Verordnung der Oö. Landesregierung, womit für die Gemeindebeamten Bestimmungen betreffend die Durchführung des § 7, Abs. 2, des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, erlassen werden
LGBL_OB_19471105_23Verordnung der Oö. Landesregierung, womit für die Gemeindebeamten Bestimmungen betreffend die Durchführung des § 7, Abs. 2, des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, erlassen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.11.1947
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1947 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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Verordnung der o.-ö. Landesregierung vom 13. Oktober 1947, womit für die Gemeindebeamten Bestimmungen betreffend die Durchführung des § 7, Abs. 2, des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1943, erlassen werden.
Bei der Besetzung der Dienstposten der nach 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. § 1
Nr. 134/1943, neugebildeten Personalstände finden die für die Erlangung der Dienstposten im o,-ö. Gemeindeangestelltengesetz in der Fassung des LGBl. Nr. 13/1934 und den dazu ergangenen Bestimmungen festgesetzten besonderen Erfordernisse Anwendung.
§ 2
Für die Erbringung eines besonderen Anstellungserfordernisses kann von der o.-ö. Landesregierung Aufschub gewährt werden, wenn der Bewerber das Erfordernis wegen Maßregelung, Kriegsdienst, geänderter Verhältnisse u. dgl. zu-nächst nicht zu erbringen vermag, sofern dieser Umstand auf die Verhältnisse vor der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zurückzuführen ist.
Für die nachträgliche Erbringung ist eine angemessene Frist festzusetzen. Aus den gleichen Gründen kann eine Prüfung, die ein Bewerber in der Zeit nach dem 13. März 1938 nach reichsrechtlichen Bestimmungen abgelegt hat, als Erfüllung der im Gemeindeangestelltengesetz geforderten Voraussetzungen anerkannt werden, wenn die Prüfung nach Ansicht der o.-ö. Landesregierung vollen Ersah für die besonderen Anstellungserfordernisse bietet.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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