Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2015
LRNI_2014080Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1005/1-0
Titel
Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2015
Ausgabedatum
30.10.2014
Text
Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2015
1005/1-0
Stammverordnung
80/14
2014-10-30
Blatt 1
Ausgegeben am30.10.2014
Jahrgang 201480. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Oktober 2014 aufgrund des § 17a Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005–19 , verordnet:
Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2015
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterinRenner
§ 1
Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2015
bis
500 EW
€ 266,14
von
501
bis
1.000 EW
€ 402,49
von
1.001
bis
2.000 EW
€ 532,32
von
2.001
bis
3.000 EW
€ 799,75
von
3.001
bis
4.000 EW
€ 887,61
von
4.001
bis
5.000 EW
€ 976,77
von
5.001
bis
7.000 EW
€ 1.065,93
von
7.001
bis
10.000 EW
€ 1.153,75
von
10.001
bis
20.000 EW
€ 1.242,91
von
20.001
bis
30.000 EW
€ 1.332,07
mehr als
30.000 EW
€ 1.421,23
§ 2
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
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