Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtorgane für Kfz-Abstellabgaben
LRNI_2014101Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtorgane für Kfz-AbstellabgabenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
3706/1-0
Titel
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtorgane für Kfz-Abstellabgaben
Ausgabedatum
10.12.2014
Text
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtorgane für Kfz-Abstellabgaben
3706/1-0
Stammverordnung
101/14
2014-12-10
Blatt 1-2
Ausgegeben am10.12.2014
Jahrgang 2014101. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 18. November 2014 aufgrund des § 12 Abs. 3 und Artikel II Z. 2 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, LGBl. 3706–7 , verordnet:
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterinRenner
§ 1
Der Dienstausweis ist mit einem gelben Umschlag und einem weißen Einlageblatt auszustatten und im Ausmaß von 11 cm mal 8 cm herzustellen. Die äußere Seite des Umschlages ist mit dem Wappen der ausstellenden Gemeinde und oberhalb von diesem mit der Aufschrift “Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben” zu versehen. Die nächstfolgende innere Seite des Umschlages ist für das Lichtbild des Aufsichtsorganes und seine Unterschrift bestimmt. Sie ist so mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, dass dieses einen Teil des Lichtbildes bedeckt.
§ 2
Die einzelnen Seiten des eingehefteten Einlageblattes haben folgenden Text aufzuweisen:
Nr. ................
A u s w e i s
für den Dienst als Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben
Vor- und Zuname: ............................................................ geboren am: ................................................................. wohnhaft in: ................................................................ wurde mit Bescheid des Bürgermeisters/Gemeindeamtes* der
.............................................................................
vom ................................. gemäß § 11 Abs. 3 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, LGBl. 3706, zum Aufsichtsorgan bestellt und gemäß § 12 Abs. 1 leg.cit. am ......................................... angelobt.
.............................................................................
(Ausstellungsbehörde) Amtssiegel
.............................................................................
(Datum)
.............................................................................
(Fertigung für die ausstellende Behörde)
örtlicher Tätigkeitsbereich
(§ 12 Abs. 3 lit.c leg.cit.)
...................................................................................
§ 3
Die Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß § 4 sichtbar zu tragen.
§ 4
(1) Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben ist aus Hartplastik herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite) und hat folgende Beschriftung aufzuweisen:
(2) Überdies ist dieses Schild mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Es kann auch das Wappen der ausstellenden Gemeinde aufgedruckt werden.
§ 5
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Kurzparkzonen-Aufsichtsorgane, LGBl. 3706/1–0, außer Kraft.
(2) Alle auf Grund der Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Kurzparkzonen-Aufsichtsorgane, LGBl. 3706/1–0, ausgestellten Dienstausweise und Dienstabzeichen behalten bis zu dem Erlöschen der Bestellung zum Kfz-Aufsichtsorgan nach § 13 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl. 3706, ihre Gültigkeit. Etwaige auszustellende Duplikate haben jedoch bereits der Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben zu entsprechen.
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