Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich
LGBL_OB_19480218_7Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in OberösterreichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.02.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1948 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o.ö. Landesregierung vom 26. Jänner 1945, betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich.
Auf Antrag der o.ö. Landwirtschaftskammer hat die o.ö. Landesregierung beschlossen, Zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhalten» an ererbtem bäuerlichen Besitze die Verleihung der Bezeichnung "Erbhof" im Sinne des Gesetzes vom 19. Dezember 1931, LGVl. Nr. Ui von 1932, sowie der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 3. Juli 1933, LGVl. Nr. 47, wieder aufzunehmen." Zugleich wird bekanntgegeben daß die vor dem ^cchre 1938 von der o.ö. Landesregierung auf Grund der erwähnten gesetzlichen Bestimmung zuerkannter Berechtigungen Zur Führung der Bezeichnung "Erbhof" unverändert wieder aufleben.
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