Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatte
LGBL_OB_19480306_17Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im LandesgesetzblatteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.03.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1948 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. März 1948, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatte.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. März 1946, LGVl. Nr. 1 aus 1947, über das Landesgesetzblatt wird kundgemacht:
In der Aufschrift der unter LGBl. Nr. 7 verlautbaren Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich hat die Datierung statt "26. Jänner 1945" Zu lauten: "26. Jänner 1948".
Im zweiten Satze der Kundmachung hat es statt "zuerkannter Berechtigungen" zu heißen: "zuerkannten Berechtigungen".
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