K Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich
10000009K Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in OberösterreichAnnouncement19.02.1948Originalquelle öffnen →
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 26. Jänner 1948, betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich
StF: LGBl. Nr. 7/1948
Änderung
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Auf Antrag der o.ö. Landwirtschaftskammer hat die o. ö. Landesregierung beschlossen, zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichen Besitze die Verleihung der Bezeichnung "Erbhof" im Sinne des Gesetzes vom 19. Dezember 1931, LGBl. Nr. 16 von 1932, sowie der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Juli 1933, LGBl. Nr. 47, wieder aufzunehmen. Zugleich wird bekanntgegeben, daß die vor dem Jahre 1938 von der o.ö. Landesregierung auf Grund der erwähnten gesetzlichen Bestimmung zuerkannten Berechtigungen zur Führung der Bezeichnung "Erbhof" unverändert wieder aufleben.
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