Gesetz, womit das Gesetz vom 29. April 1936, LGBl. Nr. 43, über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Landes-Straßenverwaltungsgesetz) mit Abänderungen wieder in Kraft gesetzt wird
LGBL_OB_19470701_2Gesetz, womit das Gesetz vom 29. April 1936, LGBl. Nr. 43, über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Landes-Straßenverwaltungsgesetz) mit Abänderungen wieder in Kraft gesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.07.1947
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1947 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Das Gesetz vom 29. April 1936, LGVl. Nr, 43, über die öffentlichen Straßen mit Ausnabmc der Vundcsstraßen (LandesSttaßenverwaltungsgcsetz) wird mit folgenden Abänderungen wieder in Kraft gesetzt:
Im I. Abschnitte des Gesetzes (Öffentlichkeit der Straßen und Wege.) hat die Zitierung in § 1, Abs. 4, zu lauten: §§'54 (neu 63) und 63 (neu 72).
Ferner entfallen in § 6, Abs. 1, die Worte auf Antrag der Oitsgcmeinde," Die Zitierung im letzten Satz dieses Absatzes hat zu lauten: § 3, neu 6(1) und l§ 52, neu 61). Im Absatz 2 des § l' bat die Zitierung in der letzten Zeile zu lauten: § 5, neu 6N, Absatz 1).
Im II. Abschnitte des Gesetzes (Einteilung der Straßen) ist nach Absah !, Punkt 1, des'ß 8 einzuschalten:
Im III. Abschnitte (Verpflichtungen betreffend den Bau und die Erhaltung der Straße. ^. Allgemeine Bestimmungen) hat der erste Satz des ersten Absatzes des § 12 zu lauten:
Landcsstraßen sind, soferne nicht besondere technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei Ncuanlage, Verlegung und Umbau Zweispurig mit einer Mindestbreite von sechs Metern ohne die Banketten, Bezirksstraßen mit einer Mindestbreite von sechs Metern einschließlich der Banketten anZulegen".
Der Absatz 2 des 8 12 hat Zu entfallen. Die Bezeichnung der folgenden Absähe ist dementsprechend abzuändem. Im ersten Satz des Absalzes 2 hat das Wort "geschichtlichen" vor Kunst und Naturdenkmälern" Zu entfallen. Dem ß 12 ist folgender 3. Absatz hinzuzufügen: "(2) Straßenflächen, die bei StrUßenNeu oder Umbauten für Verkehrszwecke nicht mehr Verwendung finden, sind von der Straßenverwaltung wieder der Kultivierung zuzuführen".
Im ersten Sah des 8 16 hat der Nachsatz: insoferne nicht die Bestimmungen des § 7, Zeile 2 und 3, des Abgabenteilungsgesetzes„ VGBl. II 306/1934, entgegenstehen", Zu entfallen) ebenso auch der folgende Sah die Pferdefuhrwerke der Militärverwaltung sind von der Veitragsleistung ausgenommen".
Im § 20, Absah 3, ist nach den Worten "bei Landesstraßen", das Wort "Bezirtsstwßen" einZufügen.
Im § 21 ist nach dem Worte "Landes" ein Beistrich und sodann das Wort "Bezirks" einzuschalten. Ferner sind diesem Paragraphen folgende neue Absätze anzufügen:
Pflanzungen von'Bnumrcihcn entlang von Landes, Bezirks oder KonkurrenzStraßen oder Ergänzungen solcher bestehender Vaumreihen dürfen nur nach den Weisungen der Straßenberwaltung vorgenommen werden. Den Eigentümern der Bäume kann bei Einhaltung der Weisungen das Recht auf dm Überhang der Früchte über dem Straßenrand zugestanden werden".
Werden von der Straßenveiwaltung selbst entlang von Landes, Bezirks oder KonkurrenzStraßen Vaumpflanzungen auf angrenzenden Grundstücken mit Zustimmung der Grundeigcntümer vorgenommen, so kann der Überhang der Früchte über dem Straßenrand gleichfalls den Grundeigentümern Zugestanden werden. Ein Anspruch aus dem Titel des erlangten Vorteiles steht der Straßenverwaltung in solchen Fällen Zu".
Die im Absatz 2 und 3 angeführten Vegünstigungen der Grundeigentümer sind im Straßcnbuche Z 70, Absatz 3) einzutragen". Bei der Erteilung der Weisungen hat sich die Straßenvcrwaltung im allgemeinen an die im ersten Absatz angegebene Entfernung zu halten, kann jedoch wegen besonderer örtlicher Verhältnisse auch davon abgehen".
Über Beschwerden hat in den im Absatz 2 und 3 angeführten Fällen die Landesregierung zu entscheiden". Im § 22, Absatz !, hat es im zweiten Satze ebenso wie auch im Absatz 3 desselben Paragraphen statt "Landes und, Konkurrenzstraßen" Zu lauten: "Landes, Bezirks und Konkurrenzstraßen".
Im Absatze 6 ist die Zitierung wie folgt vorZunehmen: §1 51, neu 60). Im § 23. Abs. 1, hat es statt "Landes oder KonkurrenzStraßcn" zu heißen: "Landes, Vezirts oder Konkuttenzftraßcn".
Der letzte Satz des Absatzes des Z 23 erhält folgende Fassung:
Zu den Kosten der Neuhcrstcllungcn von neuZeitlichen Belägen kann bei Landes und Bezirksstraßen ein Landesbeitrag bis zu 75 vom Hundert in jenem Ausmaße zuerkannt weiden, welcher der Fahrbahnbreitc dcr im unverdauten Gebiete gelegenen Straße entspricht".
Nach dem Absatze 1 des 8 23 ist folgender Absatz einzufügen:
Ergibt sich die Notwendigkeit bei engverbauten Durchfuhrstieckcn, den Verkehr in Zwei Einbahncn Zu leiten, so ist die Gtraßcnverwaltung lediglich Zur Erhaltung der ursprünglichen Straßenstrecke verpflichtet".
Die Bezeichnung der nachfolgenden Absätze ist dementsprechend abzuändern. Im § 24, Abs. 1 und 6, ferner im § 25, Abs. 1, ist nachdem Worte "Landes", das Wort "Bezirks", einzufügen. Im § 24, Ahs. 4, hat die Zitierung Zu lauten: K 5«, lncu 63).
§ 27, Abs. 2, hat zu lauten:
Das Höchstausmaß solcher Landesbeiträge ist für
§ 28, Absatz 2, hat zu lauten:
Das Höchstausmaß solcher Landesbeiträge ist für
Nach der Bezeichnung "B. Besondere Bestimmungen" hat die folgende Bezeichnung des Unterabschnittcs „l) Landes und Bczirksstraßen" zu lauten.
§29 erhält folgende Fassung:
(1) Die Genehmigung zur Neuanlagc von Landes und Vezirtsstraßen erteilt dcr Landtag durch Beschluß, ebenso auch zur Verlegung oder zum Umbau von Landes und Vezirtsstraßen sowie Zum Neubau oder Umbau von Straßenbauweiten, insofcinc die Kosten l 0.000.— Schilling überschreiten. In den übrwen Fällen erteilt die Landesregierung die Genehmigung".
(2) Die Kosten dcr Neuanlagc, der Verlegung oder des Umbaues und sonstiger Verbesserungen von Landes und Bczirksstrahen sowie der NeuHerstellung von Stiaßenbauwcrken werden im Lande b«'i Landesstraßen in dcr Negc! Zu ltttt vom Hundert, bei Bezirksstraßen in der Negel Zu 7.', vom Hundert bestritten. Bei letzteren haben den Nest in der Ncge! jene Ortsgcmcinden Zu tragen., in deren Gebiet die neue oder verbesserte Straße gelegen ist. Die Landesregierung kann jedoch auch andere Drtsgcmcindcn zur Beitragslcistung verhalten wenn ihnen durch den Straßenbau besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen". (3)Die Kosten der Herstellung von Straßengraben, Schotteiplälzcn, Ausweichstellen u. dgl. an Landes und Bczirksstraßen werden vom Lande bestritten".
(4) Die Kosten für die Erwerbung des für die ini Absatze ! und 3 genannten Vauherstellungen nötigen Grundes haben in der Negel jene Ousgemeinden Zu tragen, in deren Gebiet die neue oder verbesserte Straßcnstreckc gelegen ist. In besonderen Fällen können jedoch die Kosten teilweise oder zur Gänze vom Lande getragen werden. Die Landesregierung kann auch andere Ottsgemeinden Zur Beitragsleistung verhalten, wenn ihnen durch den Straßenbau besondere Wirtschaftlichc Vorteil? erwachsen".
Im § 30, Abs. 1, treten an Stelle der Worte: "die Kosten der Erhaltung der Landesstraßen" die Wottc „die Knstcn dcr Erhaltung dcr Landesund VeZirksstraßen". Der lektc Satz dieses Absatzes erhält folgende Fassung: „Insofernc die Voraussetzungen des § 27, Abs. !. Zutreffen, kann die Bcitragsleistung des Landes auch ein Höchstausmaß von 30 vom Hundert erreichen".
Im § 38, Abs. 1, hat die Zitierung wie folgt zu lauten: s§ 57, neu 66). Im § 42, Abs. 1, sind die Worte »der Gemeindetag« durch die Worte »der Gcmeindeausschuß« zu ersetzen, desgleichen im letzten Satze desselben Absatzes die Worte »des Gemeindetagcs« durch die Worte »des Gcmemdeciussckusses«".
Nach dem § 42 ist ein neuer Paragraph mit dcr Bezeichnung 43 und folgendem Wortlaute einzuschalten:
(5) Gemeindestraßcn können über Beschluß des Gemeindeausschusses bei Zustimmung der Landesregierung der' unmittelbaren Aufsicht der Landesstmßenverwnltung zur Überwachung der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Erhaltlmgsaibeiten unterstellt werden. Die Ubei wachung erfolgt mindestens zweimal im Iah« durch Straßenbcreisungen. Die Organe der Gtraßcnverwaltung haben hiebei die Gemeinde zu bciaten und ihr bei Aufstellung des ElhaltungsVoranschlages behilflich zu sein. Für außergcwöhnliclc Arbeiten kann die Landesstraßenverwaltung in besonderen Fällen die Gemeinde auch durck Beistellung eines geschulten Zlufsichtsorganes gegen Ersatz der Auslagen unterstützen". Als Entgelt für'diese Vcaufsicktigung hat die Gemeinde der Landesstraßenvcrwaltung eine angemessene Vergütung je Kilometer der überwachten Straße zu entrichten. Das Ausmaß dieser Vergütung wird von der Landesregierung einhcitlich für das ganze Land festgesetzt",
Durch die Übernahme einer Gemeindestraße in eine solche Überwachung durch die Landesstraßenverwaltung bleibt die Haftung der Gcmeindc für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres unberührt".
Der bisherige erhält die Bezeichnung § 44,
Der nachfolgende bisherige § 44 erhält die Bezeichnung § 45. Im bisherigen § 44 hat an Stelle des Wortes "Gemeindetag" das Wort "Gemeindeausschuß" zu treten. Der bisherige § 45 erhält die Bezeichnung § 46.
Hierauf sind unter der Aufschrift e) Güterwege" neue Paragraphe folgenden ?whaltes einzufügen:
"§ 47, Mit der Ausnahme eines Weges in das Verzeichnis der Gütcrwcge übernimmt das Landcsbauamt die Aufsicht über die Erhaltung des Gütcnvcges".
"§ 48,(1) Die Vezirksuerwaltungsbchördc setzt mit Bescheid die Bedingungen fest, welche bei der Erhaltung des Gütcnvegcs Zu erfüllen sind und bildet nach Anhörung des Landesbauamtes und der Ortsgcmcindc eine Beitragsgemcinschaft zur Aufbringung der Kosten", (2)Für' die Bcitrngspflicht Zur Erhaltung eines Gütcrwcgcs ist zunächst der Kreis der Beitragspflichtigcn für die Herstellung maßgebend. Bei' Bestimmung der Bcitiagslcistung ist auf die Leistungsfähigkeit dei Beteiligten und auf den Nutzen,' den ihnen die Anlage des Gütcrwcgcs bietet, Bedacht zu nehmen. Hur Beitragsleistung können auch solche Personen herangezogen werden, welche den Weg dauernd oder vorübergehend in einem Umfange benutzen, der die Vcitragsleistung für die Erhaltung rechtfertigt".
(3) Ergibt sich bei Feststellung der BeitragsPflicht für' die Erhaltung die Notwendigkeit einer Änderung des ursprünglich für die Herstellung herangezogenen Kreises der Beitragspflichtigen, so hat die Bezirksvcrwaltungsbehördc allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, Zu dcl außer den für die Herstellung des Weges bete!ligtcn Beitragspflichtigen auch die zur Beitragslefftung für die Erhaltung in Betracht kommenden Personen, die Ortsgemcindc, sowie das Landesbauamt einzuladen sind. Bei der Verhandlung ist der Kreis der Beitragspflichtigen sowie die Verteilung der Beiträge festzulegen".
"§ 49. Für die Errichtung von Güterwcgen, insbesondere auch für die Bildung einer Beitragsgemeinsamst Zur Aufbringung der Kosten der Hei stellung, sind die Bestimmungen des § 48, Absah ! bis 8, über die Erhaltung der Güterwege sinngemäß anzuwenden". "§ 50 Dem Landcsbauamte steht unter sinngemäßer Anwendung des § 39 der Anspruch auf Enteignung Zu, worüber die Veziitsverwaltungsbehörde dzw, im Berufungsfallc die Landesregienmg zu entscheiden hat. Die Bestimmungen der W 9 und 6N finden dabei sinngemäß Anwendung. Die über Entcignungsanträge durchzuführcnde Verhandlung ist womöglich mit der anderweilig von der Bczirtsvcrwaltungsbehörde abzuhaltenden mündlichen Verhandlungen zu derbinden".
"§ 51 ('j Bestehen bereits Beitragsgemeinschaftcn für die Herstellung oder für die Erhaltung von Gütcrwegen, so hat die ONsgcmeinde innerhalb einer Uon der Veziitsuerwaltungsbchördc festzusetzenden Frist den Antrag auf Bestätigung oder auf entsprechende Abänderung zu stellen. 3!n letzterem Falle ist das Verfahren nach den Vestimmungen der vorhergehenden Parngraphe einzuleiten".
"(2) Bei wesentlichen Änderungen der Verkchrsverhältnissc sind auf Antrag der Ortsgemcindc oder von Beteiligten die Vcitlvgsgemeinsckaftcn neu zu regeln, wofür die Bestimmungen der Absätze l bis ! des § 48 sinngemäß anzuwenden sind".
§ 52. Auf Grund der rechtskräftigen Entschcidung über die Errichtung der Beitragsgemeinschuft ist diese uewflichtet, innerhalb einer festzusetzenden Frist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Satzung zur Bestätigung vorzulegen, auf welche die Bestimmungen des § "3 sinngemäß Anwendüng finden. Über Streitigkeiten aus der Mitalicdschaft zur Beitmgsgemcinschaft entscheidet dlc Landesregierung",
"§ 53. Zu den Kosten der Erhaltung und der Erbauung der Güterwege können üandesbeihilfen erteilt werden, deren Höhe die Landesregierung, bestimmt".
"§ 34. Die Durchführung der Bauarbeiten Zur Erhaltung, allenfalls auck zur Errichtung von Güterwcgcn steht unter der Leitung des Landesbauamtes. Ihm obliegt auch die Nechnunysführung über die Baukosten und über die Beiträge der Gemeinschaft sowie über allfälligc Landesbeihilfcn oder Bundesbeiträgc, deren Erwiikung das Landesbauamt einleitet. Desgleichen obliegt ihm die Verrechnung der Erhaltungskosten".
Die nächste Unterabteilung des Gesetzes bat die Bezeichnung ,.l) Wanderwege" Zu tragen. Alle folgenden Paragraphe des Gesetzes erfahren eine entsprechend höhere Hiffembczeichnung, Im nächstfolgenden ß 4K sneu § 55) haben die Worte "sowie in Grenzgebieten auch mit der zuständigen Militärbehörde" zu entfallen. Der bisherige §4? Wird ß 56.
3m lV. Abschnitte (Vorverfahren und Enteignung bei Straßenbauten) tritt im § 48 sneu 57), Abs. 1 und 3. an Stelle der Zitierung .,§ 8 unter Punkt l, 2 und 3" die Zitierung "§ 8 unter Punkt l bis 4"; ebenso auch im Absatze l des bisherigen § 49 (neu ß 58), im bisherigen § 52 (neu § 61) und im Absatz 1 des bisherigen § 53 (neu 8 62). Der fünfte Satz des Absatzes 1 des bisherigen 8 48 (neu ß 5?) hat zu entfallen. An dessen Stelle hat folgendet Satz Zu treten: "Von der Anberaumung der Verhandlung ist auch die Landesplanung Zu verständigen".
Die Zitierung im bisherigen § 48 (neu 37), Absatz 4, und im § 49 (neu 58), Absatz 2, hat zu lauten: 8 50 (neu 59)? ferner im letztgenannten Absatz: § 48 (neu 37). Im § 49 (neu 58), Abs. 1 und 2, ist die Zitierung ebenfalls wie folgt Zu erganzen: § 48 (neu 57).
Im bisherigen § 50 (neu 39), Abs. 1, sind nach dem Worte "Landesstraßen" die Worte einzufügen "oder Bezirksstraßen". Im bisherigen § 51 (neu 60), 1. und 3. Abs., und im § 52 (neu 61) haben die Zitierungen Zu lauten: ß 50 (neu 59).
Im V. Abschnitt: (Verfügungen Zur Sicherung des Ausbaues von Straßen) ist im zweiten Satze des Absatzes 3 des bisherigen 8 54 (neu § 63) nach dem Worte "Automobilwerkstätten" das Wort "Tankstellen" einzufügen. Im bisherigen § 33 (neu 64) ist die Zitierung wie folgt abzuändern: §8 33 (neu 62) und 34 (neu 63). Ferner haben die Worte „oder Grundstücke, die Zwecken der Heeresverwaltung dienen" zu entfallen.
Im VI. Abschnitte (Verfügungen zur Aufreckterhaltung des Verkehres) wird der bisherige 8 36 Zu § 63. Im vierten Absatz ist Zu zitieren: § 51 (neu 60). Der Absah 5 ist zu streichen.
Im VII. Abschnitte (Straßenverwalwng) erhält der bisherige § 37 (neu § 66) folgende Fassung: "Der Landesregierung als LandesstraßenVerwaltung obliegt die oberste Aufsicht über alle im Lande befindlichen öffentlichen Straßen sowie die unmittelbare Verwaltung der Landes und Bezirksstraßen, die Antragstellung und technische Vorbereitung über durchzuführende Neuerungen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen".
Dem Wortlaute des bisherigen § 61 (neu § 70), Abs. 1, ist folgender Satz hinzuzufügen: "Die Verwaltung der Gütcrwege obliegt dem Güterwegeausschuß unter unmittelbarer Aufsicht des Landesbauamtes".
3m VlII. Abschnitte (Allgemeine und Schlußbestimmungen) sind im ersten Satze des ersten Absatzes des bisherigen § 62 (neu § 71) nach den Worten "auf Landstraßen" die Worte einzufügen: "und auf Bezirksstraßen", ferner ist die Schreibweise "LandesstraßenPolizeiordnung" auf "LandesStraßenpolizeiordnuna" zu berichtigen. Der Absah 2 des bisherigen § 62 (neu § 71) hat zu lauten: "Dauernd erteilte Bewilligungen zur StraßenbenützunD gehen bei einem Wechsel in der Person auf den neuen Grundeigentümer über, doch bleibt es der Straßenverwaltung vorbehalten, die Bewilligung jederzeit zu widerrufen. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand."
Dem bisherigen § 62 (nleu § 71) ist ferner folgender Absatz hinzuzufügen:
"(2) Die nach Absatz 1 erteilten Bewilligungen , sowie andere Verpflichtungen und Rechte von Anrainem und sonstiger Beteiligten find bei Landes und Bezirksstraßen in das von der StraßenverWallung Zu führende Straßenbuch einzutragen. Diese Eintragungen haben sich auch auf bereits bestehende derartige Verpflichtungen und Rechte und auf alle Belange Zu erstrecken, welche für die Wahrung des Besitzstandes der Straße und ihres Zubehörs sowie Zur Sichelstellung ihres VerkehrsZweckes von Bedeutung sind".
Im bisherigen § 63'(neu § 77) ist nach "§ 21" einzufügen: "Abs. 1 und 2". An Stelle der Ziffern "33, 54" treten die Ziffern "62, 63", an Stelle von "56" tritt "65".
Der bisherige § 63 ist Zu streichen.
§ 2.
Die Wiederverlautbarung des Gesetzes mit Berücksichtigung der mit dem vorliegenden Gesehe beschlossenen Abänderungen im Landesgesetzblatte wird hiemit verfügt.
§ 3
Das Gesetz tritt mit dem Ablaufe des Tages der Kundmachung in Kraft, dementsprechend' ist Z 66 (neu § 73) des Gesetzes vom 29. April l936, LGVl. 43, zu andern.
Die mit § 1 der Verordnung zur Einführung von straßenrechtlichen Vorschriften in der Ostmark vom 30. Dezember 1939, Deutsches NGVl. I, 1940, S. 16,. eingeführten Vorschriften treten, soweit sie sich auf andere als Vundesstraßen im Bundesland Obcrösterreich beziehen, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.