NÖ Prüfungsverordnung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst
LRNI_2014064NÖ Prüfungsverordnung für den Standesbeamtendienst und den StaatsbürgerschaftsdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2400/7-5
Titel
NÖ Prüfungsverordnung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst
Ausgabedatum
25.07.2014
Text
NÖ Prüfungsverordnung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst
2400/7-0
Stammverordnung
125/83
1983-10-14
Blatt 1-3
2400/7-1
117/97
1997-12-19
Blatt 4
2400/7-2
118/97
1997-12-19
Blatt 1
2400/7-3
194/01
2001-11-16
Blatt 3
2400/7-4
44/11
2011-04-18
Blatt 1, 2
2400/7-5
64/14
2014-07-25
Blatt 1, 2, 3, 4, 5
Ausgegeben am25.07.2014
Jahrgang 201464. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Juli 2014 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400–52 , verordnet:
Änderung der NÖ Standesbeamtenprüfungsverordnung
Artikel I
Die NÖ Standesbeamtenprüfungsverordnung, LGBl. 2400/7, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Die Bestimmungen des Artikel I treten am 1. August 2014 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterinRenner
Auf Grund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400–6, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt die Fachprüfungen für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst und ist auf die nach § 5 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Anlage 1a GBDO vorgeschriebenen Fachprüfungen für die Dienstzweige 55 “Gehobener Standesbeamtendienst“ und “Gehobener Staatsbürgerschaftsdienst” (Verwendungsgruppe VI), 70 “Standesbeamtenfachdienst” und “Staatsbürgerschaftsfachdienst” (Verwendungs- gruppe V) und 84 “Mittlerer Standesbeamtendienst” und “Mittlerer Staatsbürgerschaftsdienst” (Verwendungsgruppe IV) anzuwenden.
(2) Soweit die Verordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht, gelten für die in Abs. 1 angeführten Fachprüfungen die §§ 101 bis 104 GBDO sinngemäß, wobei jedoch die Zurücklegung einer Mindestdienstzeit nicht erforderlich ist.
(3) Der Prüfungswerber muss im Zeitpunkt der Prüfung österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein.
§ 2
Prüfungstermin
Die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr auszuschreiben. Der Termin, die Einreichungsfrist und der Prüfungsort sind in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.
§ 3
Prüfungskommission
(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die beim Amt der NÖ Landesregierung einzurichten ist.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission (Prüfungskommissäre) und aus ihrer Mitte ein Vorsitzender der Prüfungskommission und ein Stellvertreter des Vorsitzenden sind von der Landesregierung für die Dauer von 5 Kalenderjahren zu bestellen. Im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(3) Die Mitglieder sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Prüfungsfächer aus der Mitte der dem Amt der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilten Bediensteten zu bestellen, die den mit den Aufgaben von Personenstandsangelegenheiten und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten betrauten Abteilungen des Amtes der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der Stellvertreter des Vorsitzenden müssen rechtskundige Landesbedienstete sein.
(4) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden, zu bilden sind. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinem Stellvertreter und zwei Prüfungskommissären zu bestehen. Bei der Bildung der Prüfungssenate ist auf § 7 AVG Bedacht zu nehmen.
(5) Jedem Prüfungssenat ist vom Amt der NÖ Landesregierung ein Schriftführer beizugeben. Für die sachlichen Erfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Amt der NÖ Landesregierung aufzukommen.
(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet vor Ablauf der Bestellungsdauer, wenn bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 3 nicht mehr zutreffen oder über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde.
§ 4
Öffentlichkeit
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 5
Prüfungsprotokoll
Für jede Fachprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst hat der Prüfungssenat ein Protokoll zu führen. Auf die Einsichtnahme in das Protokoll besteht kein Rechtsanspruch. Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten:
§ 6
Prüfung
(1) Die Fachprüfungen nach § 1 Abs. 1 werden im Zuge einer Gesamtprüfung mit den Teilbereichen Standesbeamten- und Staatsbürgerschaftsdienst abgelegt. Im Bedarfsfall kann auch eine Teilbereichsprüfung beantragt werden. Ein derartiger Bedarfsfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungswerber im jeweils anderen Teilbereich bereits eine Prüfung erfolgreich absolviert hat oder tatsächlich nur in einem Dienstzweig tätig werden soll.
(2) Als Prüfungszeugnis ist ein Formular entsprechend den Anlagen zu dieser Verordnung auszustellen. Je nachdem, ob eine Gesamtprüfung oder eine Teilbereichsprüfung positiv abgelegt wurde, ist ein Prüfungszeugnis nach den Anlagen 1 – 3 auszustellen.
(3) Abhängig von den bestandenen Prüfungsteilbereichen erfüllt die betroffene Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit der Anlage 1a GBDO die Dienstzweigerfordernisse für den Standesbeamten- und/oder Staatsbürgerschaftsdienst.
(4) Ein Prüfungswerber, der zwar zu einer Gesamtprüfung antritt, kann die Prüfung auch in nur einem Teilbereich positiv abschließen. Gegebenenfalls hat er im jeweils anderen Teilbereich nur dann die gesamte Prüfung zu wiederholen, wenn er in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 4 oder 5 in mehr als einem Gegenstand nicht bestanden hat. Dies gilt auch für die Wiederholung einer Gesamtprüfung, in denen der Prüfungswerber in beiden Teilbereichen nicht bestanden hat.
§ 7
Prüfungsstoff
(1) Die Gesamtprüfung besteht ebenso wie eine Teilbereichsprüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht in der - allenfalls elektronisch unterstützten - Ausarbeitung von elementaren Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) und das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) sowie der damit zusammenhängenden Ausfertigung von Urkunden. Wird die Prüfung in nur einem der in § 6 Abs. 1 genannten Teilbereiche abgelegt, sind entsprechend des angestrebten Dienstzweiges entweder Eintragungen im ZPR oder im ZSR auszuarbeiten.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst Fragen aus folgenden Gegenständen:
(4) Wird die Prüfung nur im Teilbereich Standesbeamtendienst abgelegt, sind die Fragen nach Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 auf die Tätigkeit der Standesbeamten abzustellen und jene nach Abs. 3 Z. 5 auf die Grundzüge des Staatsbürgerschaftsrechts zu beschränken.
(5) Wird die Prüfung nur im Teilbereich Staatsbürgerschaftsdienst abgelegt, sind die Fragen nach Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 auf die Tätigkeit der Evidenzführer abzustellen und jene nach Abs. 3 Z. 6 - 11 auf die Grundzüge der darin genannten Materien zu beschränken.
§ 8
Übergangsbestimmungen
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der NÖ Landesregierung abgelegten Fachprüfungen für Standesbeamte oder Staatsbürgerschaftsevidenzführer gelten als Fachprüfungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.
Anlage 1 § 6 Abs. 2
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst
Protokoll Nr. .................
ZEUGNIS
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geboren am......................................................................in.....................................................................................
Bedienstete/r der Markt-/Stadt- Gemeinde
...................................................................................................
hat sich gemäß der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 5. Juli 1983, LGBl. 2400/7, am ................................. der
Gesamtprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst
unterzogen und dieselbe
.................................................................................................................................................................................
bestanden.
St. Pölten, am
Prüfungssenat:
Vorsitzender:
Anlage 2 § 6 Abs. 2
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst
Protokoll Nr. .................
ZEUGNIS
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geboren am......................................................................in.....................................................................................
Bedienstete/r der Markt-/Stadt-Gemeinde
...................................................................................................
hat sich gemäß der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 5. Juli 1983, LGBl. 2400/7, am ................................. der
Teilbereichsprüfung für den Standesbeamtendienst
unterzogen und dieselbe
.................................................................................................................................................................................
bestanden.
St. Pölten, am
Prüfungssenat:
Vorsitzender:
Anlage 3 § 6 Abs. 2
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst
Protokoll Nr. .................
ZEUGNIS
....................................................................................................................................................................
geboren am......................................................................in.....................................................................................
Bedienstete/r der Markt-/Stadt-Gemeinde
...................................................................................................
hat sich gemäß der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 5. Juli 1983, LGBl. 2400/7,
am ................................. der
Teilbereichsprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst
unterzogen und dieselbe
.................................................................................................................................................................................
bestanden.
St. Pölten, am
Prüfungssenat:
Vorsitzender:
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