Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer vom 20. Februar 1947, LGBl. Nr. 8 (Novelle über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer)
LGBL_OB_19480228_13Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer vom 20. Februar 1947, LGBl. Nr. 8 (Novelle über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1948 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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vom 14. November 1947, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer vom?0 Februar 1947, LGVl. Nr. 8. (Novelle über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer.)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Zur Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden nach den Zurzeit geltenden Vergnügungssteuerordnungen eingehoben wird, ist Zu Gunsten des Landes Oberösterreich ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten:
1.wenn die Steuer in Form einer Kartensteuer
eingehoben wird
a)bei einem Eintrittspreis
bis Zu 4.- ^ ...IN Groschen,
b)bei einem Eintrittspreis
von 4.- 8 bis zu 7.-8 ... W Groschen,
c)bei einem Eintrittspreis
von ?.- « bis zu 10.- ^ ... 30 Groschen, 6 bei einem Eintrittspreis
über 10.-8 ... 40Groschen;
2.wenn die Steuer als Pauschsteuer emgehoben
wird, in der Höhe von 20 A der Stammab
gäbe. Wenn die Steuer nach der Anzahl der
Teilnehmer an der Aufführung eingehoben
wird, ist der Zuschlag auf fünf Groschenbeträge
aufzurunden.
§ 2.
Der Landeszuschlag Zur Vergnügungssteuer ist weder als Teil des Entgelts noch als eine Sonderzahlung im Sinne des Art. II, § 6 der Vergnügungssteuerordnung vom 2. Dezember 1939, NGBl. I, S. 2331 (21. Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark) anzusehen und dürfen daher die Stammabgabc, sonstige Abgaben oder vertraglich festgesetzte Entgelte, die von den Bruttoeinnahmen des SteuerPflichtigen zu zahlen sind, durch die Entrichtung des Landeszuscklages eine Erhöhung nicht er
fahren.
§ 3.
Die Verwendung von Nundfunkempfangsanlagen bei öffentlichen Veranstaltungen sowie in Gast und Vergnügungsstätten ist vom LandesZuschlag zur Vergnügungssteuer befreit, § 4.
Der Landeszuschlag wird von den Gemeinden mit der Vergnügungssteuer eingehoben. Es finden auf ihn mit Ausnahme der in ß 2 festgesetzten Bestimmungen die für die Vergnügungssteuer geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 5.
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an treten die Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 20. 2. 1947, betreffend die EinHebung eines Landeszuschlag.es zur Vergnügungssteuer, LGVl. Nr. 8, außer Kraft.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt an dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 7.
Mit der Durchführung des Gesetzes ist die o.ö. Landesregierung betraut.
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