Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ
LRNI_2014049Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8001/1-0
Titel
Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ
Ausgabedatum
20.05.2014
Text
Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ
8001/1-0
Stammverordnung
49/14
2014-05-20
Blatt 1 + Anlagen
Ausgegeben am20.05.2014
Jahrgang 201449. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 29. April 2014 aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 19 Abs. 3b des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000 , verordnet:
Verordnung über ein Sektorales
Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
§ 1
Allgemeines
Das Sektorale Raumordnungsprogramm besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Kartendarstellungen im Maßstab 1:150.000 (Anlagen 1 bis 4).
§ 2
Ziel
Das Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von Zonen, die die Aufstellung einer genügenden Anzahl von Windkraftanlagen ermöglicht, um die Ziele des NÖ Energiefahrplanes 2030 zu erreichen.
§ 3
Rechtswirkungen
(1) Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlage” darf nur in den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Zonen festgelegt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3a des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sind zu beachten.
(2) Innerhalb der in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet, Bauland-Agrargebiet, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Baulanderhaltenswerte Ortsstruktur, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.
(3) Außerhalb der festgelegten Zonen sind die im Abs. 2 angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in § 19 Abs. 3a Z. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Abs. 2 angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Flächen mit der Widmungsart Grünland-Windkraftanlage außerhalb der in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt.
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