NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015
LRNI_2014103NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
3800/3-0
Titel
NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015
Ausgabedatum
10.12.2014
Text
NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015
3800/3-0
Kundmachung
103/14
2014-12-10
Blatt 1-12
Ausgegeben am10.12.2014
Jahrgang 2014103. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7:
NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
I.
Ab 1. Jänner 2015 lauten die in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, angeführten Beträge
statt € 1.000,–
€ 1.095,–
statt € 2.750,–
€ 3.011,–
statt € 20.000,–
€ 21.902,–
statt € 1.350,–
€ 1.478,–
II.
Ab 1. Jänner 2015 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:
A. Allgemeiner Teil
€
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
bis € 1.700,–
€ 131,-
von € 1.700,01 bis € 3.400,–
€ 229,-
von € 3.400,01 bis € 5.100,–
€ 328,-
von € 5.100,01 bis € 6.800,–
€ 438,-
von € 6.800,01 bis € 8.500,–
€ 514,-
von € 8.500,01 bis € 10.200,–
€ 602,-
von € 10.200,01 bis € 11.900,–
€ 689,-
von € 11.900,01 bis € 13.600,-
€ 788,-
von € 13.600,01 bis € 15.300,-
€ 876,-
von € 15.300,01 bis € 17.000,-
€ 974,-
über € 17.000,-
€ 1018,-
Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.
Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 - 3 und Z. 5 - 7 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 94/2010, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 140 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 64/2010.
II. Veranstaltungsangelegenheiten
als Einzelveranstaltung
32,80
als Dauerveranstaltung(z.B. Kartbahnen)
109,-
bis zu 500 Personen
60,-
über 500 Personen
120,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
wenn bis zu 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
109,-
wenn über 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
219,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
bis zu 500 Personen
60,-
über 500 Personen
120,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
bis zu 500 Personen
32,80
über 500 Personen
54,50
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
bis zu 500 Personen
60,-
über 500 Personen
120,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
III. Sportangelegenheiten
IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte
V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten
jedoch mindestens
16,40
höchstens
164,-
für einen Zeitraum von 3 Tagen
9,25
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
547,-
und von mehr als 10.000 m2
766,-
bis 5.000 m2
164,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
273,-
und von mehr als 10.000 m2
438,-
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
54,50
von mehr als 1 m2 bis 3 m2
153,-
von mehr als 3 m2
240,-
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
39,40
von mehr als 1 m2 bis 3 m2
71,-
von mehr als 3 m2
131,-
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung vonnicht mehr als 3 m
164,-
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung vonmehr als 3 m
328,-
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung vonnicht mehr als 3 m
71,-
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung vonmehr als 3 m
153,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
547,-
von mehr als 10.000 m2
766,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
273,-
von mehr als 10.000 m2
438,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
273,-
von mehr als 10.000 m2
438,-
jedoch mindestens
5,45
höchstens
219,-
jedoch mindestens
10,90
höchstens
219,-
jedoch mindestens
5,45
höchstens
219,-
jedoch mindestens
109,-
höchstens
514,-
VI. Straßenverkehrsangelegenheiten
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolgen.
höchstens jedoch
109,-
höchstens jedoch
273,-
VII. Energieangelegenheiten
von mehr als 110 kV
21,80
jedoch mindestens
43,70
höchstens
514,-
höchstens
257,-
VIII. Bauangelegenheiten
die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103
IX. Tierzuchtangelegenheiten
für jede Rasse
164,-
IX. Verschiedenes
jedoch mindestens
9,15
jedoch mindestens
219,-
höchstens
1018,-
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