NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997
LRNI_2014094NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
0032-14
Titel
NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997
Ausgabedatum
10.12.2014
Text
NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997
0032-0
Stammgesetz
133/97
1997-12-19
Blatt 1-9
0032-1
Druckfehlerberichtigung
22/98
1998-02-13
Blatt 5
0032-2
93/98
1998-07-23
Blatt 2, 3, 4, 5, 7, 8, 8a
0032-3
60/00
2000-05-30
Blatt 2, 5, 8
0032-4
97/01
2001-09-28
Blatt 2, 8
0032-5
74/03
2003-09-18
Blatt 3, 3a
0032-6
53/08
2008-07-15
Blatt 2, 3, 3a, 5, 5a, 5b
0032-7
23/09
2009-02-20
Blatt 6, 7, 9
0032-8
Druckfehlerberichtigung
34/09
2009-02-27
Blatt 6
0032-9
80/09
2009-08-28
Blatt 2, 6, 9
0032-10
85/10
2010-12-10
Blatt 2, 5, 5a, 9
0032-11
63/11
2011-06-20
Blatt 4, 8
0032-12
8/12
2012-02-15
Blatt 2, 9
0032-13
125/12
2012-11-20
Blatt 7
0032-14
94/14
2014-12-10
Blatt 1, 2, 9, 10
Ausgegeben am10.12.2014
Jahrgang 201494. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997
Artikel I
Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Sobotka
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:Renner
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Ausgangsbetrag
§ 3
Höhe der Bezüge
§ 4
Anfall und Einstellung der Bezüge
§ 5
Sonderzahlung
§ 6
Bezugsfortzahlung
§ 7
Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung
§ 8
Dienstwagen
§ 9
Vergütung für Dienstreisen
§ 10
Pensionsversicherungsbeitrag
§ 11
Anrechnungsbetrag
§ 12
Anrechnung
§ 13
Beitragsleistung
§ 14
Höhe der Bezüge und Entschädigungen in einerStadt mit eigenem Statut
§ 15
Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderenGemeinden
§ 16
Kommissionsgebühr
§ 17
Bezügevorrang und Sonderzahlungen
§ 18
Festsetzung der Bezüge und Entschädigungen
§ 19
Entstehen und Erlöschen der Ansprüche
§ 20
Auszahlung
§ 21
Vergütung für Dienstreisen
§ 22
Pensionsversicherung und freiwilligePensionsvorsorge
Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer
§ 23
Höhe der Bezüge, Pensionsvorsorge
Schlußbestimmungen
§ 24
Verzichtsverbot
§ 24a
Ruhe- und Versorgungsbezugsbegrenzung
§ 25
Eigener Wirkungsbereich
§ 26
Inkrafttreten
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages, dem Landesrechnungshofdirektor, dem amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern (Gemeindeorgane) gebühren Bezüge, Entschädigungen oder Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren nach diesem Gesetz.
(3) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(4) Ruhe- und Versorgungsbezüge aus Leistungszusagen von landesgesetzlich errichteten Rechtsträgern sowie Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden nach diesem Gesetz beschränkt.
(5) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.
§ 2
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997).
(2) Der Ausgangsbetrag erhöht sich jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner entsprechend dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Landesregierung hat den sich durch die Erhöhung ergebenden Ausgangsbetrag im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Bezüge und Sonderzahlungen der Landesorgane
§ 3
Höhe der Bezüge
(1) Die Bezüge betragen für
des Ausgangsbetrages nach § 2.
(2) Hätte ein Landesorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Der Präsident des Landtages, jeder Klubobmann des Landtages sowie der Vizepräsident des Landesschulrates für Niederösterreich haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktion ist innerhalb von vier Wochen zu melden.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhebezug oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach dem vorstehenden Satz um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
§ 4
Anfall und Einstellung der Bezüge
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Landesorgan durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
§ 5
Sonderzahlung
Neben den Bezügen gebührt dem Landesorgan für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
§ 6
Bezugsfortzahlung
(1) Haben Landesorgane keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2003, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen. Bestehen zum Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsausübung Ansprüche auf monatliche Bezüge oder Entschädigungen nach diesem Gesetz oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sind diese monatlichen Bezüge oder Entschädigungen von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 ebenfalls in Abzug zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn im Zeitraum der Bezugsfortzahlung Funktionen nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes neuerlich ausgeübt werden.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
besteht.
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt
(4)
Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Lei-
stung nach diesem Gesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
§ 7
Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Landesorgan hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
Sonstige Ansprüche der Landesorgane
§ 8
Dienstwagen
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung sowie den Präsidenten des NÖ Landtages gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber 7 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.
§ 9
Vergütung für Dienstreisen
Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)
sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten.
Pensionsversicherung der Landesorgane
§ 10
Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Das Landesorgan hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 47/1997, anzuwenden.
(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Landesorgane der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:
ab 1985
10,35 %
1984
10,40 %
1983
10,45 %
1982
10,49 %
1981
10,54 %
1980
10,59 %
1979
10,64 %
1978
10,69 %
1977
10,74 %
1976
10,79 %
1975
10,84 %
1974
10,89 %
1973
10,94 %
1972
10,98 %
1971
11,03 %
1970
11,08 %
1969
11,13 %
1968
11,18 %
1967
11,23 %
1966
11,28 %
1965
11,33 %
1964
11,38 %
1963
11,42 %
1962
11,47 %
1961
11,52 %
1960
11,57 %
1959
11,62 %
1958
11,67 %
1957
11,72 %
1956
11,77 %
1955
11,82 %
(2) Abs. 1 und Abs. 1a sowie die §§ 11 und 12 sind nicht auf Landesorgane anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
§ 11
Anrechnungsbetrag
(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, nach Ablauf jedes Kalenderjahres im Nachhinein innerhalb von drei Monaten einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) Ist das Landesorgan nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 10 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) § 11 Abs. 1 letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. Jänner 1998 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 11 Abs. 1 letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007, aufzuwerten und bis zum 30. September 2008 an die in § 11 Abs. 1 letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.
§ 12
Anrechnung
Die gemäß § 11 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Freiwillige Pensionsvorsorge der Landesorgane
§ 13
Beitragsleistung
(1) Für ein Landesorgan, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %
in die vom Landesorgan ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Landesorgane können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Ab dem auf die Abgabe einer solchen Erklärung folgenden Monatsersten
(3) Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2000, ist für Landesorgane (§ 1 Abs. 1) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
Ansprüche der Gemeindeorgane
§ 14
Höhe der Bezüge und Entschädigungen in
einer Stadt mit eigenem Statut
(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 55 % bis höchstens 130 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates (§ 18) festzusetzen.
(2) Die Bezüge dürfen für
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.
(3) Die Entschädigungen dürfen für
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.
§ 15
Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen Gemeinden
(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden
bis zu
1000 Einwohner
30 %
von
1.001-2.500 Einwohner
35 %
von
2.501-3.500 Einwohner
40 %
von
3.501-5.000 Einwohner
45 %
von
5.001-10.000 Einwohner
55 %
von
10.001-15.000 Einwohner
65 %
von
15.001-20.000 Einwohner
70 %
über
20.000 Einwohner
85 %
des Ausgangsbetrages nach § 2. Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (§ 18) fest.
(2) Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiterem Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.
(3) Die Entschädigungen haben für
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges zu betragen, wobei die Entschädigungen für ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist oder einen Ortsvorsteher nicht höher festgesetzt werden dürfen, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Sollte die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden.
(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Abs. 3 Z. 7 für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von höchstens 20 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt.
Allgemeine Bestimmungen
für Gemeindeorgane
§ 16
Kommissionsgebühr
Den Mitgliedern des Gemeinderates, deren monatliche Entschädigung weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (§ 2) beträgt oder die ein Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 4 beziehen und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, kann zusätzlich eine Kommissionsgebühr für jede angefangene halbe Stunde dieser Tätigkeit von höchstens 0,05 % des Ausgangsbetrages (§ 2) zuerkannt werden, sofern für diese Tätigkeit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
§ 17
Bezügevorrang und Sonderzahlungen
(1) Hat ein Gemeindeorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge oder Entschädigungen nach dem 6. Abschnitt, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug. Der Gemeinderat kann in der Verordnung (§ 18) festlegen, daß die Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates oder das Sitzungsgeld neben der Entschädigung für den Vorsitzenden eines Gemeinderatsausschusses gebührt. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, daß die Entschädigung als Mitglied des Gemeindevorstandes neben der Entschädigung als Ortsvorsteher gebührt, wobei diese Entschädigungen jedoch insgesamt 30 % des für den Bürgermeister festgesetzten Bezuges nicht übersteigen dürfen.
(2) Neben den Bezügen (§ 14 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 1) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung im Sinne des § 5.
(3) Auf Organe nach § 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Bezugsfortzahlung auf die Dauer von höchstens 3 Monaten besteht.
§ 18
Festsetzung der Bezüge und Entschädigungen
Die Höhe der Bezüge gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß § 16 hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei
zu berücksichtigen sind.
§ 19
Entstehen, Erlöschen und Ruhen der Ansprüche
(1) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung entsteht mit dem jeweiligen Funktionsbeginn (z.B. die Angelobung als Bürgermeister; Beginn der Funktionsperiode für die Mitglieder des Gemeindevorstandes; Wahl zum Vorsitzenden eines Ausschusses). Für den Fall, dass der Funktionsbeginn nicht auf den ersten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.
(2) Der Anspruch auf die Kommissionsgebühr entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit.
(3) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung erlischt mit dem Funktionsende, spätestens jedoch mit dem Funktionsbeginn der neuen Mandats- oder Amtsträger. Für den Fall, dass das Funktionsende nicht auf den letzten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.
(4) Der Bezug des Bürgermeisters gemäß § 15 Abs. 1 wird auf 80 v.H. gekürzt, wenn dieser an der Amtsausübung länger als zwei Monate verhindert ist. Der gemäß § 27 der NÖ Gemeindeordnung 1973 zu seiner Vertretung berufenen Person gebührt für diesen Zeitraum anstelle ihrer bisherigen Entschädigung eine Entschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteiles des Bezuges des Bürgermeisters und ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen.
(5) Wenn der Vorsitz eines Gemeinderatsausschusses unbesetzt ist und der Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, so gebührt dem Stellvertreter des Vorsitzenden in dieser Zeit eine Entschädigung in der Höhe der dem Vorsitzenden zustehenden Entschädigung. Der letzte Satz der Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.
§ 20
Auszahlung
Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß. Die Sitzungsgelder und die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.
§ 21
Vergütung für Dienstreisen
Dienstreisen der Gemeindeorgane sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Für Reisen im Gemeindegebiet gebührt keine Reisezulage.
§ 22
Pensionsversicherung und freiwillige
Pensionsvorsorge
(1) Für die Pensionsversicherung des Bürgermeisters und der Organe gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 12 sinngemäß.
(2) Für die freiwillige Pensionsvorsorge des Bürgermeisters und der Organe gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2000, ist für Gemeindeorgane (§ 1 Abs. 2) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
Bezüge des Präsidenten und der Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer
§ 23
Höhe der Bezüge, Pensionsvorsorge
(1) Die Bezüge betragen für
des Ausgangsbetrages nach § 2.
(2) Die Abschnitte 2, 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle des Landes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer tritt.
Gemeinsame Bestimmungen für Organe
und Schlußbestimmungen
§ 24
Verzichtsverbot
(1) Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
(2) Auf Geldleistungen nach dem 6. Abschnitt ist ein Verzicht (ganz oder teilweise) nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, daß ihm durch die Annahme der Geldleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein die Geldleistungen nach diesem Gesetz übersteigender Schaden oder sozialrechtlicher Nachteil erwachsen würde.
§ 24a
Ruhe- und Versorgungsbezugsbegrenzung
(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus Leistungszusagen
haben einen Pensionssicherungsbeitrag für jenen Anteil zu leisten, der die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 139/1997, und § 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 35/2012, übersteigt. Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und ist an jenen landesgesetzlich errichteten Rechtsträger oder jenes Unternehmen zu leisten, von dem die Ruhe- oder Versorgungsbezüge bezogen werden.
(3) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
§ 25
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Es treten in Kraft:
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden und müssen in jedem Fall mit 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt werden.
(3) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages in Höhe von 2,6 % gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt für Bezüge, die am 31. Dezember 2011 €
3.998,40 nicht übersteigen. Dies gilt auch für Bezüge und Entschädigungen, die in Verordnungen des Gemeinderates festgelegt sind und € 3.998,40 nicht übersteigen.
(4) § 11 in der Fassung der 8. Novelle tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Für jeden bis zum 31. Dezember 2010 in der Funktion als Landes- oder Gemeindeorgan zurückgelegten Kalendermonat hat das Land oder die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 bis zum 30. Juni 2012, längstens aber binnen sechs Monaten nach dem in § 11 Abs. 1 in der Fassung vor der 8. Novelle angeführten Zeitpunkt, zu leisten.
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