Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz
10000089Oö. Gemeinde-UnfallfürsorgegesetzLaw01.07.1969Originalquelle öffnen →
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Langtitel
Gesetz vom 9. Mai 1969 über die Unfallfürsorge der oberösterreichischen Gemeinden und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz - Oö. GUFG)
StF: LGBl.Nr. 36/1969 (GP XX RV 100 AB 107/1969 LT 14)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
§ 1
Unfallfürsorge
§ 1a
Eingetragene Partnerschaft
§ 2
Dienstunfälle
§ 3
Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
§ 3a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
§ 4
Berufskrankheiten
§ 5
Verschollenheit
§ 6
Angehörige
§ 7
Entstehen des Anspruches
§ 8
Anfall der Leistungen
§ 9
Geltendmachung von Ansprüchen
§ 10
Melde- und Auskunftspflicht
§ 11
Ärztliche Untersuchung
§ 12
Bemessungsgrundlage und Leistungsanpassung
§ 13
Entfallen
§ 14
Auszahlung von Leistungen
§ 15
Rentensonderzahlungen
§ 16
Ruhen von Leistungsansprüchen
§ 17
Erlöschen von Ansprüchen
§ 18
Einstellung von Leistungen
§ 19
Verwirkung des Anspruches
§ 20
Rückerstattungspflicht
§ 21
Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 22
Arten der Leistungen
§ 23
Unfallheilbehandlung
§ 24
Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
§ 25
Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
§ 26
Anstaltspflege
§ 26a
Besondere Unterstützung
§ 27
Versehrtenrente
§ 28
Versehrtenrente aus mehreren Anspruchsfällen
§ 29
Neufestsetzung von Renten; Abfindung von Renten
§ 30
Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 31
Kinderzuschuss
§ 32
Entfallen
§ 33
Entfallen
§ 34
Entfallen
§ 35
Entfallen
§ 36
Ersatz der Bestattungskosten
§ 37
Witwen(Witwer)rente
§ 38
Rente der früheren Ehegattin bzw. des früheren Ehegatten
§ 39
Waisenrente
§ 40
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
§ 41
Witwen(Witwer)beihilfe
§ 42
Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle und Berufskrankheiten; Beamte
§ 43
Entfallen
§ 44
Antragstellung; Leistungsanfall
§ 45
Entscheidungspflicht
§ 46
Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle und Berufskrankheiten; Funktionäre
§ 47
Entfallen
§ 48
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit
§ 49
Verfahren; Kosten
§ 49a
Verweisungen
§ 50
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Jede Gemeinde und jeder Gemeindeverband haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten Unfallfürsorge zu gewähren.
(2) Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
(3) Der Anspruch eines Beamten gemäß Abs. 2 lit. a tritt frühestens mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, im Falle der Aufnahme im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz jedoch mit dem Tag des Dienstantrittes ein. Der Anspruch eines Funktionärs gemäß Abs. 2 lit. b tritt frühestens mit dem Tag der Angelobung ein. Der Anspruch einer oder eines Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 lit. d entsteht mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis. (Anm: LGBl.Nr. 75/2003)
(4) „Bedienstete“ im Sinn dieses Landesgesetzes sind Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2 lit. a und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 2 lit. d. (Anm: LGBl.Nr. 75/2003)
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Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 37 und § 41 hinsichtlich der Witwe bzw. dem Witwer und § 38 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. d sublit. bb hinsichtlich der früheren Ehefrau bzw. dem früheren Ehemann.
(2) Als hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. hinterbliebener eingetragener Partner gilt, wer im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(3) Als frühere eingetragene Partnerin bzw. früherer eingetragener Partner gilt, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
Im RIS seit
09.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
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Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder der die Unfallfürsorge begründenden Funktion ereignen.
(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1b) Der Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Abs. 2. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalls nicht aus.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Funktionärinnen bzw. Funktionäre.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2009)
Im RIS seit
17.08.2021
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