Oö. Nebengebührenzulagengesetz
10000104Oö. NebengebührenzulagengesetzLaw01.01.1972Originalquelle öffnen →
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
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Langtitel
Gesetz vom 17. Juli 1973 über Nebengebührenzulagen der Landesbeamten des Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen (Oö. Nebengebührenzulagengesetz - Oö. NGZG)
StF: LGBl.Nr. 60/1973 (GP XX RV 365 AB 380/1973 LT 48)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
§ 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 2
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 3
Pensionsbeitrag
§ 4
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
§ 5
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
§ 5a
Beitrag
§ 6
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 8
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 9
Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 10
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land; Festhalten der Nebengebühren
§ 11
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
§ 11a
Entfallen
§ 12
Entfallen
§ 13
Entfallen
§ 14
Verweisungen
§ 14a
Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 14b
Erlassung von Verordnungen
§ 14c
Übergangsbestimmungen zum Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
§ 14d
Übergangsbestimmung zum Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999
§ 14e
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002
§ 15
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
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alte Dokumentnummer
Bundesland
Oberösterreich
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Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
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Text
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten des Landes Oberösterreich gemäß § 1 des Oö. LBG, sofern auf sie nicht § 1 Abs. 10 Oö. L-PG Anwendung findet. Sie werden im folgenden kurz „Beamte“ genannt. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 143/2005, 76/2021)
(3) Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 3 bis 7 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes genannten Personen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(4) Unter einem „öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land“ im Sinne dieses Gesetzes ist das Dienstverhältnis der Beamten, unter einem „privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land“ im Sinne dieses Gesetzes ist das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
Im RIS seit
05.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
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Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
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Index
Text
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes oder für nach § 12 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 entfallende anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes oder gemäß § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 den Pensionsbeitrag geleistet, sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 81/2002)
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
(4) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
(5) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten mittels Dienstrechtsmandates mitzuteilen. Soweit es einer sparsamen Verwaltungsführung dient, kann statt dessen die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte dem Beamten sowohl monatlich als auch jährlich zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. Auf Antrag des Beamten ist in diesem Fall die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
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(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bzw. § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 94/1999, 81/2002)
(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(Anm: LGBl.Nr. 27/1978, 113/1993)
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(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
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(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 700sten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Oö. L-PG gekürzte oder erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen oder zu erhöhen, das dem Verhältnis der gekürzten oder erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 94/1999, 56/2007, 76/2021)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes) nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 27/1978, 94/1999, 24/2001)
(5) In nach dem 31. Dezember 2002 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 4 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach §§ 11a und 12 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2002 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
Im RIS seit
05.08.2021
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Text
§ 13a und § 62d Abs. 6 bis 9 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 94/1999)
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(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.
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Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
Im RIS seit
23.12.2011
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Text
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 5 Abs. 4 ist anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 27/1978, 94/1999)
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
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