Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung der Novelle über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer vom 14. November 1947, LGBl. Nr. 13/1948
LGBL_OB_19480228_14Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung der Novelle über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer vom 14. November 1947, LGBl. Nr. 13/1948Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1948 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 16. Februar 1948 zur Durchführung der Novelle über die EinHebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer vom 14. November 1947, LGVl. Nr. 13/1948.
Artikel I.
Der im § 1 der Gesetzesnovelle festgesetzte Zuschlag zur Vergnügungssteuer fließt den Kriegsopfern und politisch Verfolgten in Oberösterreich zu.
Artikel II.
Die Gemeinden haben zu den nachfolgend angefühlten Terminen eine Abrechnung an das Amt der o.ö. Landesregierung Landesgefällsdirettion) vorzulegen.
Die erste Abrechnung für die Zeit vom Veginn der EinHebung des Zuschlages bis 31. Mai ist bis 10. Juni 1948 vorzulegen. Alle weiteren Abrechnungen sind für das jeweils unmittelbar vorausgegangene Kalendervierteljahr bis 10. des dieser Abrechnungsperiode folgenden Monates fällig.
Für Gemeinden mit großen Abgabeeingangen kann das Amt der o.ö. Landesregierung (Landesgefallsdirettion) kürzere Abrechnungsfristen festsetzen.'
Muster für die einheitliche Form der Abrechnung gehen den Gemeinden von der Landesgefällsdirektion zu. Artikel III.
Die Gemeinden haben die Einhebung des Zuschlages und seinen Verwendungszweck in ihrem Gemeindegebiet in geeigneter Weise kundzumachen.
Artikel IV.
Die Einhebung der von den Gemeinden eingehobenen Beträge hat auf das vom Amte der o.ö. Landesregierung (Landesgefällsdirektion) zu bestimmende Konto zu erfolgen.
Artikel V.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Gesetzesnovelle vom 14. November 1947, LGVl. Nr. 8/1948 über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer in Kraft.
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