Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz
10000047Oö. Lebensrettungs- und KatastropheneinsatzmedaillengesetzLaw25.05.1960Originalquelle öffnen →
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Gesetz vom 30. März 1960, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden (Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz)
StF: LGBl.Nr. 18/1960 (GP XVIII RV 309 AB 329/1960 LT 40)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
§ 1
Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille
§ 2
Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
§ 3
Gemeinsame Bestimmungen
§ 4
Durchführung
§ 5
Übergangsbestimmungen
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille geschaffen.
(2) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt haben, wobei die Errettung einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit anzusehen. Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) In besonders begründeten Fällen kann die Medaille auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters zeugten.
(4) Unabhängig von der Verleihung des Ehrenzeichens kann die Landesregierung für die Rettungstat eine Geldbelohnung zuerkennen.
Im RIS seit
05.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen, wobei der Einsatz einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
Im RIS seit
05.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
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