Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes
LGBL_OB_19480605_23Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des JagdrechtesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.06.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1948 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 26. Februar 1948 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes.
§ 1.
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1)Für die Ausübung des Fagdrechtes in
einem Jagdgebiet des Landes Oberösterreich wird
eine für das ganze jeweilige Iagdjahr, erstmalig
für das Jahr 1948, Zu entrichtende Abgabe ein
gehoben.
(2)Zur Entrichtung der Abgabe sind der
pflichtet:
(4) Tritt während des Iagdjahres ein Wechsel in den Fagdausübungsberechtigten ein, so kann die Iagdabgabe auf die nachfolgenden Iagdaus
übungsberechtigten verhältnismäßig überwälzt werden.
§ 2.
d) Die Abgabe beträgt für die Genossenschllftsjagd 30 und für die Eigenjagd 40 A des Jagdwertes im jeweiligen Iagdjahr.
(2) Unter Iagdwert ist zu verstehen: 3) Wenn für die jeweilige Jagd ein Jagdpachtschilling für das laufende Iagdjahr bis 31. Mai festgesetzt wurde, die Summe des festgesetzten Pachtschillings und des Wertes der Nebenleistungen, die der Iagdpächter dem Verpächter Zu erbringen hat, wobei der Geldwert der Leistungen, soweit erforderlich, zu schätzen ist, d) wenn für die jeweilige Jagd ein Pachtschilling bis Zum 31. Mai des jeweiligen Jagdjahres nicht festgesetzt wurde, der errechnete Pachtschilling, welcher sich für die Fläche des Jagdgebietes ergibt, wenn man den Pachtschilling als Vemcssungsgrundlage heranzieht, der für das da der nächstgelegenen/ in öffentlicher Versteh gerung höchst verpachteten genossenschaftlichen Jagd erzielt wurde. Wenn der Pachtschilling auf diese Art infolge der besonderen Veschaffenheit des Jagdgebietes eine jagdwirtschaftlich unerträgliche Höhe erreichen würde, so gilt als Iagdweit der gerechterweise höchst erzielbare Pachtschilling, der nach Anhörung des Jagdbesitzers, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Obmannes des VeZirksjagdbeirates unter Berücksichtigung von Größe, Gestalt, Kulturart, Wildstand, jagdlichen Einrichtungen, Durchschnittshöhe des Abschusses, des Ertrages und Wildschadens, sowie nach der Verkehrslage des Jagdgebietes ist.
§ 3.
Die Bemessung der Abgabe, die Einschätzung der Nebenleistungen und die etwaige Feststellung des höchst erzielbaren Pachtschillings gemäß § 2 Art (2) lit b) wird durch das Amt der Landesregierung (Landesgefällsdirektion) vorgenommen. Zu diesem Zweck legen die Bezirksverwaltungsbehörden jährlich bis zum 30. Juni jeden Jahres dem Amt der Landesregierung (Landesgefällsdirektion) Verzeichnisse über sämtliche Jagdreviere in ihrem Bereiche mit dem für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Angaben vor. Die dazu nötigen Grundlagen werden zeitgerecht durch die Bezirksverwaltungsbehörden von den Abgabepflichtigen eingefordert.
§ 4.
Von der Bemessung der Abgabe wird der Ab Landes abgezogen, gabepflichtige mit Bescheid verständigt. Die vorgeschriebene Abgabe ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die in diesem Vescheid bezeichnete Zahlstelle des Landes zu entrichten.
§ 5.
(1) Gegen die Bemessung der Abgabe und gegen sonstige mit der Abgabe im Zusammenhang stehende Verfügungen ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides die Verufung an die o.ö. Landesregierung zulässig. Die Berufung ist beim Amte der o.ö. Landesregierung (Landesgefällsdirektion) einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 6.
Durch dieses Gesetz wird im Gebiete des Vundeslandes Oberösterreich die Jagdsteuerverordnung vom 21. Juni 1940, Deutsches NGVl. Nr. I, S. 901, samt den dazu gehörigen DurchführungsVerordnungen aufgehoben.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft. Mit seiner Durchführung ist die o.ö. Landesregierung betraut.
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