Gesetz betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Grundsteuer, soweit diese von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von Betriebsgrundstücken land- und forstwirtschaftlicher Art erhoben wird
LGBL_OB_19470809_12Gesetz betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Grundsteuer, soweit diese von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von Betriebsgrundstücken land- und forstwirtschaftlicher Art erhoben wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.08.1947
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1947 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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Gesetz vom 20. Februar 1947
betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Grundsteuer, soweit diese von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von Betriebsgrundstücken land- und forstwirtschaftlicher Art erhoben wird.
Der o.-ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zur Grundsteuer wird, soweit sie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder uon Betriebsgrundstückcn land- und foistwirtschllftlicher Art (Grundsteuer ^) Zu entrichten ist, im Jahre 1947 cm Zuschlag von 20 H eingehobcn. Der Zuschlag ist vierteljährlich zugleich mit der Stammabgabe von den Gemeinden zu bemessen und einzuhebcn und je am 1, 3., 1. 8., 1. 11. und 1. 2., erstmals am 1. 3. 194? für das vorangegangene Quartal an die Landestasse unter gleichzeitiger Mitteilung der Vorschreibung abzuführen.
§ 2
Für die Einhebung und die Eintreibung des Landeszuschlages zur Grundsteuer gelten dieselben Bestimmungen wie für die EinHebung und die Eintreibung der Stammabgabe.
§ 3
Jene Steuerschuldner, deren Grundertrag durch die Kriegsereignisse um mehr als die Hälfte beeinträchtigt wurde, sind berechtigt, bei der o,-ö, Landesregierung um Nückerscch des 2)prozentigen Zuschlages anzusuchen.
Wenn eine Gemeinde die richtige Abfuhr des uon ihr eingehobcncn Landeszuschlages unterläßt, kann die rückständige Leistung der Gemeinde mit allfälliyen Leistungen des Landes an die Gemcinde kompensiert werden. Wenn eine Gemeinde die Vorschreibung und Einhebung unterläßt, kann die Landesregierung diese auf Kosten der Gemeindc selbst vornehmen.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die o.-ö. Landesregierung beauftragt.
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