Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf Bundespolizeibehörde in Wels
10000073Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf Bundespolizeibehörde in WelsOrdinance01.01.1966Originalquelle öffnen →
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 57/1965
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 5 des Statuts für die Stadt Wels, LGBl. Nr. 48/1965, wird auf Antrag der Stadt Wels mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 1
(1) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels (§ 41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Wels) wird auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen:
(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Stadt Wels.
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.
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