Gesetz über die Novellierung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 (Landes-Straßenverwaltungsgesetzesnovelle 1947)
LGBL_OB_19471002_20Gesetz über die Novellierung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 (Landes-Straßenverwaltungsgesetzesnovelle 1947)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.10.1947
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1947 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Gesetz vom 20. Februar 1947 über die Novellierung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 Novelle 1947.
Der o.-ö. Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946, wiederverlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Jahrgang 1947, Folge 1/ wird abgeändert wie folgt:
Art. l.
Im § 24, Abs. (6) hat der erste Satz zu lauten:
"(6) Wenn die winterlichen Einflüsse (Vereisung u. dgl.) an einzelnen Fahrbahnstellen auf Landesstraßen, Bezirksstraßen, Konkurrenzstraßen und Gemeindestraßen den Verkehr mit Fahrzeugen in besonderem Mähe gefährden, sollen die Gemeinden diese Stellen mit Sand bestreuen."
Weiters wird in demselben Absah als dritter Satz folgender Satz angefügt:
"Dies schließt keine Verpflichtung der Gemeinden aus, aus der bei Unterlassung dieser Maßnähme M Straßenbenützer einen Haftungsanspruch herleiten können."
Art. II.
Der Z 26 und der Titel des ß 26 entfallen., § 27 wird F 26. Im Absatz (17 dieses neuen Z 26 entfällt der letzte Satz.
Außerdem entfällt von der Überschrift das Wort "Elementarschäden".
Art. III.
Als § 27 wild neu eingeschoben: "Elementarschaden", § 27. Die Bestimmungen des § 26 gelten sinngemäß auch bei Wiederinstandsetzungen an Stellen, die durch Elementarereignisse betrösten wurden."
Art. IV.
Im § 29, Abs. (1) werden im eisten Satze die Worte insofern die Kosten 10.000. 8 überschreiten", gestrichen und an ihrer Stelle gesetzt: "insofern die Kosten den gemäß § 74 dieses Gesetzes vom Landtag festzusetzenden Betrag überschreiten."
Art. V.
§ 28 hat zu lauten:
Die Kosten der Erhaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen werden durch Beiträge des Landes und aller Gemeinden des Landes aufgebracht. Die verhältnismäßige Aufteilung der Erhaltungskosten setzt die Landesregierung nach einheitlichen Grundsätzen fest. Gemeinden welche gemäß § 23 dieses Gesetzes die in ihrem Ditsbcreiche gelegenen Durchfahrtsstrecken selbst zu crlialten haben oder deren Einwohnerzahl eine bestimmte Höhe übersteigt, welche von der Landesregierung nach einheitlichen Grundsätzen festgesetzt wird, sind hiebei entsprechend zu berücksichtigen.
Zur Erhaltung und Wiederherstellung bestehender Slraßenbauwerte leistet das Land einen Beitrag von 30 v. H. der Gesamkosten, der Nest ist von jenen Gemeinden aufzubringen, deren Gebiet von der betreffenden Straße durchzogen wird oder die aus dem Bestände dieser Straße einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen."
Art. VI
Als § 74 wird neu eingeschaltet:
Der Landtag bestimmt bis zu welcher Höhe die Landesregierung ermächtigt ist, im eigenen Wirkungskreise Landesbeiträge zu bewilligen."
Der bisherige § 74 erhält die Bezeichnung § 75.
Art. VII.
Im ganzen Gesetz ist die Bezeichnung "Ortsgemeinde" durch die Bezeichnung "Gemeinde" zu ersetzen.
Art. VIII.
Dieses Gesetz tritt mit der Kundmachung in Kraft.
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