Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Gebühren für die ärztliche Armenbehandlung
LGBL_OB_19480126_6Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Gebühren für die ärztliche ArmenbehandlungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.01.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1948 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o.ö. Landesregierung vom 13. Oktober 1947, Zl. San -1536/2 -1947, betreffend die Gebühren für die ärztliche Armenbehandlung.
Der mit Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 14. 6. 1928, Zl. IV/641/6, LG. u. VVl. für Oberösterreich Nr. 47, verlautbarte ärztliche Honorartarif wird im Pkt. 5, Spezielle ärztliche Verrichtungen, Buchst, l, erste Zeile, abgeändert und hat zu lauten, wie folgt:
"Impfung samt Nachbeschau und Zeugnis 2.- 8 und eine Weggebühr für jeden Entfernungskilometer, das ist für jeden voll zurückgelegten Kilometer über den Umkreis von einem Kilometer hinaus, wobei der Rückweg nicht mitgerechnet wird und die Fahrtauslagen inbegriffen sind, 2.- 8.
Die gleiche Gebühr ist für die anderen Schutzimpfungen (Diphtherie, Scharlach, Typhus, Flecktyphus, Nuhr u. dgl.) zu entrichten.
Diese Gebühren treten mit ihrer Kundmachung in Kraft."
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