom Magistratc als politische Behörde durchzuführen.
§ 8.
Für das Vemcssungs und Einhebungsverfahren dieser Abgabe ist das Landesyesetz vom 14. Dezember 1933, LGVl. Nr. 28 von 1934, anzuwenden.
§ 9.
Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1948 in Wirksamkeit.
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