VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG VON HÖCHST- TARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER RAUCHFANGKEHRER IN NIEDERÖSTERREICH
LRNI_2014124VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG VON HÖCHST- TARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER RAUCHFANGKEHRER IN NIEDERÖSTERREICHGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
7000/50-29
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG VON HÖCHST- TARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER RAUCHFANGKEHRER IN NIEDERÖSTERREICH
Ausgabedatum
30.12.2014
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG VON HÖCHST- TARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER RAUCHFANGKEHRER IN NIEDERÖSTERREICH
7000/50-0
Stammverordnung
148/83
1983-12-23
Blatt 1-8
7000/50-1
Druckfehlerberichtigung
18/84
1984-02-22
Blatt 1
7000/50-2
98/85
1985-08-09
Blatt 1-4, 6
7000/50-3
136/86
1986-12-30
Blatt 1-5, 5a
7000/50-4
144/87
1987-12-30
Blatt 1-4
7000/50-5
132/88
1988-12-30
Blatt 1-5, 5a
7000/50-6
36/90
1990-03-22
Blatt 1-5, 5a
7000/50-7
136/90
1990-12-21
Blatt 1-5, 5a
7000/50-8
26/92
1992-02-28
Blatt 1-5
7000/50-9
141/93
1993-12-29
Blatt 1-5/6
7000/50-10
160/94
1994-12-30
Blatt 1-5/6
7000/50-11
159/95
1995-12-29
Blatt 1-6
7000/50-12
172/96
1996-12-19
Blatt 1-5
7000/50-13
36/97
1997-03-13
Blatt 1
7000/50-14
31/00
2000-02-29
Blatt 1-4, 5/6
7000/50-15
127/00
2000-12-29
Blatt 1-4, 5/6
7000/50-16
267/01
2001-12-28
Blatt 1-4, 5/6
7000/50-17
129/02
2002-12-20
Blatt 1-4, 5/6
7000/50-18
98/03
2003-12-12
Blatt 1-4, 5/6
7000/50-19
89/04
2004-12-17
Blatt 1-4, 5/6
7000/50-20
118/05
2005-12-22
Blatt 1-4, 5/6
7000/50-21
113/06
2006-12-20
Blatt 1-4, 5/6
7000/50-22
89/07
2007-12-03
Blatt 1-4, 5/6
7000/50-23
99/08
2008-12-19
Blatt 1-4, 5/6
7000/50-24
159/09
2009-12-30
Blatt 1–4, 5/6
7000/50-25
104/10
2010-12-30
Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6
7000/50-26
134/11
2011-12-29
Blatt 1, 2, 3, 4, 5
7000/50-27
147/12
2012-12-28
Blatt 1, 2, 3, 4, 5
7000/50-28
155/13
2013-12-20
Blatt 1, 2, 3, 4, 5
7000/50-29
124/14
2014-12-30
Blatt 1, 2, 3, 4, 5
Ausgegeben am30.12.2014
Jahrgang 2014124. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 3. Dezember 2014 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2014 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung
von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer
in Niederösterreich
Artikel I
Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. 7000/50, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:Bohuslav
§ 1
Gebühren für Fänge
(1) Die Kehr- bzw. Überprüfungsgebühr für Fänge (Schornsteine), das sind Rauch-, Abgas-, Luft- und Sonderfänge, sowie Luft- und Dunstleitungen, setzt sich aus der Jahresgrundgebühr und der Arbeitsgebühr zusammen.
Die Jahresgrundgebühr wird für den Zeitraum eines Kalenderjahres als Entgelt für folgende Leistungen verrechnet:
Feuerstätte und Anlage
Evidenzhaltung von Befunden und Gutachten
Erstfeststellung von Mängeln
Terminplanung und Koordinierung der Arbeiten
Erstellung von Kehrtafeln
Erstberatung bei Neu-, Um- und Zubauten
Betreuung im Notfall
Unproduktive Arbeits- und Wegzeiten,
Arbeitskontrolle
Die Arbeitsgebühr beinhaltet das Entgelt für das Überprüfen, Kehren und Reinigen von Fängen und die jährliche einmalige Entleerung der Fangsohle in ein vom Kunden bereitgestelltes Gefäß; die Kontrolle der benützten Fänge auf den baulichen Zustand, auf Versottungs- und Verwässerungserscheinigungen, sowie auf Verpechungen. Die Arbeitsgebühr wird je Kehrung und je Geschoss, das der Fang durchläuft, berechnet. Als Geschoss gelten auch Dachböden (Spitz- oder Seitenboden), Mansarden, Zwischengeschosse und Keller. Bei freistehenden Fängen, bei Fängen in Hallen und auf Flachdächern gelten je angefangene 3 Meter als ein Geschoss.
(2) Die Kehrgebühr beträgt:
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 19,38
€ 23,28
€ 25,62
Arbeitsgebühr
€ 1,74
€ 1,74
€ 1,74
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 24,04
€ 28,22
€ 30,35
Arbeitsgebühr
€ 3,38
€ 3,38
€ 3,38
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 24,04
€ 28,22
€ 30,35
Arbeitsgebühr
€ 4,69
€ 4,69
€ 4,69
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 39,02
€ 43,39
€ 53,11
Arbeitsgebühr
€ 7,64
€ 7,64
€ 7,64
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 112,09
€ 123,82
€ 149,68
Gebühr je angefangenen Laufmeter
€ 3,80
€ 3,80
€ 3,80
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 24,04
€ 28,22
€ 30,35
Arbeitsgebühr
€ 3,38
€ 3,38
€ 3,38
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 24,04
€ 28,22
€ 30,35
Arbeitsgebühr
€ 6,43
€ 6,43
€ 6,43
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 24,66
€ 28,92
€ 31,10
Arbeitsgebühr
€ 3,38
€ 3,38
€ 3,38
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 19,38
€ 23,28
€ 25,62
Arbeitsgebühr
€ 2,49
€ 2,49
€ 2,49
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 19,38
€ 23,28
€ 25,62
Arbeitsgebühr
€ 2,49
€ 2,49
€ 2,49
§ 2
Gebühren für Verbindungsstücke und Feuerstätten
(1) Für die Reinigung, Kehrung und Überprüfung fix verlegter Verbindungsstücke (die nicht demontierbar sind, wie z.B. Poterien und Kanäle) beträgt die Gebühr je angefangene Viertelstunde
€ 11,78.
Ein Zuschlag von 100 v.H. darf verrechnet werden, wenn die Temperatur dieser Verbindungsstücke mehr als 40oC beträgt.
(2) Für lösbare Verbindungsstücke, für sonstige Feuerstätten, für Aus- und Einbau der Schamottierung und sonstige Montagearbeiten beträgt die Gebühr je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft für einen
a) Lehrling
€ 4,29
b) Helfer
€ 8,97
c) Gesellen
€ 11,78
d) Meister (Meistergesellen, Geschäftsführer)
€ 14,82
(3) Die Gebühr beträgt für Heizungskessel mit einer Heizleistung (Gesamt-Nennwärmeleistung)
je angefangener Viertelstunde und
Arbeitskraft gemäß § 2 Abs. 2
je 1 kW € 0,61
je 1 kW € 0,42
(4) Die Gebühr für die Reinigung mit Reinigungsmaschinen und Chemikalien sowie für Flammstrahlen unterliegt der freien Vereinbarung.
(5) Für die Überprüfung von Abgas- bzw. Verschlussklappen hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit beträgt die Gebühr pro Abgas- bzw. Verschlussklappe € 11,98
§ 3
Gebühren für sonstige Leistungen
(1) Je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft beträgt die Gebühr für einen
a) Lehrling
€ 4,29
b) Helfer
€ 8,97
c) Gesellen
€ 11,78
d) Meister (Meistergesellen, Geschäftsführer)
€ 14,82
(2) Für die Gebrauchsabnahme (Untersuchen, Abziehen) ohne Betriebsdichtheitsprüfung, einschließlich Befund in Neu-, Um- und Zubauten im Sinne des § 27 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 und § 15 Abs. 4 NÖ FG beträgt die Gebühr für jeden zu prüfenden Fang und für jedes Geschoß je € 5,09
(3) Für die Bezeichnung der Fangtürchen einschließlich Material (im Sinne des § 88 Abs. 4 der Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV) LGBl. 8200/7–2 und § 15 Abs. 4 NÖ FG) beträgt die Gebühr je Türchen € 4,20.
(4) Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, beträgt die Vergütung
(5) Für die Zu- und Abfahrt zu den oben angeführten Arbeiten, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 5 genannten Arbeiten im Zuge der Kehrtätigkeit und mit Ausnahme der im § 3 Abs. 4, lit.a und b genannten Arbeiten im Zuge der Durchführung der Feuerbeschau, darf der tatsächliche Zeitaufwand je Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß Abs. 1 und das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2009, verrechnet werden.
§ 4
Zuschläge
(1) Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages in der Höhe einer Arbeitsgebühr je zu kehrenden und zu überprüfenden Fanges zulässig. Auch bei Vorliegen mehrerer Kriterien ist nur eine Arbeitsgebühr in Anrechnung zu bringen.
Als Kriterien dieser Art sind anzusehen:
(2) Ein Zuschlag von 50 v.H. der Kehrgebühren darf verrechnet werden, wenn die Leistung
auf ausdrückliches Verlangen des Nutzungsberechtigten erbracht werden muß oder
(3) Ein Zuschlag von 100 v.H. der Kehrgebühren darf verrechnet werden, wenn die Leistung
auf ausdrückliches Verlangen des Nutzungsberechtigten erbracht werden muß.
(4) Ein Zuschlag von 150 v.H. der Kehrgebühren darf verrechnet werden, wenn die Leistung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr erbracht werden muß.
(5) Für entlegene Baulichkeiten (wie z.B. Schutzhäuser, Berghotels, Jagdhäuser, Almhütten) gebührt für die zu ihrer Erreichung aufgewendete Zeit je angefangener Viertelstunde (Fahr- und/oder Gehzeit) ein Höchstbetrag von € 6,00
§ 5
Allgemeines
(1) Die Vergütung von Leistungen, die in dieser Verordnung nicht angegeben sind, unterliegt einer freien Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
(2) Die Abgeltung der Kehrgebühren durch Zahlung eines zwischen dem Rauchfangkehrermeister und dem Zahlungspflichtigen vereinbarten Pauschalsatzes ist zulässig. Dieser darf nicht höher sein als die Summe der Einzelsätze.
(3) Die einfache Ausstellung einer Abrechnung ist kostenfrei. Steht ein Kehrobjekt im Eigentum zweier oder mehrerer Personen und werden von diesen gesonderte Abrechnungen beantragt, so sind für jede zusätzliche Abrechnung € 2,29
zu entrichten.
(4) Als Ortsklasse A gelten Gebiete mit geschlossenem Ortsbereich von Ortstafel zur Ortstafel plus 100 m samt dazugehörigen Nebenstraßen mit mindestens 30 ständig bewohnten Baulichkeiten mit Kehrobjekten, deren zugehörige Grundparzellen nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind.
(5) Als Ortsklasse C gelten Gebiete, die im Absatz 6 genannt sind, ausgenommen die geschlossenen Ortsbereiche.
(6) Nachfolgende Gemeinden oder Gemeindeteile werden gemäß Abs. 5 als Gegenden der Ortsklasse C bestimmt:
Von der Gemeinde Allhartsberg die Katastralgemeinde Allhartsberg; von der Gemeinde Ardagger die Katastralgemeinde Kollmitzberg; Behamberg, von der Gemeinde Euratsfeld die bergseitig liegenden Häuser der Linie Lixing, Panhalm, Diestelberg, Seibetsberg und Pöletzhof; von der Gemeinde Haidershofen die Katastralgemeinde Sträußl; Hollenstein an der Ybbs; von der Gemeinde Neuhofen an der Ybbs die Katastralgemeinden Amesleiten, Kornberg und Toberstetten; Neustadtl an der Donau; Opponitz; St. Georgen am Reith; von der Gemeinde St. Peter in der Au die Katastralgemeinden Hohenreith und Kirnberg, die bergseitig der Linie Aich-Bogenmühle liegenden Häuser der Katastralgemeinde St. Michael am Bruckbach und die südwestlich der Linie Dobragraben und dem Haus Bernleitner liegenden Häuser der Katastralgemeinde St. Peter in der Au-Dorf; Sonntagberg; von der Gemeinde Ybbsitz die Katastralgemeinden Haselgraben, Maisberg, Prochenberg, Prolling und Schwarzenberg.
Schottwien; Schrattenbach, Schwarzau im Gebirge; Semmering;
von der Gemeinde Ternitz die Katastralgemeinde Sieding;
Thomasberg; Vöstenhof; von der Gemeinde Warth
die Katastralgemeinden Kulm, Steyersberg und Thann; von der Gemeinde Wartmannstetten die Katastralgemeinden Hafning und Straßhof; Zöbern.
(7) Gebiete, die weder in Ortsklasse A noch C fallen, gelten als Gebiete der Ortsklasse B.
(8) Wenn Kehrarbeiten zum vereinbarten Kehrtermin aus Verschulden des Hauseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten nicht vorgenommen werden können, kann als Zeitersatz 30 % zur Grundgebühr sowie das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 in Rechnung gestellt werden.
(9) Die Gebühr für das Wegschaffen der Ablagerungen nach Entleerung der Fangsohle bis zur nächstgelegenen Entsorgungsstelle sowie für die Entleerung der Fangsohle, ausgenommen die einmalige Entleerung nach
§ 1 Abs. 1, beträgt je Fang € 3,24
(10) Die Entsorgung von Ruß bzw. Neutralisationseinrichtungen wird je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß § 3 Abs. 1, nach den Entsorgungskosten zuzüglich amtliches Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999, verrechnet.
§ 6
Schlichtungsstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, kann die Schlichtungsstelle sowohl vom Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Kehrobjektes, als auch vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden. Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Sie besteht aus je einem Mitglied und einem Ersatzmitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich sowie einem Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung.
§ 7
Kehrstellenaufnahme- und Kehrgebührenberechnungsblatt
Das von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Niederösterreich aufgelegte Kehrstellenaufnahmeblatt (Anlage 1) und Kehrgebührenberechnungsblatt (Anlage 2, oder ein inhaltlich gleiches Berechnungsblatt bei EDV-Abrechnung) ist entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung vom Rauchfangkehrer ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu führen und dem Eigentümer des Kehrobjektes in einfacher Ausfertigung auszuhändigen. Bei Änderungen an kehrpflichtigen Gegenständen sind ein neues Kehrstellenaufnahmeblatt sowie ein neues Kehrgebührenberechnungsblatt zu erstellen; ein Kehrgebührenberechnungsblatt ist überdies jederzeit dem Eigentümer des Kehrobjektes auf sein Verlangen in einfacher Ausfertigung auszuhändigen.
§ 8
Umsatzsteuer
In den in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.
§ 9
Erhöhung der Höchsttarife
Eine Erhöhung der Höchsttarife erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich jährlich. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 70 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 30 % aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.
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