Gesetz betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Gewerbesteuer, soweit diese vom Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital eingehoben wird
LGBL_OB_19470805_7Gesetz betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Gewerbesteuer, soweit diese vom Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital eingehoben wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.08.1947
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1947 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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Gesetz vom 20. Februar 1947
betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Gewerbesteuer, soweit diese vom Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital eingehoben wird.
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zur Gewerbesteuer wird, soweit sie vom Gewerbeeitrag und vom Gewerbekapital erhoben wird, im Jahre 1947 ein Zuschlag von 20% eingehoben.
§ 2
Die Bemessung und Einhebung des Zuschlages zur Gewerbesteuer wird den Finanzämtern, welche für die Bemessung und Einnebung der Stammabgäbe zuständig sind, gegen eine Vergütung von 4% des reinen Zuschlagsertrages übertragen.
§ 3
Der Zuschlag ist zugleich mit der Stammabgabe fällig.
§ 4
Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides durch das Finanzamt entsprechende Vorauszahlungen gemäß dem Oewerbestcuergcsctz zu leisten.
Der Zuschlag ist erstmals zum nächsten Fälligkeitstermin der Stammabgabe nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entrichten.
Zu jenen Stammabgaben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes seit dem 1.1.1947 für das Rechnungsjahr 1847 entrichtet wurden sind die Zuschlage nachzuzahlen und zugleich mit dem Zuschlag zu der eisten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig weidenden Stammabgabe an das zuständige Finanzamt vom Steuerschuldner abzuführen.
§ 5
Die Finanzämter haben die eingehobcnen Zuschlage, abzüglich der Vergütung für die Vemessung und die EinHebung ein Monat nach Fälligwerden der Zuschläge an die Landcstasse abzuführen.
§ 6
Für die Einhebung und Eintreibung der Landeszuschläge gelten dieselben Bestimmungen wie für die Einhebung und Eintreibung der Stammabgabe.
§ 7
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die o.ö.Landesregierung beauftragt.
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