VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DER NÖ LANDESREGIERUNG
LRNI_2014052VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DER NÖ LANDESREGIERUNGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
0001/1-74
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DER NÖ LANDESREGIERUNG
Ausgabedatum
05.06.2014
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DER NÖ LANDESREGIERUNG
0001/1-0
Stammverordnung
47/81
1981-04-09
Blatt 1-11
0001/1-1
74/82
1982-06-25
Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10
0001/1-2
116/82
1982-12-03
Blatt 2
0001/1-3
22/83
1983-03-11
Blatt 1-4
0001/1-4
135/83
1983-11-30
Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 6a, 9
0001/1-5
43/84
1984-05-11
Blatt 1, 3, 5, 6, 10
0001/1-6
37/85
1985-03-26
Blatt 1, 4
0001/1-7
52/86
1986-05-16
Blatt 1-5
0001/1-8
128/86
1986-12-30
Blatt 2, 3, 4, 6
0001/1-9
25/87
1987-03-19
Blatt 3, 5
0001/1-10
54/87
1987-05-11
Blatt 2, 3
0001/1-11
74/87
1987-08-04
Blatt 2, 2a, 4, 4a, 6, 6a, 8
0001/1-12
102/87
1987-09-25
Blatt 6
0001/1-13
1/88
1988-01-14
Blatt 11
0001/1-14
46/88
1988-05-25
Blatt 1, 2, 8
0001/1-15
121/88
1988-12-21
Blatt 5
0001/1-16
114/89
1989-12-29
Blatt 2, 3
0001/1-17
32/90
1990-03-22
Blatt 1
0001/1-18
130/90
1990-12-21
Blatt 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 5, 6, 6a
0001/1-19
86/91
1991-07-11
Blatt 5
0001/1-20
111/91
1991-10-04
Blatt 2, 3, 4, 5, 6a
0001/1-21
123/91
1991-10-18
Blatt 3, 5
0001/1-22
141/91
1991-12-18
Blatt 2, 4, 4a
0001/1-23
133/92
1992-10-23
Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 6
0001/1-24
145/92
1992-12-17
Blatt 9
0001/1-25
37/93
1993-04-08
Blatt 2, 4, 5a
0001/1-26
52a/93
1993-06-08
Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 6a
0001/1-27
37/94
1994-03-01
Blatt 2, 3, 5, 6, 7, 8
0001/1-28
68/94
1994-07-08
Blatt 3, 4, 7, 9
0001/1-29
149/94
1994-12-02
Blatt 1, 2, 4, 5a, 6, 7, 9
0001/1-30
69/95
1995-04-12
Blatt 1-3
0001/1-31
142/95
1995-10-20
Blatt 1, 2, 5
0001/1-32
33/96
1996-04-24
Blatt 4
0001/1-33
137/96
1996-10-30
Blatt 1, 2, 5, 5a
0001/1-34
60/98
1998-04-17
Blatt 2-5, 5a, 5b
0001/1-35
76/98
1998-05-14
Blatt 5a
0001/1-36
86/98
1998-05-29
Blatt 9, 10
0001/1-37
32/99
1999-03-05
Blatt 1, 2, 4, 5, 5a, 6
0001/1-38
47/99
1999-04-30
Blatt 4, 5a
0001/1-39
137/99
1999-11-19
Blatt 2-5, 5a
0001/1-40
17/00
2000-02-18
Blatt 1, 2, 4, 5
0001/1-41
72/00
2000-06-29
Blatt 3
0001/1-42
96/00
2000-10-06
Blatt 3, 4
0001/1-43
3/01
2001-01-31
Blatt 2, 5, 5a
0001/1-44
19/01
2001-03-30
Blatt 3, 5
0001/1-45
20/01
2001-03-30
Blatt 6
0001/1-46
22a/01
2001-04-20
Blatt 3, 4
0001/1-47
57/01
2001-06-29
Blatt 5a
0001/1-48
58/01
2001-07-06
Blatt 3, 4, 5a
0001/1-49
278/01
2001-12-28
Blatt 6, 7, 8
0001/1-50
23/02
2002-03-12
Blatt 2, 3
0001/1-51
36/02
2002-04-12
Blatt 2, 5a
0001/1-52
35/03
2003-04-25
Blatt 1-5, 5a, 5b
0001/1-53
102/03
2003-12-30
Blatt 5, 6
0001/1-54
43/04
2004-06-09
Blatt 4, 5a
0001/1-55
52/04
2004-07-08
Blatt 2, 3, 5
0001/1-56
99/04
2004-12-23
Blatt 2, 3, 4, 5, 5a
0001/1-57
4/05
2005-01-19
Blatt 2, 3, 4, 5, 5a
0001/1-58
55/05
2005-07-01
Blatt 3
0001/1-59
58/05
2005-07-12
Blatt 1-3, 5
0001/1-60
94/05
2005-09-30
Blatt 6
0001/1-61
31/06
2006-04-28
Blatt 2, 4
0001/1-62
6/07
2007-01-26
Blatt 4, 5, 5a
0001/1-63
43/08
2008-04-11
Blatt 1-5, 5a, 5a/1, 6, 7, 8, 9
0001/1-64
50/08
2008-06-18
Blatt 2, 3, 4
0001/1-65
52/08
2008-07-10
Blatt 3, 4, 8
0001/1-66
96/08
2008-12-11
Blatt 5, 5a
0001/1-67
35/09
2009-02-27
Blatt 2, 3, 4, 5, 5a, 5a/1
0001/1-68
7a/10
2010-01-27
Blatt 1, 2
0001/1-69
91/10
2010-12-10
Blatt 2, 3, 5a
0001/1-70
48/11
2011-04-28
Blatt 3, 4, 5a
0001/1-71
49/11
2011-05-04
Blatt 2, 4, 5
0001/1-72
37/12
2012-05-09
Blatt 1, 3, 4, 5a
0001/1-73
17/13
2013-04-30
Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5a/1, 5b, 6, 7, 8
0001/1-74
52/14
2014-06-05
Blatt 4, 5, 5a, 5a/1, 6, 7, 8
Ausgegeben am05.06.2014
Jahrgang 201452. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 3. Juni 2014 aufgrund des Art. 103 Abs. 2 B-VG und des Art. 48 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–20 , verordnet:
Änderung der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung
Die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG und des Art. 48 NÖ LV 1979 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vollziehung des Landes im selbständigen Wirkungsbereich wird durch die Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen; sie ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.
(2) Der Landeshauptmann wird in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Landesregierung im Verhinderungsfalle durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Angelegenheiten, die nicht gemäß § 4 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, werden von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung selbständig erledigt.
(4) Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 3 werden unbeschadet der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung vom Landeshauptmann besorgt, solange die Landesregierung durch Verordnung nicht anderes bestimmt.
§ 2
Geschäftsverteilung
Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:
I.
Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll:
II.
Landeshauptmann-Stellvertreter für Finanzen, Wohnbau und Arbeit
Mag. Wolfgang Sobotka:
III.
Landeshauptmann-Stellvertreterin für Konsumentenschutz und Kommunale Verwaltung
Mag. Karin Renner:
IV.
Landesrätin für Wirtschaft, Tourismus und Sport
Dr. Petra Bohuslav:
V.
Landesrat für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
Dr. Stephan Pernkopf:
VI.
Landesrat für Jugend, Landeskliniken und öffentlichen Verkehr
Mag. Karl Wilfing:
VII.
Landesrätin für Soziales, Bildung und Familie
Mag. Barbara Schwarz:
VIII.
Landesrat für Gesundheit und Soziale Verwaltung
Ing. Maurice Androsch:
IX.
Landesrätin für Baurecht, Veranstaltungen und Asyl
Elisabeth Kaufmann-Bruckberger:
§ 3
Die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden vom Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung von dem nach § 1 Abs. 2 bestimmten Landeshauptmann-Stellvertreter geführt, soweit sie nicht nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 2) von anderen Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes besorgt werden.
§ 4
(1) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
Wird die genehmigte Summe von lit.a und lit.b bis zu 10%, jedenfalls aber nicht um mehr als € 170.000,– (ohne USt) überschritten, ist kein weiterer Beschluss der Landesregierung erforderlich. Bei mehrfachen Überschreitungen ist der Wert der Summe aller Überschreitungen heranzuziehen.
(2) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:
(3) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung ist ferner die in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende Vollziehung neuer Angelegenheiten solange vorbehalten, bis die Landesregierung durch Verordnung anderes bestimmt.
§ 5
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an einem von der Landesregierung festgesetzten Tag statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, durch welchen auch die Tagesordnung erstellt wird. Die Vorbereitung der Regierungssitzungen erfolgt unter seiner Leitung und nach seinen Weisungen durch den Regierungsdienst des Amtes der NÖ Landesregierung.
(2) Der Vorsitzende kann den Entfall oder die Verschiebung einer Sitzung verfügen. Er ist ferner zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen berechtigt; falls es von mindestens zwei Mitgliedern der Landesregierung verlangt wird, ist er hiezu verpflichtet. § 6 Abs. 1 und 2 finden auf außerordentliche Sitzungen keine Anwendung.
(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch über den Gegenstand der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse eine vom Vorsitzenden zu genehmigende Aussendung veröffentlichen. Diese darf keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsergebnis enthalten. Hiedurch bleiben die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 17) unberührt.
§ 6
(1) Anträge, die in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen spätestens zu Mittag des dritten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin beim Regierungsdienst eingebracht werden. Danach einlangende Anträge können nur in dringenden Fällen in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden.
(2) Alle gemäß Abs. 1 erster Satz rechtzeitig eingelangten Anträge sind in Form von Sitzungsbögen samt der Tagesordnung spätestens zu Mittag des zweiten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Von einer Ergänzung der Tagesordnung sind sie in gleicher Weise zu verständigen.
(3) Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung der Landesregierung oder des Amtes der Landesregierung, der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung sowie Anträge gemäß § 4 Abs. 1 Z. 19 lit.b sind sämtlichen Landesregierungsmitgliedern mindestens eine Woche vor ihrer Beratung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 7
(1) In den Sitzungen der Landesregierung ruft der Vorsitzende in der Reihenfolge der Tagesordnung die Sitzungsbögen auf. Wenn beim Aufruf des Sitzungsbogens kein Mitglied der Landesregierung zu einem Antrag eine Debatte oder eine Abstimmung verlangt, gelten die Anträge auf diesem Sitzungsbogen als einstimmig beschlossen. Jedes Mitglied der Landesregierung ist in seinem Geschäftsbereich berechtigt und über Ersuchen eines anderen Regierungsmitgliedes verpflichtet, hinsichtlich der von ihm eingebrachten Anträge zu referieren. Nach allfälliger Abführung einer Debatte über den Beratungsgegenstand bringt der Vorsitzende die zugehörigen Anträge zur Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt durch Umfrage durch den Vorsitzenden, der das Ergebnis der Abstimmung feststellt.
(2) Zu einem gültigen Beschluß sind die ordnungsgemäße Einberufung aller Mitglieder der Landesregierung, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten (einschließlich des Vorsitzenden) und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Abstimmung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8
Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 AVG 1950 vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlußfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen.
§ 9
Wenn auf Grund der Geschäftsverteilung (§ 2) eine Angelegenheit unter Mitwirkung einer einem anderen Mitglied der Landesregierung unterstehenden Abteilung zu behandeln ist, so sind alle Erledigungsentwürfe vor Abfertigung auch jenem Mitglied der Landesregierung zur Unterfertigung vorzulegen, dem die zur Mitwirkung berufene Abteilung untersteht. Wenn dieses mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden ist, berät und beschließt darüber über Antrag des Mitgliedes der Landesregierung, dem die hauptsächlich befaßte Abteilung untersteht, die Landesregierung (§ 4 Abs. 2 Z. 1).
§ 10
Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung steht es frei, an einzelne Mitglieder der Landesregierung Anfragen zu richten, die Landesregierung über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu setzen oder auch die Meinung der Landesregierung über das Verhalten in einer Angelegenheit einzuholen. Die Beantwortung von Anfragen, die den selbständigen Wirkungsbereich des Landes betreffen, darf nicht abgelehnt werden und hat spätestens in der übernächsten Sitzung der Landesregierung zu erfolgen.
§ 11
(1) An den Sitzungen der Landesregierung nehmen der Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) mit beratender Stimme und der Leiter des Pressedienstes des Amtes der Landesregierung oder dessen Vertreter teil. Ferner ist der Leiter des Regierungsdienstes oder dessen Vertreter als Schriftführer beizuziehen.
(2) Andere Bedienstete des Landes können zu den Sitzungen der Landesregierung vom Vorsitzenden zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Die Beiziehung von Auskunftspersonen, welche nicht dem Personalstande des Landes angehören, darf nur ausnahmsweise über besonderen Beschluß der Landesregierung erfolgen.
§ 12
(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie der wesentliche Verlauf der Sitzung festzuhalten. Insbesondere hat die Niederschrift alle gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Wurde ein Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen, ist anzuführen, wer für und wer gegen den Antrag gestimmt hat.
(2) Die Niederschrift ist nach Unterfertigung durch den Schriftführer vom Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) zu prüfen, nötigenfalls zu verbessern und sodann zu beglaubigen. Die Niederschrift muß zwei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung der Landesregierung beim Regierungsdienst und bei der nächsten Sitzung der Landesregierung zur Einsichtnahme und Unterfertigung durch die Mitglieder der Landesregierung, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufliegen. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einem Nachtrag zur Niederschrift festzuhalten.
§ 13
Die mit den Anträgen eingelangten Geschäftsstücke sind unter Mitteilung des Beschlusses der Landesregierung an die zuständige Abteilung (Gruppe) zur weiteren Veranlassung im Sinne der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung rückzumitteln, die für den Landtag bestimmten Regierungsvorlagen sind der Landtagsdirektion zuzuleiten.
§ 14
(1) Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter und dem zuständigen Mitglied der Landesregierung oder seinem Stellvertreter zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.
(2) Zur Fertigung von Urkunden, die das Land als Träger von Privatrechten berechtigen oder verpflichten, ist das nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständige Mitglied der Landesregierung berechtigt. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann sich bei der Fertigung solcher Urkunden nach den organisationsrechtlichen Vorschriften auch durch Bedienstete vertreten lassen.
§ 15
(1) In der Urlaubszeit und in besonders dringenden Fällen kann an Stelle der kollegialen Beschlußfassung die Abstimmung im Umlaufwege erfolgen.
(2) Die Zustimmung zu einem Antrag erfolgt in diesem Falle durch eigenhändige Unterschrift. Die Ablehnung des Antrages ist auf dem Umlaufbogen zu vermerken und dieser Vermerk zu unterfertigen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 16
Die Mitglieder der Landesregierung sind innerhalb des ihnen übertragenen Wirkungsbereiches zur Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung verpflichtet. Sie können jedoch, falls sie gegen den Antrag gestimmt haben, die Vollziehung des Beschlusses bzw. bei Landtagsvorlagen die Berichterstattung an den Landtag ablehnen. In diesem Falle sowie auch dann, wenn ein Landesregierungsmitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, kann der Landeshauptmann ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Vollziehung bzw. der Berichterstattung an den Landtag betrauen.
§ 17
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt (Art. 20 Abs. 3 B-VG).
(2) Zur Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluß der Landesregierung die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erfolgen.
§ 18
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1–11, außer Kraft.
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