Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf Bundespolizeibehörde in Steyr
10000072Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf Bundespolizeibehörde in SteyrOrdinance01.01.1966Originalquelle öffnen →
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf die Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 56/1965
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 5 des Statuts für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47/1965, wird auf Antrag der Stadt Steyr mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 1
(1) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr (§ 41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Steyr) wird auf die Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen:
(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Stadt Steyr.
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.
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