Verordnung über die Ausschreibung der Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
LRNI_2014078Verordnung über die Ausschreibung der Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem StatutGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
0350/70-0
Titel
Verordnung über die Ausschreibung der Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
Ausgabedatum
12.09.2014
Text
Verordnung über die Ausschreibung der Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
0350/70-0
Stammverordnung
78/14
2014-09-12
Blatt 1
Ausgegeben am12.09.2014
Jahrgang 201478. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 9. September 2014 auf Grund des § 1 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350–10, in Verbindung mit § 20 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–23 , verordnet:
Verordnung über die Ausschreibung der Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StelllvertreterinRenner
Für die Gemeinderatswahlen aller Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut wird als Wahltag
Sonntag, der 25. Jänner 2015
bestimmt.
Als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt der
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