Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung
LRNI_2014050Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der FinanzgebarungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
3001/1-0
Titel
Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung
Ausgabedatum
28.05.2014
Text
Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung
3001/1-0
Stammverordnung
50/14
2014-05-28
Blatt 1-3
Ausgegeben am28.05.2014
Jahrgang 201450. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Mai 2014 aufgrund des § 3 Abs. 9 des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung (NÖ GRFG), LGBl. 3001–0 , verordnet:
Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterinRenner
Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinBohuslav
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratWilfing
Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinSchwarz
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratAndrosch
§ 1
Kreditrisiko
Das Managen des Kreditrisikos soll sicherstellen, dass die Bonität eines Schuldners, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Werthaltigkeit der von ihm zur Besicherung bestellten Werte laufend beobachtet wird. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
§ 2
Liquiditätsrisiko
Das Managen des Liquiditätsrisikos soll sicherstellen, dass Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllt werden können, die entsprechenden Mittel verfügbar sind und Aktivposten marktgängig sind. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
§ 3
Marktrisiko
Das Managen des Marktrisikos soll sicherstellen, dass sich bei Änderung des Finanzmarktes, wie zum Beispiel steigenden Zinsaufwendungen bei Anstieg des Zinsniveaus, die Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
§ 4
Operationales Risiko
Das Managen des operationalen Risikos soll sicherstellen, dass interne Verfahren sicher und zweckmäßig aufgesetzt sind, die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult sind und eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
§ 5
Reputationsrisiko
Das Managen des Reputationsrisikos soll sicherstellen, dass der eigene Ruf oder das Ansehen nicht beschädigt werden und dadurch keine Nachteile am Finanzmarkt eintreten. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
§ 6
Rechtsrisiko
Das Managen des Rechtsrisikos soll sicherstellen, dass Verträge durchsetzbar sind, es nicht zu unerwarteten Anwendungen von Gesetzen oder Vorschriften kommt und Gesetzesentwicklungen laufend beobachtet werden. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
§ 7
Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung
Rechtsträger gemäß § 2 NÖ GRFG, die keine Kredite aufnehmen und keine Veranlagungen durchführen, sondern deren Finanzgeschäfte sich im Wesentlichen auf die Kassengebarung beschränken, haben lediglich die für sie zutreffenden Bestimmungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, des operationalen Risikos und des Rechtsrisikos zu beachten.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
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