NÖ MSV
LRNI_2014125NÖ MSVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9205/1-5
Titel
NÖ Mindeststandardverordnung
Ausgabedatum
30.12.2014
Text
NÖ Mindeststandardverordnung
9205/1-0
Stammverordnung
78/10
2010-08-31
Blatt 1, 2
9205/1-1
110/10
2010-12-30
Blatt 1
9205/1-2
136/11
2011-12-29
Blatt 1, 1a
9205/1-3
149/12
2012-12-28
Blatt 1
9205/1-4
166/13
2013-12-23
Blatt 1
9205/1-5
125/14
2014-12-30
Blatt 1
Ausgegeben am30.12.2014
Jahrgang 2014125. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2014 aufgrund des § 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205–3 , verordnet:
Änderung der NÖ Mindeststandardverordnung
Artikel I
Die NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratAndrosch
§ 1
Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
620,87 Euro;
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
§ 2
Betrag zur Deckung persönlicher
Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen in stationären
Einrichtungen
Der monatliche Geldbetrag für hilfsbedürftige, in stationären Einrichtungen untergebrachte Menschen wird mit einem Betrag in Höhe von 66,53 Euro festgesetzt.
§ 3
Leistungsausmaß, Neubemessung
(1) Die Geldleistungen nach §§ 1 und 2 sind 12 Mal pro Jahr zu gewähren. Der Geldbetrag nach § 2 verdoppelt sich darüber hinaus im Auszahlungsmonat Dezember eines jeden Jahres.
(2) Die Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie der Betrag nach § 2 sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach § 1 ebenfalls jährlich neu bemessen.
§ 4
Zusatzleistung
Alleinstehende, die nach dem 31. August 2010 erstmals einen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nach §§ 10 Abs. 1 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), LGBl. 9205, haben, erhalten zusätzlich zum Mindeststandard nach § 1 Abs. 1 Z. 1 eine befristete monatliche Zusatzleistung in folgender Höhe:
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
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